7095/J XXV. GP

Eingelangt am 20.11.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Querfinanzierung zwischen Unfall- und Krankenversicherung

Nicht nur Unfallkrankenhäuser behandeln in einer großen Zahl Freizeitunfälle, ebenso behandeln Krankenanstalten, die nicht der AUVA zuzuordnen sind, Arbeitsunfälle. Dadurch ergeben sich Querfinanzierungsströme, da die Kosten für die Behandlung von Arbeitsunfällen durch die Unfallversicherung zu tragen sind. Die so entstehenden Finanzierungsströme weisen Mängel in der Transparenz und Kostenwahrheit (für die AUVA) auf, was u.a. auch ein Artikel der Wirtschaftszeitung für Marketing und Sales "Medianet" vom 14. Februar 2014 verdeutlicht:

"Nur etwa zwölf Prozent aller Unfälle die in den Spitälern der AUVA oder deren Rehazentren behandelt werden, sind echte Arbeitsunfälle. Für den Rest bekommt die AUVA einen Pauschalbetrag. Umgekehrt zahlt sie für jene Arbeitnehmer, die verunfallen und in anderen Kliniken behandlet werden, ebenfalls einen Fixbetrag. Das Problem dabei: die AUVA zahlt zu viel und bekommt zu wenig - nach Schätzungen der Industriellenvereinigung zuletzt rund 330 Mio. €. Trotz deutlich gesunkener Arbeitsunfallzahl leiste die AUVA eine seit Jahren kontinuierlich steigende Pauschalzahlung an die Krankenversicherung für die Behandlung von Arbeitsunfällen durch diese."

Die angesprochenen Pauschalbeträge für die Behandlung von Nicht-Arbeitsunfällen in Anstalten der Unfallversicherung sind gem. § 149 Abs. 4 ASVG festzulegen. Wie die Anfragebeantwortung 6504/AB XXIV.GP aufzeigt, stieg dieser Pauschalbetrag der an die AUVA ging zwischen 2006 und 2009 von 35,8 Mio. Euro auf 41,5 Mio Euro, also um fast 16 Prozent an. Inwiefern sich im Gegenzug die Kostenersätze für Krankenversicherung von der AUVA entwickelten wird in der Anfragebeantwortung nicht abschließend geklärt, sondern nur auf den in § 319a ASVG festgelegten Fixbetrag aus dem Jahr 1975 verwiesen, der "jährlich unter Berücksichtigung der Veränderungen der Aufwendungen der betroffenen Krankenversicherungsträger für die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit  ... neu festzusetzen [ist] ...."

Während beim Pauschalbetrag von den Krankenversicherungen an die AUVA die Berechnung einer fiktiven Abgeltung der angefallenen Kosten je stationärem Tag in der genannten Anfragebeantwortung möglich war, schien dies umgekehrt beim Pauschalbetrag von der AUVA an die Krankenversicherungsträger nicht möglich. Daraus lässt sich nur schließen, dass es keine Aufzeichnungen über die entsprechenden Behandlungstage bzw. die anfallenden Kosten gab, sodass ein Vergleich der Pauschalbeträge - insbesondere der fiktiven Tagessätze - nicht möglich ist.


Gerade ein Vergleich der fiktiven täglichen Kosten der Behandlungen ist nicht nur Voraussetzung dafür, unverhältnismäßige Querfinanzierungsströme zu unterbinden, sondern auch im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen für die Krankenbehandlung gem. § 133 ASVG einerseits und für die Unfallheilbehandlung gem. § 189 ASVG andererseits interessant. Schließlich ist der Rahmen für die Unfallheilbehandlung wesentlich weiter gefasst ist, was die anzuwendenden Mittel angeht, als dies bei der Krankenbehandlung der Fall ist. Demzufolge ist fraglich, ob es hier innerhalb der AUVA nicht auch zu einer "Überversorgung" im Sinne der Auslegung des § 133 bzw. 189 ASVG kommt.

Da sich die AUVA in diesem Bereich als benachteiligt betrachtet - was auch der damalige Gesundheitsminister Stöger in der genannten Anfragebeantwortung unterstreicht - ergeben sich dennoch einige wesentliche Schlüsse, die für die Sozialversicherungsträger zu ziehen sind, sofern die vorgebrachten Tatsachen stimmen:

·        Die Krankenversicherungen profitieren von niedrigeren Pauschalbeträgen und lagern damit indirekt Kosten an die AUVA aus.

·        Der AUVA stünden eigentlichen höhere Ausgleichszahlungen von Seiten der Krankenkassen zu.

·        Die Gebarungsergebnisse bzw. Überschüsse der AUVA wären damit eigentlich positiver/höher als bisher berechnet.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie hoch war der Pauschalbetrag gem. § 149 ASVG jährlich seit 2005?

2.    Wie hoch war der Pauschalbetrag gem. § 319a ASVG jährlich seit 2005?

3.    Wie viele Behandlungstage in Unfallkrankenhäusern, die unter § 149 ASVG fallen, wurden jährlich seit 2005 abgedeckt?

4.    Wie viele Behandlungstage in anderen Krankenhäusern, die unter § 319a ASVG fallen, wurden jährlich seit 2005 abgedeckt?

5.    Wie hoch waren die allgemeinen durchschnittlichen Kosten je Behandlungstag (fiktive Tagsätze) jährlich seit 2005 innerhalb der Unfallkrankenkhäuser?

6.    Wie hoch waren die allgemeinen durchschnittlichen Kosten je Behandlungstag (fiktive Tagsätze) jährlich seit 2005 innerhalb anderer Krankenanstalten?

7.    Gibt es aus Ihrer Sicht ein Ungleichgewicht zwischen den Kostenersätzen der Krankenkassen an die AUVA für die Behandlung allgemeiner Unfälle und den Kostenersätzen der AUVA für die Behandlung von Arbeitsunfällen an andere Versicherungsträger?

8.    Wenn ja, gedenken Sie dieser Problematik entgegenzuwirken?

9.    Wenn ja, wie wollen sie dieser Problematik entgegenwirken?

10. Wenn ja, bis wann werden sie entsprechende Maßnahmen setzen?

11. Wenn ja, welche Maßnahmen sollen gesetzt werden?

12. Ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen anzuwendenden Mittel im Falle einer Krankenbehandlung gem. § 133 ASVG und im Falle einer Unfallheilbehandlung gem. § 189 ASVG zwischen Unfallkrankenhäusern und anderen Krankenanstalten eine unterschiedliche Praxis im Umgang mit Patient_innen?

13. Wenn ja, worin äußert sich dies?

14. Wenn ja, ergeben sich dadurch Kosteneinsparungen bzw. Mehrausgaben?