10910/J XXV. GP

Eingelangt am 22.11.2016
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Jessi Lintl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend „Zuwendungen nach dem Familienhärteausgleich“

 

Der Familienlastenausgleichsfonds stellt eine Grundlage zur Förderung der Familie dar. Leider wird dieser Fond mehr und mehr zweckentfremdet, weshalb es umso wichtiger in Zeiten budgetärer Knappheit ist, die finanziellen Grundlagen für die Familien Österreichs zu erhalten und sicherzustellen, dass die Mittel des Familienlastenausgleichsfonds wieder zur Gänze dem Zweck der Finanzierung von familienrelevanten Leistungen zur Verfügung stehen.

 

Zu den Leistungen aus dem FLAF gehören auch Zuwendungen nach dem Familienhärteausgleich gem. § 38 a bis c Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

 

Die Zuwendung aus dem Familienhärteausgleichsfonds ist eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe, die hilfsbedürftige Familien in einer unverschuldeten Notsituation unterstützen soll. Laufende Unterstützungen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich.

 

Als Überbrückungshilfe werden einmalige Geldzuwendungen gewährt.

 

Die finanzielle Überbrückungshilfe muss zweckgemäß verwendet werden (dies muss nachgewiesen werden). Andernfalls ist sie inklusive Zinsen zurückzuzahlen.

 

Voraussetzungen

Werdende Mütter sowie Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, Großeltern oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die – mit Ausnahme von Ausbildungs- bzw. Pflegeerfordernissen – im gemeinsamen Haushalt leben, können eine Zuwendung erhalten. Bezieht das Kind die Familienbeihilfe eigenständig, kann es auch selbst um Familienhärteausgleich ansuchen.

Leben beide Elternteile mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, kann der Familienhärteausgleich beiden gemeinsam gewährt werden.

Die hilfsbedürftigen Familien können nur dann Familienhärteausgleich erhalten, wenn sie

•die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder

•eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen oder

•staatenlos sind und ihren Wohnsitz ausschließlich in Österreich haben oder

•anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) gemäß Asylgesetz sind.

 

Außerdem

•muss eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegen, die durch ein besonderes Ereignis (z.B. Krankheit, Behinderung, Tod oder Zerstörung von Hausrat bzw. Wohnraum durch ein Naturereignis) ausgelöst wurde, und

•der durch das besondere Ereignis entstandene Schaden darf nicht durch andere Leistungen oder Mittel gedeckt werden (z.B. durch Versicherungsleistungen, Unterhaltsansprüche, Mindestsicherung, Wohnbeihilfe).

 

Budgetiert wurden gem. Bundesvoranschlag 2017 für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 1,4 Mio. Euro. Der Erfolg 2015 wies für diesen Budgetposten 572.980,4 Euro aus. Diese Informationen wurden auch durch die Beantwortung der Anfrage des Abgeordneten MMag. Dr. Axel Kassegger gem. § 32a Abs. 5 GOG Nr. 483/JBA bestätigt.

Laut Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend wurden im Jahr 2015 186 Zuwendungen von insgesamt 403.941 Euro zugesagt. Die durchschnittliche betrug nach Angaben auf dieser Website 2.172 Euro.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend nachstehende

 

ANFRAGE

 

1)     An wie viele Empfänger/Familien erfolgte im Jahr 2015 und 2016 eine Zuwendung unter dem Titel Familienhärteausgleich gem. § 38 a bis c Familienlastenausgleichsgesetz 1967?

2)    In welcher Höhe wurden im Jahr 2015 und 2016 Zuwendungen geleistet?

3)    Wie viel wurde im Durchschnitt pro Empfänger/Familie im Jahr 2015 und 2016 ausgeschüttet?

4)    Wie viele Empfänger im Jahr 2015 und 2016 waren

a.    österreichische Staatsbürger

b.    Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet

c.    Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde

d.    EU-Staatsbürger

5)    Wie hoch waren die Zuwendungen im Jahr 2015 und 2016 aufgegliedert nach Empfängergruppen gemäß Frage 4?

6)    Aus welchen Arten von Zuwendungen gemäß den Richtlinien gem. § 38 c FLAG iVm Erlass BMSG Abteilung V/A Richtlinie GZ 54 0022/1-V/4/99 setzt sich die Gesamtsumme der Zuwendungen aus dem Jahr 2015 und 2016 zusammen? (Bitte um Aufgliederung gemäß den Punkten 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Familien)

7)    Wie viele Ansuchen um Zuwendungen wurden im Jahr 2015 und 2016 gestellt?

8)    Wie viele Ansuchen um Zuwendungen wurden im Jahr 2015 und 2016 von

a.    österreichischen Staatsbürgern

b.    Staatenlosen mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet

c.    Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde

d.    oder EU-Staatsbürgern gestellt?

9)    Wie vielen Ansuchen um Zuwendungen wurde im Jahr 2015 und 2016 stattgegeben?

10) Wie vielen Ansuchen um Zuwendungen von

a.    österreichischen Staatsbürgern

b.    Staatenlosen mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet

c.    Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde

d.    oder EU-Staatsbürgern

wurde im Jahr 2015 und 2016 stattgegeben?

11)  Wie viele Fälle von Rückforderungen der Zuwendungen gem. Punkt 6.1 und 6.2 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Familien hat es im Jahr 2015 und 2016 gegeben?

12)  Wie viele Rückforderungen, gerichtet an

a.    österreichische Staatsbürger

b.    Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet

c.    Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde

d.    EU-Staatsbürger,

hat es im Jahr 2015 und 2016 gegeben?

13)  Wie hoch war die Summe der Rückforderungen und die tatsächlich zurückbezahlten Forderungen im Jahr 2015 und 2016 gegliedert nach

a.    österreichischen Staatsbürgern

b.    Staatenlosen mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet

c.    Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde

d.    oder EU-Staatsbürgern?