7060/J XXV. GP

Eingelangt am 16.11.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Fortführung von Therapien im Maßnahmenvollzug

 

Über den Zweck der Unterbringung im Maßnahmenvollzug heißt es in der Strafvollzugsordnung:

Zwecke der Unterbringung

§ 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

Aufgabe des Maßnahmenvollzugs ist es also den Untergebrachten Besserung ihres Zustandes bzw den richtigen Umgang mit ihrer psychischen Beeinträchtigung zu ermöglichen. Es ist für den Erfolg jeder therapeutischen Behandlung besonders relevant in welchem Verhältnis Therapeut und Patient stehen. Das derzeitige Angebot in den Justizanstalten lässt oft wenig Auswahl des Therapeuten und der Therapieform zu. Dadurch ist es nicht allen Untergebrachten möglich, ihre Therapie unter den bestmöglichen Voraussetzungen zu absolvieren bzw die bestmöglichen  Ergebnisse in der Verbesserung ihres Zustands zu erreichen. Dadurch müssen die Untergebrachten oft deutlich länger als notwendig in der Justizanstalt behalten werden. Je länger der Aufenthalt in der Justizanstalt dauert umso weniger wird das Ziel der Resozialisierung erreicht. Eine solche Vorgangsweise widerspricht also den gesetzlichen Anordnungen.

Es kann außerdem davon ausgegangen werden, dass einige der Häftlinge bereits vor dem Antritt des Maßnahmenvollzugs in Therapie waren und zu diesem Therapeuten eine Vertrauensbasis aufgebaut haben. Durch den Antritt des Maßnahmenvollzugs kann diese Verbindung sehr schnell wieder abreißen, und möglicherweise ein Rückschritt in der Therapie vorkommen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende


Anfrage:

 

1.    Kann ein Untergebrachter von mehreren Therapeuten einen auswählen bzw kann der Untergebrachte einen Therapeuten ablehnen?

2.    Wie viele Untergebrachte haben 2012, 2013, 2014 den zur Verfügung gestellten Therapeuten abgelehnt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Justizanstalt und Therapeut.

3.    Wenn der Untergebrachte einen Therapeuten ablehnt, wird dann eine Alternative für ihn gesucht?

4.    Wie viele Untergebrachten haben 2012, 2013, 2014 weniger als einmal wöchentlich, dh weniger 52 Sitzungen im Jahr, eine Therapie in Anspruch genommen?

5.    Kann der Therapeut die Therapie mit einem Untergebrachten ablehnen?

6.    Wenn ja, bekommt der Untergebrachte einen Alternativen Therapeuten zur Verfügung gestellt?

7.    Wie oft hat ein Therapeut in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen Untergebrachten als Patienten abgelehnt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Justizanstalt und Therapeut.

8.    Wie viele Therapeuten stehen den Untergebrachten für seine regelmäßige Therapie zur Auswahl, dh. alternativ zur Verfügung?

9.    Kann ein untergebrachter eine Therapieform auswählen oder gibt es vorgegebene Therapiepläne für alle Untergebrachten bzw einzelne Tätergruppen?

10. Zwischen welchen Therapieformen kann ein Untergebrachter für die Durchführung seiner Therapie wählen?

11. Wie oft hat haben sich die Untergebrachten 2012, 2013 und 2014 für die einzelnen Therapieformen entschieden, dh. wie viele Personen haben diese Therapien in diesen Jahren in Anspruch genommen? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Justizanstalt und Therapieform.

12. Wie oft in der Woche können die Untergebrachten Einzeltherapie in Anspruch nehmen? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Justizanstalt und Therapieform.

13. Wie oft in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden Einzeltherapie-Stunden abgehalten? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Justizanstalt und Therapieform.

14. Sollte ein Untergebrachter bereits vor dem Maßnahmenvollzug in Therapie gewesen sein, gibt es die Möglichkeit den Therapeuten in die Therapie einzubinden?

15. Wie oft wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ein externer Therapeut einbezogen? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Justizanstalt.

16. Gibt es die Möglichkeit eine Therapie, die mit einem externen Therapeuten bereits vor dem Maßnahmenvollzug angefangen wurde, im Maßnahmenvollzug fortzuführen?

17. Wie oft wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 eine Therapie mit einem externen Therapeuten fortgeführt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Justizanstalt.


18. Gibt es die Möglichkeit mit dem Therapeuten telefonischen vertraulichen Kontakt zu halten, dh. die Möglichkeit, dass Telefonate mit diesem Therapeuten nicht überwacht werden?

19. Wenn ja, wie viele Nummern wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 als vertraulich, dh als nicht überwachbar, eingestuft?