8720/J XXV. GP

Eingelangt am 17.03.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Eva Mückstein; Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend ein Jahr FMedRÄG 2015

BEGRÜNDUNG

 

Am Beginn des Jahres 2016 jährte sich das Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes (FMedRÄG) 2015 zum ersten Mal. Durch die Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes haben nun auch Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit, auf Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. Samenspende) zurückzugreifen. Ebenso wurden auch die Eizellspende sowie die Präimplantationsdiagnostik (PID) in sehr eingeschränkter Form zugelassen.

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung konnte parteiübergreifende Einigkeit darüber erzielt werden, dass dem Recht des Kindes auf Wissen um seine Identität mehr Beachtung geschenkt werden sollte. Die Gesetzeslage sieht vor, dass Kinder nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen der Krankenanstalt über die Person des Samenspenders bzw. der Eizellspenderin zu gewähren bzw. Auskunft zu erteilen ist. Wird ein durch gespendete Keimzellen gezeugtes Kind von seinen Eltern mangelhaft informiert (Arzt oder Krankenanstalt wird nicht genannt, jedoch nur die Tatsache, dass mittels gespendeter Keimzelle gezeugt), so wird die Durchsetzung seines Einsichts- und Auskunftsrechtes deutlich erschwert. Weiters wurde die Problematik erkannt, dass sich die Identitätssuche für viele Kinder bereits vor dem 14. Lebensjahr als drängend erweist. Am 21. Jänner 2015 verabschiedete der Nationalrat eine Entschließung (62/E XXV.GP), die vorsieht, dass das Gesundheitsministerium und das Justizministerium die Möglichkeit der Schaffung eines zentralen Registers über Samen- und Eizellspende in Hinblick auf eine vereinfachte Auskunftsmöglichkeit der Kinder prüfen wird. Bei der Auskunftserteilung solle im Sinne des Kindeswohls darauf Bedacht genommen werden, dass den Auskunftsberechtigten Beratung und Hilfestellungen angeboten werden. Weiters solle geprüft werden, ob und unter welchen Umständen Auskünfte auch bereits vor dem 14. Lebensjahr des Kindes erteilt werden können. Teil der Entschließung war zudem die Prüfung, ob bei der statistischen Erhebung (festgelegt in §21 Abs.2 FMedG) auch noch hinausgehende Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhoben werden sollen.

Die Prüfungsergebnisse sollen, so der Entschluss, innerhalb von zwei Jahren vorliegen. Da nun ein Jahr bereits vergangen ist, könnten bereits erste Ergebnisse vorliegen.

Es ist weiters von Interesse, wie sehr die neuen Methoden – Eizellspende sowie Präimplantationsdiagnostik – im ersten Jahr seit in Kraft-treten in Anspruch genommen wurden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Welche Schritte wurden im Justiz- sowie im Gesundheitsministerium bislang unternommen, um die in der Entschließung 62/E XXV.GP vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen?

2.    Gibt es bereits Zwischenergebnisse hinsichtlich der Erarbeitung eines zentralen Registers über Samen- und Eizellspende?

3.    Liegt bereits ein Ergebnis der Prüfung vor, unter welchen Umständen Kinder bereits vor dem 14. Lebensjahr Auskünfte über die Identität ihrer biologischen Eltern haben sollten?

4.    Welche Form der Beratung und Hilfestellung wird für Auskunftsberechtigte bei der Auskunftserteilung angedacht?

5.    Welche Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung sollten aus ihrer Sicht bei der statistischen Erhebung (§21b Abs. 2) ergänzt werden?

6.    Gemäß §16 FMedG besteht ein Kommerzialisierung- und Vermittlungsverbot für die Überlassung von Samen oder Eizellen. In wie vielen Fällen wurde dagegen bereits verstoßen?

7.    In wie vielen Fällen wurde das BMG über unzulässige Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen aufmerksam gemacht?

8.    Wie gehen sie nach derartigen Meldungen bzw. bei Verstößen gegen das Werbeverbot weiter vor?

9.    Wie viele Einrichtungen haben bereits einen Antrag zur Zulassung zur Durchführung der PID gemäß §2a FMedG gestellt und welche Institutionen sind das?

10. Über wie viele Anträge wurde vom WAGG bereits entschieden?

11. Wie viel Zeit verging in den angeführten Fällen jeweils zwischen Antrag und der jeweiligen Entscheidung des WAGG?

12. Wie viele Paare konnten folglich seit in Kraft-Treten des FmedRÄG 2015 eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der PID in Anspruch nehmen – aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des §2a Abs. 1 Z1, 2 und 3?

13. Für welche Erbkrankheiten gemäß §2a Abs. 1 Z 3 erteilte der WAGG bislang eine Zulassung der PID?

14. In wie vielen Fällen wurde seit dem in Kraft-Treten des FmedRÄG 2015 von Frauen eine Eizelle überlassen?

15. In wie viel Prozent der Fälle wurde die Spende aufgrund eines verwandtschaftlichen- oder bekanntschaftlichen Verhältnisses zur Empfängerin der Eizelle getätigt?

16. In wie viel Prozent der Fälle handelte es sich um die Spende von überzähligen Eizellen in Folge einer IVF-Behandlung (egg-sharing)?

17. Wie alt waren die Spenderinnen im Durchschnitt?

18. Wie viele Paare haben seit der Zulassung eine Eizellspende empfangen?

19. Wie viele Schwangerschaften konnten mittels Eizellspende bislang herbeigeführt werden?

20. Wie viele Geburten resultierten bislang aus einer Eizellspende?

21. Gibt es seitens des BMG Zahlen über die Inanspruchnahme von nicht-invasiven Pränataltests?