9157/J XXV. GP

Eingelangt am 29.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Polizeiliches Staatsschutzgesetz II

 

Mit 1. Juli 2016 wird das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) in Kraft treten. Dieses soll in Zukunft die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörde regeln. Grundsätzlich steht NEOS einem derartigen Gesetz unter gewissen Vorbedingungen positiv gegenüber. Vor allem hinsichtlich der Trennung von nachrichtendienstlicher Tätigkeit und polizeilicher Ermittlungsarbeit halten wir ein derartiges Gesetz auch für notwendig.

Die damals amtierende Innenministerin Johanna Mikl-Leitner sah das PStSG als wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Terrorismus: „Der neue Gesetzesentwurf macht es den Behörden leichter, vor Begehen einer Straftat einzuschreiten.“ Konkret bedeutet das aber nichts anderes, als dass hier auf Verdacht hin überwacht werden muss. Das darf aber nur passieren, wenn erstens die Befugnisse präzise und so eng wie möglich definiert sind, zweitens im Vorfeld eine richterliche Genehmigung erteilt wurde und drittens lückenlose parlamentarische Kontrolle möglich ist.

Genau an diesen Punkten setzt die hauptsächliche Kritik von NEOS an: Das geplante Staatsschutzgesetz ist unausgereift. Die grundsätzlichen Anforderungen sind nicht ausreichend erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass hier eine unkontrollierte und unkontrollierbare Überwachungsbehörde geschaffen wird.

Im Rahmen des NEOS-Spycamp am 22.04.2016 wurden Fragen, die sich in gegebenem Zusammenhang stellen, unter Beteiligung der Zivilgesellschaft gesammelt.

 

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Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

1.    Welche konkreten Gefährdungsszenarien - im Bezug auf Österreich - führten zur Vorlage dieses Gesetzes?

2.    Welche budgetären Folgen löst das PStSG aus, sprich: in welcher Höhe sind damit in Zusammenhang stehende Kosten budgetiert?

3.    Wie viel zusätzliches Personal hinsichtlich welcher Planstellen wird durch das Inkrafttreten des PStSG notwendig? Bitte um Aufgliederung nach den einzelnen Planstellen.

4.    In den Erläuterungen zu § 2 PStSG heißt es: "Dem Wesen einer Staatsschutzbehörde inhärent ist der Zugang zu vertraulicher Information. Daher soll sich jeder Bedienstete vor Beginn seiner Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen. Je nachdem, welche Funktion der Bedienstete anstrebt, soll er sich einer Überprüfung für den Zugang zu geheimer oder streng geheimer Information zu unterziehen haben."

a.    Wie genau stellt sich diese Sicherheitsüberprüfung dar?

b.    Welche Kriterien hat der jeweilige Bedienstete zu erfüllen?

c.    Wird hier in verschiedene Gruppen unterteilt?

d.    Wie schlägt sich die Unterscheidung zwischen dem Zugang zu geheimer oder streng geheimer Information nieder?

e.    Inwiefern unterscheidet sich diese Sicherheitsüberprüfung von bisher für Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vorgesehene Sicherheitsüberprüfungen?

5.    Die Bedienstete des Bundesamtes und der Landesämter haben nach § 2 Abs 3 PStSG innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren. Wie lange dauert diese Ausbildung?

a.    Welche Inhalte sind im Ausbildungscurriculum vorgesehen? Bitte um Aufschlüsselung nach Fachgebieten und Stundenanzahl.

b.    Welche Ausbildungskooperationen gibt es diesbezüglich mit dem Ausland?

c.    Welche Ausbildungskooperationen gibt es mit dem Heeresnachrichtendienst und dem Abwehramt?

d.    Haben zum jetzigen Zeitpunkt alle Mitarbeiter im BVT und den Landesämtern eine spezifisch auf den Nachrichtendienst ausgerichtete Ausbildung?

                                  i.    Welche Inhalte umfasst diese Ausbildung? Bitte um Aufschlüsselung nach Fachgebieten und Stundenanzahl.