13086/J XXV. GP

Eingelangt am 15.05.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Novelliertes Tierschutzgesetz und Interpretationsspielräume

BEGRÜNDUNG

 

Die Novellierung des Tierschutzgesetzes hat in einigen Bereichen Verbesserungen gebracht, in anderen Unklarheiten nicht beseitigt, in weiteren neue Unklarheiten geschaffen.

So hieß es beispielsweise in der Regierungsvorlage noch:

Ziffer 12. § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist

1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft sowie

2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“

Durch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Keck, Eßl und Auer hieß es dann:

„Z 12 lautet:

„12. § 8a Abs.2 lautet:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“

 

Zahlreiche Privatpersonen und Initiativen fürchten, dass durch diese Gesetzesänderung Tiere, die wegen Allergie, Wohnungsumzug oder Berufswechsel nicht mehr gehalten werden können, im Tierheim landen, ausgesetzt oder gar getötet werden.

§ 31. (1) des Tierschutzgesetz lautet: „Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.“

Und § 31 (4) lautet: „Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.“

In der 2. Tierhalteverordnung Anlage 2 findet sich unter „2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen“: „(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es Privatpersonen generell untersagt, Tiere öffentlich zur Abgabe anzubieten?

a.    Wenn ja, welche Möglichkeit bleibt aus Ihrer Sicht Privatpersonen, die einzelne, individuell bestimmte Tiere, aus persönlichen Gründen nicht mehr halten können, im Umgang mit diesen Tieren?

b.    Wenn nein, welche Möglichkeiten bleiben Privatpersonen, die einzelne, individuell bestimmte Tiere nicht mehr halten können, einen neuen Platz für ihr Tier zu suchen?

2)    Fällt unter das Verbot des öffentlichen Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren auch die sogenannte „Mund zu Mund-Propaganda“ beim Verschenken von Tieren?

3)    Bedeutet der Satz in § 8a Abs 2.: „Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“, dass Bäuerinnen oder Bauern Tiere öffentlich Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe anbieten dürfen?

a.    Wenn ja, gilt das auch für Katzen oder Hunde?

4)    Zucht ist durch die Novellierung jetzt in § 4 Z 14 folgendermaßen definiert:

14.           Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)  gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)  gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)   das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)  durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin

Welche Fortpflanzung unter Verantwortung des Halters liegt außerhalb einer gezielten oder nicht verhinderten Paarung?

5)    In welchen Fällen müssen Katzen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, kastriert werden?

6)    Handelt es sich, so bei Katzen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, eine Anpaarung nicht verhindert wird, um Zucht im Sinne TSchG § 4 Z 14?

a)    Wenn nein, warum nicht?

b)    Wenn ja, ist diese der Behörde zu melden oder bedarf diese einer Bewilligung?

c)    Wenn ja, besteht künftig auch in diesem Fall die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der Zuchtkatzen?