821/J XXV. GP

Eingelangt am 25.02.2014
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Erlass und Rückerstattung von Studiengebühren

 

In der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2002 – StubeiV 2004)/BGBl. II 55/200 in der aktuellen Fassung wird in §3 und 3a die Rückerstattung bzw. der Erlass von Studienbeiträgen geregelt:

Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der folgenden angeführten Staates oder Gebietes sind (Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran - Islamische Republik, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Korea – Demokratische Volksrepublik, Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien, Mikronesien – Föderierte Staaten von, Moldau, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Nigeria, Niue, Pakistan, Palästinensische Gebiete, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Syrien - Arabische Republik, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tokelau, Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna, Weißrussland), kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.

Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der folgenden angeführten Staates oder Gebietes sind (Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bah-rain, Barbados, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena,         St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Uruguay, Venezuela), kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.


Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der folgenden angeführten Staates oder Gebietes sind (Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo - Demokratische Republik, Laos - Demokratische Volksrepublik, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania - Vereinigte Republik, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik), ist der Studienbeitrag zu erlassen.

Gem. § 91 Abs. 2 UG 2002, sind Personengruppen gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung) ebenfalls von Studienbeiträgen befreit. Das betrifft folgende Personengruppen:

1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;

2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;

3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

5. Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;

6. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung folgende


Anfrage

 

1.    Wie viele Studierende, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, haben gem. §3 Abs. 1 Studienbeitragsverordnung 2002 in den Jahren 2006-2013 einen Rückerstattungsantrag gestellt und wie vielen davon wurde der Studienbeitrag rückerstattet?

 

2.    Wie viele Studierende, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, haben gem. §3 Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2002 in den Jahren 2006-2013 einen Rückerstattungsantrag gestellt und wie vielen davon wurde der Studienbeitrag rückerstattet?

 

3.    Wie vielen Studierende, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit, Partnerschaftsabkommen zwischen welchen Universitäten und Semester, wurde gem. §3a Abs. 1 Studienbeitragsverordnung 2002 in den Jahren 2006-2013 der Studienbeitrag erlassen?

 

4.    Wie vielen Studierende, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, wurde gem. §3a Abs. 2 Studienbeitragsverordnung 2002 in den Jahren 2006-2013 der Studienbeitrag erlassen?

 

5.    Wie viele Studierende zahlten auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gem. § 91 Abs. 2 UG 2002, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit, Personengruppe und Semester, in den Jahren 2006-2013 keinen Studienbeitrag?

 

6.    Wie viele Studierende zahlten, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, in den Jahren 2006-2013 einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 bzw. 363,36 + 10%?

 

7.    Wie viele Studierende zahlten, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, in den Jahren 2006-2013 einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 bzw. 726,72 + 10%?

 

8.    Wie hoch ist das Gesamtaufkommen in Euro - inklusive des erhöhten Beitrages bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist - der Studienbeiträge, aufgelistet nach Universität, Staatsangehörigkeit und Semester, in den Jahren 2006-2013?