9883/J XXV. GP

Eingelangt am 08.07.2016
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Anfrage

der Abgeordneten Philip Kucher und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Ermittlungen und Anzeigen nach § 222 StGB (Tierquälerei) durch die

Exekutive"

Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, macht sich gemäß § 222 (1) StGB des Tatbestands der Tierquälerei strafbar.

Österreich nimmt mit dem bundesweiten Tierschutzgesetz und der im Jahr 2015 beschlossenen Erhöhung des Strafrahmens für Tierquälerei weiterhin eine Vorbildfunktion in Europa ein. Zahlreiche Medienberichte über Tierquälerei belegen jedoch, dass die laufende Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzgesetze und aktiver Tierschutz nicht an Bedeutung verloren haben.

In der 5755/AB vom 08.09.2015 zu 6136/J (XXV.GP) wurden Fragen des Fragestellers zum gegenständlichen Anfragethema letztmalig beantwortet. Mangels vorliegender Statistiken konnten damals einzelne Fragen durch das Ressort (noch) nicht beantwortet werden. Im Sinne von Bewusstseinsbildung, Transparenz und aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das Jahr 2015 zu erhalten.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende Anfrage:

1.   In wie vielen Fällen wurde seitens der Bundespolizei bzw. der Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) ermittelt (Aufgliederung nach Bundesländern und Bezirken)?

-    Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

2.    In wie vielen Fällen wurde seitens der Bundespolizei bzw. der Sicherheitsbehörden nach den bisher vorliegenden Daten für das Jahr 2016 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) ermittelt (Aufgliederung nach Bundesländern und Bezirken)?

-    Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

3.       Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 222 StGB kam es durch die Bundespolizei, Sicherheitsbehörden, Privatpersonen, Interessenvertretungen oder andere Behörden (z.B. Veterinärverwaltung) im Jahr 2015 (Aufgliederung nach Bundesländern und Bezirken)?

-    Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

4.     In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 TierschützerInnen (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung etc.) angezeigt?

-   Sollte dazu keine statistische Auswertung möglich sein, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?