4097/J XXV. GP

Eingelangt am 06.03.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“

 

Wer ein Tier hält oder es betreut, ist verpflichtet, es artgerecht zu pflegen, zu ernähren und dem Tier eine artgerechte Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Dem Tier dürfen weder Schmerzen noch Leiden zugefügt werden, doch trotz der bestehenden Schutzvorschriften ist Tierquälerei weit verbreitet.

 

In Österreich ist das Verbot der Tierquälerei im § 5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere aus dem Jahr 2005 (Bundestierschutzgesetz) formuliert. Es ist laut Absatz 1 verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Einzelne Tathandlungen werden im 2. Absatz aufgeführt, wie zum Beispiel Qualzucht, Zucht auf Aggressivität, der Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize oder eine Unterbringung, die für das Tier mit Leiden verbunden ist.

Gemäß § 222 StGB ist Tierquälerei in Österreich strafbar, das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.

 

In Deutschland wird die Tierquälerei im § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) als Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt sowie  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Wenn es sich dabei außerdem um ein fremdes Tier handelt, so kann die Tat als Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch strafbar sein.

 

In der Schweiz wird Tierquälerei gem. Art. 26 ff des schweizerischen Tierschutzgesetzes (TSchG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Planen Sie eine Erhöhung des Strafrahmens des Tatbestandes der Tierquälerei, darunter fallend auch die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres durch Vernachlässigung, auf bis zu drei Jahre?

 

2.    Wenn ja, wann planen Sie was konkret?

 

3.    Wenn nein, warum nicht?

 

4.    In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 und 2014 wegen § 222 StGB u.a. Delikte ermittelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Delikten und Bundesländern)

 

5.    Zu wie vielen Strafanzeigen bezüglich § 222 StGB u.a. kam es (durch die Bundespolizei, Sicherheitsbehörden, Private, Interessenvertretungen oder andere Behörden wie etwa die Veterinärverwaltung) in den Jahren 2013 und 2014? (Bitte um Aufschlüsselung nach Delikten, Anzeigensteller und Bundesländern)

 

6.    In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 und 2014 gegen Tierschützer (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung) ermittelt? Wie viele Personen waren davon betroffen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländer)

 

7.    In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 und 2014 Tierschützer gerichtlich verfolgt (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung)? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländern)

 

8.    Wer ging jeweils gegen die Tierschützer vor? (Bitte um Aufschlüsselung nach Gruppen - z.B. Private, Gewerbetreibende, Bauern oder Tiertransportunternehmer)