Eingelangt am 01.02.2017
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar
Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen
betreffend Vollzug Geschlechtskrankheitengesetz
Gesamtjahr 2016
Frau Bundesministerin Sabine Oberhauser hat
am 14. Juli 2015 folgende Verordnung erlassen, die mit 1.Jänner 2016 in
Kraft getreten ist:
198. Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen
für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Auf Grund des § 11
Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
§ 1. (1)
Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen
Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor
Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in
regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer
amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von
Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist
insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die
Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs
Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu
wiederholen.
(2) Die Untersuchungen nach
Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft
vorzunehmen.
(3) Die/Der
Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Abs. 1 anlässlich der
Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form
eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit
Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher
Infektionen, über die Möglichkeiten zur
Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von
gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten.
Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von
Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung
im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen
oder Erkrankungen zu vermitteln.
(4) Weiters sind die Personen
nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung über bestehende
einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu
informieren.
(5) Die untersuchte Person ist
auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige
Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im
Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.
(6) Zur Durchführung der
nach Abs. 1 erforderlichen Laboruntersuchungen haben die
Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.
§ 2. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person
bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden
ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten
Lichtbildausweis auszustellen.
§ 3. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der
Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.
§ 4. (1)
Wird eine im § 1 genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung
als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst
nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
(2) Personen nach Abs. 1
sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die
Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt
wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu
informieren.
§ 5. Die
im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den
Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 6. Stellt
das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die
betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den
Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
§ 7. (1)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die
der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 591/1993, außer Kraft.
Oberhauser
Auf der Grundlage der Anfragebeantwortung 9297/AB vom
30.08.2016 zu 9718/J (XXV.GP) wird folgende ergänzende Anfrage für
das Gesamtjahr 2016 gestellt.
In
diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende
ANFRAGE
- Wie viele sogenannte
Eingangsuntersuchungen gemäß § 1 der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen, wurden vom 1. Jänner 2016 bis
zum 31. Dezember 2016 durchgeführt?
- Wie teilen sich
diese Eingangsuntersuchungen auf die einzelnen Bundesländer und
Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Wie viele Kontrolluntersuchungen
gemäß § 1 der VO über gesundheitliche
Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen,
wurden vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016
durchgeführt?
- Wie teilen sich
diese Kontrolluntersuchungen auf die einzelnen Bundesländer und
Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, an denen Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, an denen Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Wie vielen
Personen ist gemäß § 2 der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen, vom 1.Jänner 2016 bis zum 31.
Dezember 2016 ein Lichtbildausweis ausgestellt worden?
- Wie teilt sich
die Ausstellung dieser Lichtbildausweise auf die einzelnen
Bundesländer und Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten die
österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen, vom 1.Jänner 2016 bis zum 31.
Dezember 2016 der Lichtbildausweis wieder eingezogen worden?
- Wie teilen sich
die Personen, denen der Lichtbildausweis wieder entzogen worden ist, auf
die einzelnen Bundesländer und Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten die
österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten die
Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten die Staatsbürgerschaft
eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen, vom 1.Jänner 2016 bis zum
31. Dezember 2016 der Lichtbildausweis nach Ende der Ansteckungsgefahr
wieder ausgefolgt worden?
- Wie teilen sich
die Personen, denen der Lichtbildausweis nach Ende der Ansteckungsgefahr
wieder ausgefolgt worden ist, auf die einzelnen Bundesländer auf?
- Wie viele
Personen, bei denen der Lichtbildausweis nach Ende der
Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist, waren österreichische
Staatsbürger?
- Wie viele
Personen, bei denen der Lichtbildausweis nach Ende der
Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist, waren Staatsbürger
eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, bei denen der Lichtbildausweis nach Ende der
Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist, waren Staatsbürger
eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen, vom 1.Jänner 2016 bis zum 31.
Dezember 2016 ein Ortswechsel gemeldet worden?
- Wie teilen sich
die Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, auf die einzelnen
Bundesländer und Bezirke auf?
- Wie viele
Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren österreichische
Staatsbürger?
- Wie viele
Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren Staatsbürger
eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren Staatsbürger
eines Drittstaates?
- Wie viele
Personen haben sich gemäß § 6 der VO über
gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, vom 1.Jänner 2016 bis zum 31. Dezember
2016 keiner Kontrolluntersuchung unterzogen?
- Wie teilen sich
die Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben, auf
die einzelnen Bundesländer und Bezirke auf?
- Wie viele
Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben, waren
österreichische Staatsbürger?
- Wie viele
Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben, waren
Staatsbürger eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben, waren
Staatsbürger eines Drittstaates?
- Welche
gesundheitspolitischen Schlussfolgerungen werden aus dem nunmehr einjährigen
Vollzug der VO über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen,
die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vom BMGF gezogen?
- Soll es auf
Grund der Erfahrungen des nunmehr einjährigen Vollzugs der VO
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, eine Änderung geben?
- Wenn ja, mit
welchem Inhalt?