972 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (881 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016)

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgt die innerstaatliche Umsetzung für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, den kardiotechnischen Dienst, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinischen Assistenzberufe, die Berufe des/der medizinischen Masseurs/-in, des/der Heilmasseurs/-in, des/der Sanitäters/-in, des/der Zahnarztes/Zahnärztin und der Zahnärztlichen Assistenz.

Ergänzend zu den Änderungen in den Berufsgesetzen werden noch Adaptierungen in einzelnen Verordnungen zu erfolgen haben:

Dies betrifft einerseits die Aktualisierung der Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), der Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008) und der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008) hinsichtlich der anzuerkennenden Ausbildungsabschlüsse in den sektorellen Berufen.

Andererseits werden insbesondere die FH-Hebammenausbildungsverordnung (FH-Heb-AV) an die in Art. 41 der Richtlinie konkretisierte Mindestausbildungsdauer der Hebamme einschließlich des Theorie-/Praxisanteils anzupassen sowie die FH-Heb-AV und die FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungverordnung (FH-GuK-AV) im Hinblick auf die in der Richtlinie geänderten bzw. ergänzten Vorgaben für die im Rahmen der Hebammen- bzw. Krankenpflegeausbildung zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Kompetenzen zu prüfen sein.

Zu den Inhalten der Richtlinie 2013/55/EU und den entsprechenden spezifischen Umsetzungsmaßnahmen wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck und Dr. Eva Mückstein sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 und 2:

Seit Herbst 2013 wurde an das Bundesministerium für Gesundheit die Problematik herangetragen, dass österreichische Medizinstudenten/-innen, die in Deutschland das Medizinstudiums absolvieren und das dafür vorgesehene Pflegepraktikum an einer österreichischen Krankenanstalt absolvieren möchten, dies aus berufsrechtlicher Sicht nicht durchführen dürfen. Es geht um einen dreimonatige ‚Krankenpflegedienst‘, der gemäß § 6 der deutschen Ärzte-Approbationsordnung (dt. ÄAppO) vor Beginn des Studiums, frühestens jedoch nach Erhalt der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten ist. Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, den Studienanwärtern/-innen oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn/sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Eine entsprechende Abklärung mit dem deutschen Gesundheitsministerium hat ergeben, dass dieses Praktikum nicht ausschließlich patientenferne Laientätigkeiten oder ein bloßes Mitgehen bzw. Zuschauen, sondern auch die Durchführung von Tätigkeiten am Krankenbett zu umfassen hat.

Da die betroffenen Studenten/-innen grundsätzlich weder eine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher noch pflegerischer Tätigkeiten in Österreich haben, sind sie als Laien einzustufen. Eine Heranziehung von Laien zu ärztlichen bzw. pflegerischen Tätigkeiten könnte daher nur im Rahmen jener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erfolgen, die eine Delegierung an Laien ermöglichen. Das sind die §§ 50a und 50b ÄrzteG 1998 bzw. §§ 3b und 3c GuKG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegierung einzelner ärztlicher bzw. pflegerischer Tätigkeiten an (pflegende) Angehörige bzw. Personen, die zu dem/der Patienten/-in in einem persönlichen Naheverhältnis stehen, sowie Personenbetreuer/innen und Personen, die im Rahmen der Persönlichen Assistenz tätig werden, und zwar ausschließlich außerhalb von Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen. Weiters sieht § 43 Abs. 2 bzw. § 92 Abs. 3 GuKG für Schüler/innen einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule bzw. Teilnehmer/innen eines Pflegehilfelehrgangs im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung die Berechtigung zur Durchführung von pflegerischen und an Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege delegierbare ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht vor. Da die betroffenen Medizinstudenten/-innen nicht unter den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, ist nach derzeit geltender Rechtslage in österreichischen Krankenanstalten bzw. sonstigen Gesundheitseinrichtungen eine Delegierung von ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten an diese nicht möglich, sodass aus berufsrechtlicher Sicht eine Ableistung des ‚Krankenpflegedienstes‘ nach der dt. ÄAppO an österreichischen Krankenanstalten derzeit nicht zulässig ist.

Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in § 3d GuKG wird die Möglichkeit für die betroffenen Studierenden geschaffen, dieses Praktikum in Österreich zu absolvieren. Im Sinne der Patientensicherheit ist allerdings Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden zumindest ein Basiswissen über grundpflegerische Tätigkeiten, das im Rahmen des österreichischen Ausbildungssystems auf unterster Stufe durch das Ausbildungsmodul ‚Unterstützung bei der Basisversorgung‘ gemäß GuK-BAV vermittelt wird. Die Absolvierung des im Rahmen ausländischer und allenfalls auch inländischer Medizinstudien bzw. auch anderer Ausbildungen zu Gesundheitsberufen vorgesehenen ‚Pflegepraktikums‘ in Österreich für die betroffenen Studierenden wird daher unter der Voraussetzung ermöglicht, dass diese den theoretischen Teil des Ausbildungsmoduls ‚Unterstützung bei der Basisversorgung‘ in der Dauer von insgesamt 100 Stunden, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, wie beispielsweise die Sanitäterausbildung oder die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf, die oftmals im Rahmen der Ableistung der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes angeboten werden und entsprechendes Basiswissen und Erfahrungen im Patientenkontakt vermitteln, absolviert haben. Die Prüfung der erforderlichen Qualifikation wird nach Organisationsstruktur der Praktikumsstelle, vorrangig aber durch die Pflegedienstleitung der Krankenanstalt im Zuge der Zulassung zum Praktikum erfolgen.

Klargestellt wird, dass für ein allfälliges Tätigwerden der Praktikanten/-innen im Rahmen der Mithilfe bei sonstigen Tätigkeiten am Krankenbett die engen Grenzen des § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 einzuhalten wären.

Eine entsprechende Anpassung der GuK-BAV durch die Bundesministerin für Gesundheit betreffend die Zulassung zum und den Abschluss des Ausbildungsmoduls ‚Unterstützung bei der Basisversorgung‘ für die betroffenen Studierenden ist in Aussicht genommen.

Zu Z 3:

Die im Rahmen der Regierungsvorlage fälschlicherweise eingeschränkte Diktion auf Rettungssanitäter/innen wird im Hinblick auf die Berücksichtigung auch der Notfallsanitäter/innen berichtigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,N,T , dagegen: F ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 16

                                   Dietmar Keck                                                 Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau