3/JPR XXV. GP

Eingelangt am 27.01.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Schenk

Kolleginnen und Kollegen

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend „Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat“

Art 52 Abs. 1 B-VG ordnet allgemein an, dass der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen. Nach Art 52 und 53 B-VG und den auf ihrer Grundlage ergangenen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrat (GOG-NR) sind dem Nationalrat hiezu das Interpellationsrecht, das Resolutionsrecht und das Enqueterecht eingeräumt, welches die politische Kontrolle des Nationalrates widerspiegelt.

Gemäß des GOG-NR besteht zumindest eine Reaktionspflicht zur Beantwortung von Interpellationen. Nach den §§ 91 Abs. 4, 94 Abs. 2 und 97 Abs. 2 GOG-NR kann auch die Erteilung einer Auskunft verweigert werden, wenn dies nicht möglich ist, allerdings ist dies zu begründen.

Die Anfragebeantwortungen durch die angefragten Stellen fallen allerdings oft sehr mangelhaft aus. Die „Macht“ des Parlaments bei der Kontrolle ist in diesem Belang allerdings nicht ausreichend, sondern enden wollend. Den antwortenden Befragten drohen weder bei unvollständigen noch bei falschen Angaben irgendwelche Sanktionen. Hier sollte vom Nationalrat angedacht werden, dass das Interpellationsrecht mit stärkeren Mechanismen ausgestattet wird, um die Mitwirkung des Nationalrates und dessen Abgeordneter an der Vollziehung und der politischen Kontrolle des Bundes zu verstärken.

Durch mangelnde Anfragebeantwortungen und ausweichenden Antworten (zum Teil wird in den Beantwortungen auf andere Anfragebeantwortungen verwiesen) wird das Grundrecht der Abgeordneten auf politische Kontrolle massiv ein- und beschränkt. Auf Fragen von Abgeordneten im Sinne des Interpellationsrechts bezüglich ausgelagerter Unternehmen (z.B. ÖBB, ASFINAG, VERBUND, usw.) wird meist von den befragten Ministern mit "Die selbständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle i. S. d. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt." geantwortet.

Nachdem allerdings die oben erwähnten Unternehmen jährlich mehrere Millionen Euro Steuergeld kassieren, erscheint es nur sinnvoll und zweckmäßig, diese Unternehmen einer Kontrolle durch das Parlament zuzuführen, zumal diese Unternehmen im 100%igen Eigentum der Republik Österreich stehen.

Beispielhaft darf auf die Anfragebeantwortung 8452/AB XXIV. GP durch Bundesministerin Bures verwiesen werden, in der die Fragen 1 bis 12 und 14 bis 15 mit der oben zitierten Phrase beantwortet wurden, obwohl gemäß Bundesministeriengesetz 1986 idgF Teil 2 der Anlage unter K Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Ziffer 9 iVm § 2 Ziffer 2 leg cit. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist; den Wirkungsbereich der einzelnen Bundesministerien umfasst, hier dem BMVIT, und zur Besorgung zugewiesen sind.


In verschiedenen Aussendungen der Parlamentskorrespondenz und andere Medien werden Sie dahingehend zitiert, dass Sie den Beschwerden - vor allem denen der Opposition - nachgehen und die Parlamentsdirektion mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme beauftragen wollen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Präsidentin des Nationarates nachstehende

Anfrage:

1.     Wurden von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern Maßnahmen bezüglich mangelnder Anfragebeantwortungen und Verweise auf andere Anfragen und deren Beantwortungen gesetzt oder angedacht?

2.     Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen haben Sie oder die Parlamentsdirektion bezüglich mangelnder Anfragebeantwortungen und Verweise auf andere Anfragen und deren Beantwortungen gesetzt?

3.     Wenn nein, warum wurden keine Maßnahmen gesetzt?

4.     Wurde von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern der Parlamentsdirektion diesbezüglich das Gespräch mit den Parlamentsklubs und dessen Vertretern gesucht, um hier Abhilfe zu schaffen und somit das Interpellationsrecht zu stärken?

5.     Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

6.     Wenn nein, warum nicht?

7.     Sehen Sie in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf oder die Notwendigkeit einer Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes dahingehend, dass die Rechte der Abgeordneten an der politischen Kontrolle und der Mitwirkung an der Vollziehung gestärkt werden sollten?

8.     Wie sehen Sie das Spannungsverhältnis zwischen dem Interpellationsrecht einerseits und der mangelnden Beantwortung durch die abgefragten BundesministerInnen andererseits im Zusammenhang mit dem Bundesministeriengesetz 1986?