6646/J XXV. GP

Eingelangt am 01.10.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend Älplerkinder

BEGRÜNDUNG

 

Alljährlich werden an Vorarlbergs Pflichtschulen Anträge zur Schulbefreiung von 12- bis 14-jährigen Kindern zur Alpbewirtschaftung eingebracht. Über solche Schulbefreiungen bis zu einer Woche entscheiden die Direktoren, über länger dauernde Freistellungen entscheidet der Landesschulrat (früher Bezirksschulrat). Von Seiten des Landesschulrates für Vorarlberg werden solche Freistellungen bis zu einem Ausmaß von drei Wochen gewährt, obwohl das Schulpflichtgesetz solche Freistellungen bis zum einschließlich achten Schuljahr eindeutig nicht erlaubt.

Zum Wohle der Kinder ist die Schulpflicht gesetzlich geregelt:

§9 (4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

§ 10 (1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.

Fast alle Berufsgruppen halten sich daran. Lediglich manche Alpbetreiber sehen in schulpflichtigen Kindern billige Arbeitskräfte, die sie mit einer Verdienstmöglichkeit in ein Quasi-Beschäftigungsverhältnis während der Schulzeit locken.

Auf Druck der Landwirtschaftskammer in Vorarlberg genehmigt der Landesschulrat in Vorarlberg nicht nur den Kindern von Bergbauernfamilien bis zu dreiwöchige Freistellungen, sondern auch Kindern, die nicht den Älplerfamilien angehören. SchulleiterInnen gestatten in der Folge auch anderen SchülerInnen bis zu einer Woche vom Unterricht fernzubleiben und einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen.

Dies führt dann dazu, dass an manchen Vorarlberger Pflichtschulen rund 10% der Kinder auf einer Alpe bis zu drei Wochen vor Ferienbeginn einer Erwerbstätigkeit nachgehen statt den Unterricht zu besuchen. Nur in wenigen Fällen stammen die Kinder aus bäuerlichen Familien. Die Entlohnung der Kinder beträgt laut einem ORF-Interview („Vorarlberg heute“) dabei zwischen 20 € und 30 € pro Tag.

Dass eine Bewirtschaftung der Alpen während der Schulzeit auch ohne Kinder sehr gut gelingen kann, zeigen zahlreiche Beispiele aus den Bundesländern Tirol und Salzburg.

Ich habe viel Verständnis für bäuerliche Familien und Sympathie für jene Bauern, die unsere Felder und Almen ökologisch nachhaltig bewirtschaften. Die Mitnahme der eigenen Kinder auf die Alp soll weiterhin erlaubt sein, wenn äußere Umstände wie die Unzumutbarkeit des Weges und dergleichen dies erfordern. Die Mitnahme von familienfremden Kindern während der Schulzeit, um sie als Arbeitskräfte einzusetzen, stellt allerdings einen Rechtsbruch dar und muss unterbunden werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Kinder im Pflichtschulalter wurden im Schuljahr 2014/15 für die Mithilfe in landwirtschaftlichen Betrieben bzw. auf einer Alm vom Unterricht befreit. Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.

2)    Wie viele davon besuchten noch nicht das letzte (neunte) Schuljahr? Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.

3)    Wie viele Kinder waren länger als eine Woche vom Unterricht befreit, um in einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. auf einer Alm mitzuhelfen? Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.

4)    Wie viele Kinder waren vom Unterricht befreit um in einem familienfremden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. auf einer familienfremden Alm mitzuhelfen? Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln

5)    Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Freistellungen vom Unterricht für die Mithilfe in landwirtschaftlichen Betrieben wieder auf das gesetzliche vorgesehen Maß und ausschließlich für Familienangehörige bäuerlicher BetriebsinhaberInnen zu beschränken?