11412/J XXV. GP

Eingelangt am 12.01.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde an den/die den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Abschleicher“ aus der Schweiz und Liechtenstein

BEGRÜNDUNG

 

Im Zuge der Verhandlungen rund um die Lockerung des Bankgeheimnisses setzten die Grünen im Jahr 2015 ein Gesetz durch, um besonders dreisten SteuerhinterzieherInnen, sogenannten „Abschleichern“, auf die Schliche zu kommen.

Im April 2012 wurde ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das die Nachversteuerung von hinterzogenem Vermögen auf Schweizer Konten vorsah. Im Jänner 2013 trat dieses Abkommen in Kraft. Genau diesen Zeitraum zwischen April 2012 und Jänner 2013 nutzen die sogenannten „Abschleicher“ aus. Sie transferierten Schwarzgeld von Schweizer Konten zurück nach Österreich, um sich den Finanzbehörden ein weiteres Mal zu entziehen. Denn in Österreich wurde diese Gruppe damals noch durch das strenge österreichische Bankgeheimnis vor den Finanzbehörden geschützt. Es handelt sich dabei um eine besonders dreiste Form der Hinterziehung, da Schwarzgeld mindestens zweimal vor der Finanz versteckt wurde. Zuerst in der Schweiz und nach Abschluss des Steuerabkommens in Österreich. Medienberichten zufolge wurden Vermögen in Höhe von 10 Mrd. Euro von der Schweiz zurück nach Österreich transferiert[1]. Diese hohe Summe zeigt das Ausmaß auf, auch wenn es sich dabei nicht ausschließlich um hinterzogenes Schwarzgeld handelt. Eine ähnliche Problematik dürfte auch beim Steuerabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein bis zu dessen Inkrafttreten aufgetreten sein. In diesem Fall liegt der entscheidende Zeitraum zwischen Jänner 2012 und Dezember 2013.

Im Juli 2015 wurde das Kapitalzufluss-Meldegesetz beschlossen. Es sieht vor, dass österreichische Banken die von „Abschleichern“ transferierten Vermögen von der Schweiz bzw. von Liechtenstein mit Stichtag 31.12.2016 den österreichischen Finanzbehörden melden müssen (§ 7 Kapitalabfluss-Meldegesetz). Diese Meldung erfolgt nur dann nicht, wenn „Abschleicher“ eine anonyme einmalige Abschlagszahlung iHv 38% des meldepflichtigen Vermögens leisten (§ 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz). In diesem Fall behält das Kreditinstitut die Einmalzahlung des Steuerpflichtigen bis spätestens 30.9.2016 ein und führt diese innerhalb eines Monats an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige erhält dafür eine Bescheinigung vom Kreditinstitut.

Ein Standard-Artikel vom 30.7.2015[2] legt nahe, dass mit dem Kapitalzufluss-Meldegesetz nicht nur in Österreich steuerpflichtige „Abschleicher“ erwischt werden können, sondern auch in Deutschland Steuerpflichtige.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Meldungen nach § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz gab es bis 31.12.2016? (Bitte um getrennte Darstellung für Meldungen aus der Schweizer Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein sowie um Angabe, ob es sich dabei um einen Kapitalzufluss von einer natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Z1) oder von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten (§ 6 Abs. 1 Z2) handelt.)

2.    Wie hoch ist der gemeldete Kapitalzufluss insgesamt (§ 6 Abs. 3 Z3)? (Bitte um getrennte Darstellung für Meldungen aus der Schweizer Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein sowie um Angabe, ob es sich dabei um einen Kapitalzufluss von einer natürlichen Person oder von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten handelt.)

3.    Wie viele Verfahren wurden durch die Meldungen nach § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz bisher eingeleitet?

4.    Wegen welcher vermuteten Delikte wurden diese eingeleitet?

5.    Aufgrund welcher Kriterien wurden diese eingeleitet?

6.    Ist es im Zuge dieser Verfahren zu Abfragen des Kontenregisters gekommen?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen?

7.    Ist es im Zuge dieser Verfahren zu Konteneinschauen gekommen?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen?

8.    Planen Sie weitere Verfahren einzuleiten?

a.    Wenn ja, wie erfolgt die Auswahl, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht?

9.    Gibt es bereits abgeschlossene Verfahren?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn ja, führten diese zu Mehreinnahmen?

c.    Wenn ja, wie hoch sind die Mehreinnahmen?

10. Wie viele Abfragen des neu eingeführten Kontenregisters wurden von Finanzbehörden seit deren Einführung insgesamt vorgenommen? (Bitte um monatliche Auswertung bis zum Tag der Anfragebeantwortung unter Angabe der abfragenden Behörde)

11. Wie viele Konteneinschauen wurden von Finanzbehörden seit deren Einführung insgesamt vorgenommen? (Bitte um monatliche Auswertung bis zum Tag der Anfragebeantwortung unter Angabe der abfragenden Behörde.)

a.    Führten Konteneinschauen zu Mehreinnahmen?

b.    Wenn ja, wie hoch sind diese?

12. Wurden andere Staaten aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie über im Ausland steuerpflichtige „Abschleicher“ informiert?

a.    Wenn ja, welche Staaten wurden wegen wie vieler Fälle darüber informiert?

b.    Wenn ja, wie hoch sind die Beträge pro Staat?

13. Haben Sie andere Staaten aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie über im Ausland steuerpflichtige „Abschleicher“ informiert?

14. Wie hoch waren die Einzahlungen aufgrund von § 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz bisher? (Bitte um monatliche Aufstellung.)



[1] http://derstandard.at/2000005995734/Schwarzgeld-frisch-aus-der-Schweiz (zugegriffen am 10.1.2017)

[2] http://derstandard.at/2000020009492/Steuerbetrug-Abschleicherspuren-nach-Deutschland (zugegriffen am 10.1.2017)