10613/J XXV. GP

Eingelangt am 18.10.2016
Dieser Text wurde elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Hermann Krist und GenossInnen

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien
betreffend ORF - Projekt Medienstandort Küniglberg, Vergabe Möblierung

Medienberichten zufolge kam es bei Beschaffung der Möblierung für den Medienstandort Küniglberg durch den ORF zu Unstimmigkeiten: für die Möblierung wurde am 27. Juli 2015 ein EU-weiter Vergabeauftrag ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die Schweizer Firma Vitra mit einem Angebot von 9,7 Mio €, obwohl vier Anbieter - darunter die österreichischen Firmen Hali, Svoboda, Assmann und Bene - deutlich günstiger angeboten hatten.

Sofern es sich bei diesem konkreten Vergabeauftrag um eine Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz gehandelt hat, wäre zu hinterfragen, ob den im Bundesvergabegesetz normierten Rahmenbedingungen für transparente und kostengünstige öffentliche Beschaffungen bei dieser Vergabe entsprochen wurde. Denn regelmäßig Gebührenerhöhungen einzufordern und bei Ausschreibungen für die Ausstattung des eigenen Hauses den teuersten ausländischen Anbieter zu beauftragen, erzeugt eine sehr schiefe Optik.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien folgende

Anfrage:

1.    Hat der ORF die Ausschreibung „ORF - Projekt Medienstandort Küniglberg, Vergabe Möblierung“ nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes durchgeführt?

2.    Wenn nein, warum nicht, wenn doch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat: „Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich beim Österreichischen Rundfunk um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des BVergG handelt und daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der gegenständlichen Beschaffung gegeben ist. Nach Angaben des Auftraggebers handelt es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Lieferauftrag im Sinne des § 5 BVergG. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Schwellenwert gemäß §12 Abs. 1 BVergG um mehr als das 20 fache. Das Verfahren, welches vom Auftraggeber als nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, ist demnach dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG.“

3.    Wenn ja, warum hat der ORF in der konkreten Ausschreibung „ORF - Projekt Medienstandort Küniglberg, Vergabe Möblierung“ dezidiert einzelne Grundregeln des Bundesvergaberechtes (Stichworte Nachhaltigkeit, Wertschöpfung etc.) ausgeschlossen?

4.    Wurde aus Sicht Ihres Ressorts das Vergabeverfahren betreffend „ORF - Projekt Medienstandort Küniglberg - Vergabe Möblierung“ korrekt und allen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes entsprechend durchgeführt?

5.    Falls diese Ausschreibung „ORF - Projekt Medienstandort Küniglberg, Vergabe Möblierung“ aus Sicht Ihres Ressorts nach dem Bundesvergabegesetz durchzuführen war: warum wurde nicht die Bundesbeschaffungsagentur mit diesem Projekt beauftragt?

6.    Liegen Ihrem Ressort Informationen vor, warum beim Vergabeauftrag der deutlich teuerste Bieter zum Zug gekommen ist?

7.    Wie hoch ist aus Ihrer Sicht der Gesamtverlust an Wertschöpfung in Österreich, da der mit 9,7 Mio € dotierte Auftrag an ein ausländisches Unternehmen geht?