1362/J XXV. GP

Eingelangt am 28.04.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Verpflegung der Insassen der österreichischen Justizanstalten

 

Das Bundesministerium für Justiz ist als oberste Vollzugsbehörde für die strategische Planung, Steuerung sowie oberste Leitung des österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzugs zuständig, wobei die operative Steuerung der Vollzugsdirektion, einer dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Dienstbehörde, obliegt. Österreich verfügt über 27 Justizanstalten samt 12 Außenstellen, die in den letzten Jahren durchschnittlich mehr als 8.800 Insassen gehalten haben.

 

Die Kosten für einen Insassen des Straf- und Maßnamenvollzuges belaufen sich laut der Broschüre „Strafvollzug in Österreich“ des Bundesministeriums für Justiz auf rund 100 Euro pro Hafttag; diese Summe setzt sich aus Personalkosten, Gebäudekosten und den Sachaufwand zusammen.

 

Bezüglich der Verpflegung der Insassen findet sich in § 38 Abs. 1 StVG Folgendes:

Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.     Auf welche Summe belaufen sich die Kosten für die Verpflegung eines Gefängnisinsassen österreichweit pro Hafttag?

2.  Fallen diese Kosten pro Insassen in jeder der 27 Justizanstalten in gleicher Höhe         an?

3.  Wenn nein, wodurch lässt sich diese Diskrepanz erklären?

4.  Was ist unter „einfacher Anstaltskost“ zu verstehen?

5.      Gibt es einheitliche Standards bezüglich dem Umfang und Inhalt dieser Anstaltskost in den verschiedenen Justizanstalten?