8291/J XXV. GP

Eingelangt am 23.02.2016
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Wahlkartenaffäre in Bludenz

Die Wählergruppe „LISTE MARIO LEITER – UNABHÄNGIGE – SPÖ Bludenz“ brachte am 23.11.2015, durch RA Dr. Anton Tschann eine Anfechtung des zweiten Wahlganges für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bludenz am 29. März 2015 ein. Der Verfassungsgerichtshof hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

·        „Am 15. März 2015 fanden die mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. 68/2014, ausgeschriebenen Wahlen in die Gemeindevertretung und
 des Bürgermeisters aller Gemeinden des Landes, darunter der Gemeinde Bludenz, statt.“ (Verfassungsgerichtshof W I 3/2015-30, 23.11.2015)

·        „Da bei den Wahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bludenz mehrere Parteien mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhielten und keiner
der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen konnte, fand zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters, auf die die meisten gültigen Stimmen entfielen, ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) gemäß §51 Vbg. Gemeindewahlgesetz (Vbg. GWG) am 29. März 2015 statt. Diese beiden Wahlwerber waren der von der Wählergruppe "Bürgermeister Mandi Katzenmayer – Bludenzer Volkspartei" vorgeschlagene Josef Katzenmayer und der von der Wählergruppe "Liste Mario Leiter – Unabhängige – SPÖ Bludenz" vorgeschlagene Mario Leiter.“ (Verfassungsgerichtshof W I 3/2015-30, 23.11.2015)

·        „Am 30. März 2015 wurde von der Gemeindewahlbehörde durch Anschlag an 3 der Amtstafel veröffentlicht, dass auf Grund des Ergebnisses des zweiten Wahl- ganges der Wahlwerber Josef Katzenmayer zum Bürgermeister der Gemeinde Bludenz gewählt wurde (vgl. § 58 iVm § 49 Abs. 3 und 5 Vbg. GWG). Aus der Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses ergibt sich, dass bei dem zweiten Wahlgang insgesamt 6.557 gültige Stimmen abgegeben wurden, 53 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen auf Josef Katzenmayer 3.292 Stimmen und auf Mario Leiter 3.265 Stimmen.“ (Verfassungsgerichtshof W I 3/2015-30, 23.11.2015)

Die Ausstellung diverser Wahlkarten war aufgrund rechtswidriger Anträge unzulässig (z.B. aufgrund mündlicher Anforderung durch Funktionäre oder Wahlwerber der Wahlgruppe „Bürgermeister Mandy Katzenmayer – Bludenzer Volkspartei“).

Es wurden so viele Wahlkarten unzulässig ausgestellt, dass kein Zweifel daran besteht, dass die festgestellten Rechtswidrigkeiten Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnten (vgl. VfSlg. 19.278/2010). Moritz Moser schreibt in seinem Artikel „Das nicht so saubere Ländle“:

·        „Pierre M. organisiert den Wahlkampf. Er ist ein erfahrener Mitarbeiter der Vorarlberger Volkspartei und deren Bezirksgeschäftsführer in Bludenz. Für Bürgermeister Katzenmayer soll er nun die Wiederwahl sichern. M. hat für die Gemeinderatswahl ein „Wahlkartenservice“ ins Leben gerufen. Er schickt per E-Mail Listen mit Namen von Bürgern an Evelyn G. ins Rathaus. Die Gemeindebedienstete stellt deren Wahlkarten aus und übergibt sie an Pierre M. oder einen anderen Wahlhelfer der Volkspartei Bludenz, Markus W., der auch für die Stadt arbeitet.“ (https://nzz.at/phenomenon/das-nicht-so-saubere-laendle/)

·        „Tatsächlich liegt Josef Katzenmayer nach dem ersten Wahlgang am 15. März nur 129 Stimmen [Anmerkung: korrekt wäre "27 Stimmen"] vor seinem Herausforderer Mario Leiter und muss sich einer Stichwahl zwei Wochen später stellen. ÖVP und SPÖ kämpfen deshalb nochmals um jeden Wähler.“ (https://nzz.at/phenomenon/das-nicht-so-saubere-laendle/)

·        „Die Volkspartei bietet ihr „Wahlkartenservice“ auch im zweiten Wahlgang an. Die Gemeindebedienstete Evelyn G. weist ihren Stellvertreter V. laut dessen Aussage an, auch Wahlkarten an Verwandte auszugeben, wenn sie einen Ausweis der Wahlberechtigten mitbringen. Ein mitgebrachter Ausweis gelte als Vollmacht, habe G. ihm versichert. V. kennt seine Kollegin als genau und gewissenhaft. Er vertraut ihr.“ (https://nzz.at/phenomenon/das-nicht-so-saubere-laendle/)

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(Quelle: originale Wahlwerbung von Katzenmayer)

 

Konkret geht es im Fall "Bludenz" um folgende Sachverhalte (nur stichwortartig; Details siehe Verfassungsgerichtshof W I 3/2015-30, 23.11.2015):

1.2 Verstöße gegen § 5 Abs. 4 (Wahlkarten):

a)    Fehlende persönliche Ansuchen der Wahlberechtigung in zumindest 67 Fällen

b)    Gesetzwidrige Übergabe (Ausfolgung) der von dritten angesuchten Wahlkarten an die Wahlberechtigten

c)    Fehlende Angabe eines gesetzlichen Verhinderungsgrundes

d)    Fehlende Nachweise der Identität der Wahlberechtigten

e)    Gesetzwidrige Rückgabe der ausgefüllten Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörde

f)     Sanierung durch nachträgliche Vollmachten / falsche Vollmachten

g)    Zustellung von Wahlausweisen trotz vorheriger Ausfolgung einer Wahlkarte

 

