3495/J XXV. GP

Eingelangt am 22.01.2015
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Anfrage

der Abgeordneten Daniela Musiol, Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe nach Studienwechsel

BEGRÜNDUNG

 

Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder es werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen. In der weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, da sonst Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind.

Gemäß Studienförderungsgesetz §17 (Studienwechsel) sind maximal zwei Studienwechsel möglich, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Ein Studienwechsel muss vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.

Als Studienwechsel gilt jede Änderung des Studiums. Wenn z.B. ein/e Studierende/r ein Doppelstudium betreibt und statt dem ersten das zweite Studium als sein/ihr Studium beim Wohnsitzfinanzamt bzw. bei der Studienbeihilfenbehörde angibt, ist das ein Wechsel. Auch der Wechsel zu einem schon vorher betriebenen Studium zählt als Studienwechsel. Ebenso als Wechsel gilt es, wenn Lehramtsstudierende ein Unterrichtsfach ändern (s. Info student-point: http://studentpoint.univie.ac.at/zum-studium/studienwechsel/).

Eine Studienänderung, bei der die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des vorher betriebenen Studiums nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind und somit für das neue Studium angerechnet werden, gilt nicht als Studienwechsel.

Weiters wird ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des/der StudentIn herbeigeführt wurde, in Bezug auf Beihilfen nicht als solcher gerechnet.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1. Wie viele Personen bekamen in den Jahren 2010-2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (aufgelistet nach Einzeljahren)?

2. Wie viel gab der Bund für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Summe in den einzelnen Jahren 2010-2014 aus?

3. In wie vielen Fällen, wurde die Familienbeihilfe in den einzelnen Jahren 2010-2014 rückgefordert?

4. Wie hoch ist der summierte Betrag, der in den Jahren 2010-2014 jeweils rückgefordert wurde?

5. Wie viele Rückförderungen erfolgten in den einzelnen Jahren 2010-2014 auf Grund von §17 Studienförderungsgesetz?

6. Wie viele Beschwerden/Berufungen wurden in den Jahren 2010-2014 gegen Rückforderungen von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen gestellt?

7.  Wie vielen Beschwerden/Berufungen wurde nicht stattgegeben bzw. Bescheide nicht aufgehoben?

8. Wie vielen Beschwerden wurde stattgegeben oder teilweise aufgehoben?

9. Wie viele davon betrafen § 17 Studienförderungsgesetz?