9635/J XXV. GP

Eingelangt am 21.06.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Linkszufahren auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet

 

 

Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet ist gemäß §7 Abs. 4 StVO verboten. Eine Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Fahrbahn beim Linkszufahren nicht verlassen wird, was auch in einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich (Senat-WB-00-496) wie folgt festgehalten wird: „Unter „Zufahren zum linken Fahrbahnrand“ ist nur zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker beabsichtigt, dort anzuhalten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen“. In unzähligen Ortschaften ist für viele Bürger die tatsächliche Begrenzung und damit das Ende der Fahrbahn nicht klar ersichtlich, wodurch es zu zahlreichen Strafverfügungen wegen Verstößen gegen § 7 Abs. 4 StVO kommt. Zur Illustration derartiger, unklarer Gegebenheiten sei an dieser Stelle ein Foto aus dem Ortsgebiet der Gemeinde Annaberg (NÖ) angeführt:

Fahrbahnrand  sichtbar getrennt OG Annaberg  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Privat

 

Die Fahrbahn der auf diesem Foto ersichtlichen Bundesstraße 20 ist optisch durch eine aus Pflastersteinen bestehende Wasserrinne mit leichter Niveausenkung begrenzt.

 

Ein weiteres, beispielhaftes Szenario findet sich in der Marktgemeinde Hohenberg, auch hier ist eine optische Trennung zwischen Fahrbahn und Parkmöglichkeit ersichtlich:

Fahrbahnrand  sichtbar getrennt  OG Hohenberg 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Privat

 

 

In beiden Fällen, welche repräsentativ für unzählige weitere, ähnliche Gegebenheiten im Bundesgebiet gesehen werden können, ist für Autofahrer nicht eindeutig nachzuvollziehen, ob die jeweils sichtbaren Parkstreifen noch Teil der Fahrbahn sind, wodurch der Tatbestand von Linkszufahren gegeben wäre, oder um das erlaubte Abfahren von derselben. Die Begründung der Abweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis gemäß §7 Abs. 4 des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark (30.14-24/2001), wonach der Fahrbahnrand erst durch „objektive Merkmale, wie zB durch einen Gehsteigrand, durch große Pflastersteine, Grünflächen und dergleichen oder aber durch Rand- und Begrenzungslinien“ gebildet wird, „Wasserrinnen (Rigole) oder gegenüber der Asphaltdecke gepflasterte Randstreifen ohne erkennbaren Niveauunterschied“ nicht als Fahrbahnrand angesehen werden können, lässt Raum für Interpretationen offen, worüber unter den Bürgern berechtigter Unmut besteht.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.     Welche konkreten Elemente bzw. Objekte bilden den Fahrbahnrand?

2.     Welche Ursachen liegen dem Umstand zugrunde, dass Wasserrinnen oder gepflasterte Randstreifen ohne erkennbaren Niveauunterschied nicht als Begrenzungsmerkmale von Fahrbahnen herangezogen werden können?

3.     Wie viele Strafverfügungen wegen Zufahrens zum linken Fahrbahnrand auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils erteilt, aufgeschlüsselt in politische Bezirke?

4.     Gegen wie viele dieser Strafverfügungen wurde in den jeweiligen Zeitintervallen Berufung eingelegt?

5.     Wie viele dieser Berufungen wurden abgelehnt?

6.     Planen Sie eine Novellierung der StVO in dieser Hinsicht bzw. des darin enthaltenen § 7 Abs. 4?

7.     Wenn ja, in welcher konkreten Form?

8.     Falls nein, warum nicht?