5313/J XXV. GP

Eingelangt am 08.06.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend die Schaffung einer verlässlichen Wohnbaustatistik durch die Anpassung des Gebäude- und Wohnregister-Gesetzes

 

Verlässliches und aussagekräftiges Zahlenmaterial bilden die Grundlage für empirische Analyse und realitätsorientierte Politik. Im Bereich des Wohnbaus soll das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister – kurz GWR-G – die Grundlage hierfür bilden. Tatsächlich weist das Gesetz jedoch erhebliche Mängel auf, die die Aussagekraft des erhobenen Zahlenmaterials gravierend beeinträchtigen.

So sieht § 6 Abs. 1 Z 2 vor, dass „laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten“ übermittelt werden müssen. Diese Formulierung setzt jedoch keinerlei konkreten Zeitrahmen, was in der Praxis negative Auswirkungen auf die Qualität der statistischen Daten mit sich bringt. Gravierende Aufschätzungen sind die Folge. Dadurch sind die Datensätze tauglich, sofern sie das gesamte Bundesgebiet bzw. die jeweiligen Bundesländer betreffen – mit Ausnahme Wiens. Sollen jedoch Daten auf Bezirks- oder Gemeindeebene recherchiert werden, sind die Daten zu ungenau und dadurch ungeeignet. Obwohl die Vollziehung des GWR-G beim Wirtschaftsminister liegt, findet sich im Bericht „Zahlen, Daten, Fakten zu Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft in Österreich“ auf Seite 5 folgende Passage: „Die im vorliegenden Bericht enthaltenen Datenmengen wurden daher zwar in Hinblick auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit kritisch untersucht, dennoch bestehen zum Zeit- punkt der Berichtslegung vereinzelt Unsicherheiten bzw. Unplausibilitäten (z.B.: vorhande- ner förderstatistischer Informationen, Daten der Wohnungsproduktion auf Länderebene oder bezüglich Ermittlung von Sanierungsraten), welche im Laufe weiterer Erhebungsaktivitäten, speziell bei den Ländern beseitigt werden sollen.“

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 


 

ANFRAGE

 

1.    Wie erklären Sie sich die Antwort auf die Punkte 1 bis 8 der Anfrage 3065/J XXV. GP, wenn nach § 7 Abs. 2 Z 2 GWR-G definiert ist, dass die Vollziehung des Gesetzes bei Ihrem Ressort liegt?

 

2.    Wird angedacht in Anhang F des GWR-G zusätzlich zum Baubewilligungsdatum und Fertigstellungsdatum auch das Datum des Baubeginns zu vermerken?

 

3.    Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes?

 

4.    Wenn nein, weshalb nicht?

5.    Wird angedacht, An-, Auf- und Umbautätigkeit in Wien auch statistisch zu erfassen?

 

6.    Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes?

 

7.    Wenn nein, weshalb soll diese Ausnahme bestehen bleiben?