11421/J XXV. GP

Eingelangt am 17.01.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffendAusbildungspflicht – Zahlen, Daten und Fakten“

 

 

Gemäß Statistik Austria waren im Jahr 2015 73.200 bzw. 7,5% der jungen Erwachsenen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren weder erwerbstätig noch in Ausbildung oder Weiterbildung. 

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/arbeitsmarkt/arbeitslose_arbeitssuchende/index.html

 

 

Mit 1. August 2016 trat in Österreich die „Ausbildungspflicht bis 18“ in Kraft. Zielsetzung dieses Gesetzes ist es, die Anzahl der frühen Schulabgänger zu reduzieren und Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden.

 

Rund 5.000 Jugendliche verließen nach Schätzung des Sozialministeriums bisher jedes Jahr das Bildungs- und Ausbildungssystem ohne einen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss. Sie haben ein besonders hohes Arbeitslosigkeitsrisiko und landen häufig in schlecht bezahlten Hilfsjobs, viele sind armutsgefährdet und von Sozialleistungen abhängig.

Kernpunkt des Ausbildungspflichtgesetzes ist, dass Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet wurden, dafür zu sorgen, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs entweder eine Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder eine sonstige Ausbildung machen. Dazu zählen etwa auch AMS-Kurse, Vorbereitungslehrgänge oder Praktika, wenn sie im Rahmen des vorgesehenen Perspektiven- und Betreuungsplans genehmigt wurden. Ausnahmen sind nur für Jugendliche vorgesehen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ein Freiwilliges Jahr absolvieren, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine qualifizierte Ausbildung machen können oder bereits eine weiterführende Ausbildung abgeschlossen haben.

 

Zur Sicherstellung der Ausbildungspflicht kann das Sozialministeriumservice (SMS) in jedem Bundesland eine Koordinierungsstelle einrichten, die die Jugendlichen bei der Berufsfindung und bei der Aufnahme von Ausbildungsmaßnahmen unterstützen soll. Dabei ist auf bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zurückzugreifen. Dieser Stelle müssen die Eltern auch melden, wenn ihr Kind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschule bzw. nach einem Schul- oder Ausbildungsabbruch keine neue Ausbildung begonnen hat. Auch öffentliche Einrichtungen und Institutionen wie Schulen, Arbeitsmarktservice (AMS) und Sozialversicherung unterliegen der Meldepflicht. Für Jugendliche ohne Schul- bzw. Ausbildungsplatz hat das SMS bzw. das AMS einen Perspektiven- und Betreuungsplan zu erstellen. Bei Verstößen gegen die Ausbildungspflicht drohen dem Erziehungsberechtigten, ähnlich wie bei der Verletzung der Schulpflicht, Geldstrafen zwischen 100 € und 500 € bzw. im Wiederholungsfall bis zu 1.000 €.


Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

 

ANFRAGE

 

 

1.      Wie viele Jugendliche haben Ende Juni 2016 die 8. Schulstufe verlassen und besuchen derzeit keine weiterführende Ausbildung - und wie viele davon sind Mädchen?

 

2.      Wie viele Jugendliche haben Ende Juni 2016 die 9. Schulstufe verlassen und besuchen derzeit keine weiterführende Ausbildung - und wie viele davon sind Mädchen?

 

3.      Wie viele Jugendliche bis 19 Jahre insgesamt besuchen derzeit keine weiterführende Ausbildung und wie viele davon sind Mädchen?

 

4.      Wie viele Jugendliche haben in den Jahren 2005 bis 2015 die Schule verlassen und keine weiterführende Ausbildung besucht und wie viele davon waren Mädchen?