Dass hier diverse Rechtswidrigkeiten vorliegen, steht außer Frage. Dennoch wurde Josef Katzenmayer in dieser Wahlsache nicht angezeigt, ja nicht einmal befragt. Und das, obwohl er die Funktion als amtierender Bürgermeister, als Bürgermeister-Kandidat, als Stadtparteiobmann der ÖVP und als Leiter der Gemeindewahlbehörde gleichzeitig inne hatte. Es hätten also die Rathausmitarbeiter ebenso wie die Partei- und Wahlkampfteammitarbeiter an ihrem jeweiligen Chef vorbei ohne dessen Wissen die vom VfGH festgestellten Rechtswidrigkeiten begehen müssen. Zudem war Katzenmayer für die Wahlkartenausgabe zuständige Amtsperson (Gemeindewahlgesetz § 5 „Wahlkarten“ Abs 4).

Vol.at berichtet am 12.Dezember davon, dass nicht gegen alle Verdächtigten Personen ermittelt wird, um dadurch einen Nachteil der ÖVP, für die am 20.12.2015 stattfindende Stichwahl zu vermeiden.

·        „die Staatsanwaltschaft hat in Zusammenhang mit der Ausgabe von Wahlkarten in Bludenz bisher nur gegen Beamte, nicht aber gegen den Bürgermeister, ermittelt.“ (http://www.vol.at/buergermeisterstichwahl-spoe-und-neos-wollen-weitere-aufklaerung/4548533)

Diese These wurde wenige Tage später vom Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch, Dr Wilfried Siegele öffentlich bestätigt. Es bestehe kein Anfangsverdacht, so Siegele.

Die Ermittlungen wurden in wesentlichen Punkten offensichtlich sehr unvollständig geführt. Es ist völlig unverständlich, dass Bürgermeister Josef Katzenmayer, der mit seinem beiliegenden Rundschreiben wenige Tage vor der Wahl den Wählern die (gesetzwidrige) Beschaffung der Wahlkarten durch seine Wahlhelfer angeboten hat, nicht einvernommen wurde. Er hätte gefragt werden müssen, ob er die von ihm mit der Ausgabe der Wahlkarten betraute Beamtin Evelyn Grebenz angewiesen hat, die Wahlkarten seinen Wahlhelfern auszufolgen, ob er dies zumindest gewusst und geduldet hat.

Die Polizei hat sich stattdessen mit ihr nicht zustehenden rechtlichen Interpretationen des (ohnehin nicht auslegungsbedürftigen) Gemeindewahlgesetzes – zu Gunsten des Bürgermeisters, seiner Wahlhelfer und der Beamtin Evelyn Grebenz – befasst (Zwischenbericht vom 15.4.2015 S 2ff).

 

 

Durch die Gesetzesbrüche wurde insbesondere

-       das Recht des Staates und der Wähler auf ordnungsgemäße Abwicklung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern bzw. hier, zum Bürgermeister,

-       das Recht auf geheime Wahl (durch die Ausfolgung der Wahlkarten an die unbefugten Wahlhelfer und die Rückleitung der Wahlkarten durch diese an die Behörde) sowie

-       das Recht auf Einhaltung der Wahlvorschriften, um Missbräuche, insbesondere auch bei Wahlkartenausstellung, zu vermeiden,

verletzt.

 

Es ist aus dem angeführten Sachverhalt nicht ersichtlich, mit welcher Begründung einer Strafverfolgung von Bürgermeister Katzenmayer abgelassen wurde. Es werden augenscheinilch vom VfGH festgestellte Rechtsverstöße, die womöglich strafrechtliche Tatbestände erfüllen, als bedauerliches Versehen abgetan.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

 

1.    Wann, gegen wen und im Hinblick auf welche möglichen Tatbestände wurden Ermittlungen in diesem Zusammenhang eingeleitet?

2.    Mit welcher Begründung wurde ein Anfangsverdacht gegen Bürgermeister Katzenmayer verneint?

3.    Wurde der Frage nachgegangen, ob Bürgermeister Katzenmayer die Malversationen

a.    angeordnet oder

b.    zu ihnen beigetragen oder

c.    durch Unterlassung geduldet hat?

4.    Gegen wie viele Personen wurde in diesem Fall Anzeige erstattet?

5.    Wurde zu diesem Sachverhalt bereits ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet?

6.    Wurden im Ermittlungsverfahren Zeugen einvernommen?

7.    Wenn ja, wie viele Zeugen wurden einvernommen?

8.    Mit welcher Begründung wurde von der Einvernahme des Bürgermeisters Katzenmayer und Evelyn Grebenz abgesehen?

9.    Hat es in Zusammenhang mit diesem Verfahren Weisungen an die Staatsanwaltschaft gegeben?

10. Wenn ja, von wem sind diese Weisungen ausgegangen und welchen Inhalt hatten diese Weisungen?

11. Gab es eine Weisung, von der Einvernahme des Bürgermeister Katzenmayer und Evelyn Grebenz abzusehen?

12. Wurde im Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte ein Strafantrag/Anklageschrift bei Gericht eingebracht?

13. Falls ja, ist in diesem Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte bereits ein Urteil gesprochen worden?

14. Falls ja, sind in diesem Verfahren gegen einer oder mehrere Beschuldigte freigesprochen worden?