1454/J XXV. GP

Eingelangt am 06.05.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES Kollegin und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie

 

betreffend Strafverfügungen gem § 47b Eisenbahngesetz

 

Schon seit längerer Zeit gibt es immer wieder Bestrebungen und Diskussionen darüber die Landesgesetze gegen Bettelei zu verschärfen bzw gar ein Bettelverbot einzuführen, um Bettler aus dem Stadtbild zu verdrängen. Zuletzt im Wahlkampf in Salzburg und aus aktuellem Anlass in der Gemeinde Krems (http://kurier.at/chronik/oesterreich/bettler-unter-generalverdacht/54.003.061 aufgerufen am 30.4.2014). Ein vom Land Steiermark eingeführtes absolute Bettelverbot wurde vom VfGH am 6.12.2013 (GZ: G64/11) aufgehoben, da dieses gegen Art 10 EMRK verstoße und eine derartig ausnahmslose Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Auch in Salzburg wurde ein im LandessicherheitsG normiertes absolutes Bettelverbot aufgehoben (VfGH G155/10), da keine sachliche Rechtfertigung gem § 7 B-VG vorliege und der "Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer" von der Kommunikationsfreiheit des Art10 Abs1 EMRK geschützt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat damit klar gestellt, dass das sogenannte "stille" Betteln zulässig und auch von der EMRK und der Verfassung geschützt ist.

Im Standard-Artikel "Das Eisenbahngesetz und die Bettlerin" vom 12.12.2013 (http://derstandard.at/1385170875652/Das-Eisenbahngesetz-und-die-Bettlerin aufgerufen am 30.4.2014) berichtet der Jurist Mag. Ronald Frühwirth, dass eine Bettlerin wegen Verletzung des § 47b Eisenbahngesetz eine Strafverfügung erhielt. Dies obwohl sie "still" bettelte, sich also entsprechend dem in dem Fall anwendbaren Wiener Landes-Sicherheitsgesetz verhielt. Der Aufgriff und die Strafverfügung der Bettlerin wurde unter Mitwirkung der Polizei vollzogen. In diesen Fällen wird auch regelmäßig, dass erbettelte Geld für verfallen erklärt. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, sondern mit der Anwendung des EisenbahnG die Zulässigkeit des "stillen" Bettelns in U-Bahn-Stationen systematisch unterwandert wird. Eine solche Vorgehensweise zieht die Menschlichkeit und Solidarität unserer Gesellschaft in Zweifel.


Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:



1.    Wie oft wurden von Verwaltungsorganen Strafverfügungen nach § 47b Eisenbahngesetz erlassen?

2.    Wie oft waren davon Bettler betroffen?

3.    Wie oft wurde dabei der erbettelte Betrag für verfallen erklärt?

4.    Halten Sie die Bestrafung von Bedürftigen, die "still" betteln für gerechtfertigt?

5.    Wenn nein: Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um Bestrafungen nach dem Eisenbahngesetz in Zukunft zu verhindern?