8035/J XXV. GP

Eingelangt am 10.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Mag.a Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend

betreffend Schulbuchaktion, Limit-Verordnung 2016/17

BEGRÜNDUNG

 

„Die familienpolitische Sachleistung Schulbuchaktion hat die unentgeltliche Ausstattung aller Schüler mit den notwendigen Unterrichtsmitteln zum Ziel“, so steht es auf der Homepage[1] des Bundesministeriums für Familie und Jugend. Weiter heißt es dort: „Die Schulbuchaktion trägt damit zu einem gleichmäßigen Zugang zur Bildung für alle Schüler und zur finanziellen Entlastung der Eltern bei.“

Die jährlich erstellte Limit-Verordnung des Bundesministeriums für Familie und Jugend regelt, bis zu welchen Höchstgrenzen Schulbücher für SchülerInnen je nach Schulform angeschafft werden dürfen. Auch auf besondere Bedürfnisse spezieller SchülerInnengruppen wird in der Verordnung Rücksicht genommen. So gibt es beispielsweise für SchülerInnen mit Förderbedarf in Deutsch, mit Sehbehinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzliche Mittel.

Auch in den Durchführungsrichtlinien zur Schulbuchaktion für das Schuljahr 2016/17 (GZ: 53 0104/1-I/8/2016) des Bundesministeriums für Familie und Jugend[2] wird auf besondere Bestimmungen hingewiesen. Unter Punkt 1.5 heißt es: „Schüler/innen, die an einer der og. Schulen aufgrund mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Deutsch oder zur Ablegung einer Einstufungsprüfung als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind die notwendigen Schulbücher und insbesondere jene für das Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“ Daher stehen für außerordentliche SchülerInnen auch zusätzliche Mittel für ein Wörterbuch (einmalig) und Lernunterlagen für Deutsch als Zweitsprache zur Verfügung.

Als Hilfestellung für die Schulen und um die Bestellungen rechtzeitig abwickeln zu können, bekommen die Schulen bereits vor der offiziellen Verlautbarung der Limit-Verordnung für das kommende Schuljahr eine Vorabinformation. Diese ist im Erlass[3] des Bundesministeriums für Bildung und Frauen geregelt. Diese Vorabinformation für das Schuljahr 2016/17 beinhaltet eine überraschende Neuerung. Für außerordentliche SchülerInnen wird das Schulbuch-Limit um etwa die Hälfte gekürzt. Der neu formulierte § 2 der Limit-Verordnung lautet:

„Für Schüler/innen, die aufgrund der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler/innen eingestuft sind, betragen die Schulbuchlimits in der Volksschule € 25, in der Hauptschule/Neue Mittelschule, in der Polytechnischen Schule und der AHS-Unterstufe € 45 und in der Übergangsstufe an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen € 85 pro Schüler/in.“[4] Für ordentliche SchülerInnen betragen die Limits in der Volksschule 50€ und in Hauptschulen/Neue Mittelschulen/AHS-Unterstufen 95€. Die Übergangsstufen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen sind für ordentliche SchülerInnen nicht gesondert ausgewiesen. Allerdings betragen die Limits für diese Schulformen zwischen 85 und 167 €.

Die Einschränkung des Limits für außerordentliche SchülerInnen ist rechtswidrig. In der gesetzlichen Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außerordentliche SchülerInnen die gleichen Ansprüche haben wie ordentliche SchülerInnen. So lautet § 31 Abs. 5 des FLAG 1967: „Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.“[5]

Nach medialer Aufregung[6] und Protesten seitens der Schulen wurde aus dem Familienministerium angekündigt, zumindest bei den Volksschulen die Schulbuch-Limits nicht zu halbieren. Bei den anderen Schulen bleiben die Kürzungen allerdings aufrecht.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Auf welcher rechtlichen Basis werden die Schulbuchlimits für außerordentliche SchülerInnen in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Übergangsstufen von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für das kommende Schuljahr 2016/17 gesenkt?

 

2)    Auf Grund welcher Expertise werden die Schulbuch-Limits für außerordentliche SchülerInnen im kommenden Schuljahr 2016/17 gesenkt?

 

3)    Welche Auswirkungen erwartet das Bundesministerium für Familie und Jugend auf die Integration der außerordentlichen SchülerInnen durch die Herabsetzung des Schulbuch-Limits?

 

4)    Wie viele SchülerInnen sind im kommenden Schuljahr 2016/17 von den Kürzungen betroffen?

 

5)    Die Limits werden laut Punkt 5 des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung und Frauen im Einvernehmen zwischen den zuständigen Ministerien festgelegt. Gab es Rücksprachen mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen über die geplante Senkung des Limits für außerordentliche SchülerInnen?

a.    Wenn ja, wann und mit wem?

b.    wenn nein, warum nicht?

 

6)    Welche Auswirkungen hat die Herabsetzung des Limits auf die Ausgaben für die Schulbuchaktion im FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)?

 

7)    Warum werden die Schulbuchlimits nur in Pflichtschulen der Sekundarstufe 1 sowie AHS-Unterstufen und den Übergangsstufen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen gesenkt, nicht aber in anderen Schulformen und Schulstufen?

 

8)    Warum wurde die Halbierung des Schulbuch-Limits an Volksschulen zurückgenommen?

 

9)    Dürfen andere Schulen ebenfalls mit einer Rücknahme der Kürzungen rechnen? Wenn nein, warum nicht?

 

10) Gilt die Kürzung auch für jene SchülerInnen, die bereits im laufenden Schuljahr 2015/16 als außerordentliche SchülerInnen geführt werden und deren Status als außerordentliche SchülerInnen lediglich verlängert wird?

 

11) Wenn außerordentliche SchülerInnen nach Erreichen des nötigen Niveaus in der Unterrichtssprache als ordentliche SchülerInnen aufgenommen werden, haben Sie dann Anspruch auf Schulbücher im Ausmaß des Differenzbetrages?

a.    Wenn ja, wie wird das administriert?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

12) In welchen Fächern in der Hauptschule, Neuen Mittelschule, AHS-Unterstufe bzw. den Übergangsstufen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann aus Sicht des Bundesministeriums für Familie und Jugend auf Schulbücher verzichtet werden, um die Limits für außerordentliche SchülerInnen einzuhalten?


Anhang:



[1] https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/schulbuchaktion.html

[2] https://www.schulbuchaktion.at/sba_downloads/sba2016/DRL-SBA-2016_17.pdf

[3] https://www.schulbuchaktion.at/sba_downloads/sba2016/Schulbucherlass_2016_17.pdf

[4] Höchstgrenzen für die Durchschnittskosten pro Schüler (Limits), Vorabinformation des BMFJ für das Schuljahr 2016/17, siehe Anhang

[5] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124764/NOR40124764.html

[6] http://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/Karmasin-nimmt-nach-Protesten-Kuerzung-bei-Schulbuechern-zurueck;art385,2100674