1495/J XXV. GP

Eingelangt am 15.05.2014
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend mögliche Diskriminierung Homosexueller durch das AMS

 

Der Bundesminister für Justiz hat angekündigt die bestehenden Gesetze nach Diskriminierungen von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der Ehe zu durchforsten. Wir begrüßen diese Initiative, weisen jedoch daraufhin, dass - aufgrund der bestehenden Unterscheidung der beiden Rechtsinstitute (Ehe/eingetragene Partnerschaft) - Diskriminierungen nicht nur rechtlicher Natur bestehen und zu prüfen sind. Vielmehr existieren auch in der Verwaltung Praktiken, die auf der Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft basieren und so zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Privatsphäre sowie Diskriminierungen führen können.

So bietet beispielsweise das AMS auf seiner Homepage ein PDF-Formular zur Arbeitslosmeldung an. In diesem Formular (siehe Abbildung unten) müssen die Betroffenen ihren Personenstand angeben, wobei für "verheiratet" und "eingetragene Partnerschaft" zwei verschiedene Kästchen zur Auswahl stehen:

 

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Da die eingetragene Partnerschaft nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht, müssen die Betroffenen daher dem AMS  bei der Antragstellung zwangsläufig ihre sexuelle Orientierung offenlegen. Dies ist unserer Ansicht nach eine unnotwendige  und ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:



1.    Mit welcher Begründung wird im Formular des AMS zwischen eingetragenen Partnerschaften und verheirateten Personen unterschieden?

2.    Welche arbeits- und sozialrechtliche Folgen sind an die Antragstellung beim AMS geknüpft?

3.    Welche weiteren Formulare im Verantwortungsbereich des BMASK beinhalten die getrennte Auswahlmöglichkeit "verheiratet" oder "eingetragene Partnerschaft"?

4.    Ist das BMASK der Ansicht, dass die Offenlegung der sexuellen Orientierung für die Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeit notwendig ist?