2624/J XXV. GP

Eingelangt am 29.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Beate Meinl-Reisinger und Kollegen an den Bundesminister für Justiz

betreffend Fachliteratur im Strafvollzug

NEOS wurde zur Kenntnis gebracht, dass es in der Justizanstalt Stein ein Verbot des Lesens juristischer Fachliteratur ausgesprochen wurde. Einschränkungen der Rechte von Häftlingen können nur gem § 112 StVG erfolgen. Der Entzug des Rechts Fachliteratur zu lesen ist darin nicht vorgesehen. Es muss daher jedem Häftling freistehen, sich sowohl mit juristischen und als auch sämtlichen sonstigen literarischen Inhalten auseinanderzusetzen, um sich zu beschäftigen und zu bilden. So ist es auch in den §§ 58 und 60 StVG normiert. Das ist nicht nur im Sinne einer gelungenen Resozialisierung sondern auch aus grundrechtlicher Sicht (Informationsfreiheit, Recht auf Meinungsäußerung) unbedingt zu gewährleisten.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wurde in der Justizanstalt Stein gegen einen oder mehrere Häftlinge ein Verbot des Lesens juristischer Fachliteratur ausgesprochen?

2.    Wenn ja, wann wurde dieses Verbot ausgesprochen und gegenüber wie vielen Häftlingen?

3.    Wurde in anderen Justizanstalten ein Verbot des Lesens juristischer Fachliteratur ausgesprochen?

4.    Wenn ja, in welchen Justizanstalten wurde dieses Verbot wann ausgesprochen und sind diese noch aufrecht?

5.    Wenn ja, welche Maßnahmen hat das BMJ in Kenntnis dieses Umstandes ergriffen?

6.    Gibt es in den Justizanstalten sonstige allgemeine inhaltliche Verbote oder Beschränkungen betreffend Literatur?

7.    Wenn ja welche?

8.    Gibt es in den Justizanstalten allgemeine inhaltliche Verbote oder Beschränkungen betreffend Rundfunksendungen (Radio, Fernsehen)?

9.    Wenn ja welche?

10. Gibt es in den Justizanstalten allgemeine inhaltliche Verbote oder Beschränkungen betreffend Internet-Nutzung (bestimmte Websites oder Dienste)?

11. Wenn ja welche?

12. In wie vielen Justizanstalten haben die Insassen die Möglichkeit der
Internet- Nutzung und in welchem Ausmaß?

13. In wie vielen Justizanstalten haben die Insassen keine Möglichkeit das Internet
zu nutzen?

14. Gibt es andere allgemeine Verbote bzw Beschränkungen in Bezug auf die
inhaltliche Zeitgestaltung der Insassen?

15. Wenn ja welche?

16. Mit welchen Mitteln hat sich das BMJ im Zuge dieser Anfrage Kenntnis über
allfällige Verbote in den Justizanstalten verschafft?