Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Durchführung von Unionsrecht und Prävention – Dieses Vorhaben dient der Verhinderung der Einbringung nichtheimischer gebietsfremder Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder endemische Arten gefährden, in die Europäische Union, wozu die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, verpflichtet.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Es sollen entsprechende Ermächtigungen gesetzlich verankert werden, um amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen nach Österreich und damit in die Europäische Union durchführen zu können.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

0

0

0

0

 

Anlässlich der phytosanitären Einfuhrkontrolle werden zusätzliche Kontrollen auf das Vorhandensein gebietsfremder invasiver Arten mitdurchgeführt werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Erlassung von Begleitmaßnahmen zur Anwendung und Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Österreich.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

Problemdefinition

In der Europäischen Union existieren laut Schätzungen bei der Erarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 derzeit über 12.000 gebietsfremde Arten (Pflanzen bzw. Tiere). Als gebietsfremd werden Arten bezeichnet, wenn sich diese infolge menschlichen Handelns außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes angesiedelt haben. Diese Arten werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als invasiv eingestuft, wenn die Einbringung und Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährden oder nachteilig beeinflussen. Unter derartigen Gesichtspunkten sind in der Europäischen Union derzeit ca. 10 - 15 % der gebietsfremden Arten als invasiv einzustufen. In Österreich sind ca. 2.000 gebietsfremde Arten bekannt - davon ca. 1.300 Pflanzenarten. Rund 50 gebietsfremde Pflanzenarten werden als invasiv angesehen und können erhebliche Schäden verursachen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen zur Erlassung von Begleitvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 keine Alternativen, da die entsprechenden Maßnahmen aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu ergreifen sind.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Kontrollprotokolle der Einfuhrkontrollen, die durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald erstellt und verwaltet werden, bilden die Basis für eine allfällige Evaluierung und werden zur Evaluierung ausgewertet werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Durchführung von Unionsrecht und Prävention

 

Beschreibung des Ziels:

Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität durch Verhinderung einer Einbringung dieser Arten in die Union infolge der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Maßnahmen zur Verhütung der Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten in das Zollgebiet der Europäischen Union

Amtliche Einfuhr-Kontrollen bezüglich invasiver gebietsfremder Arten sind rechtlich festgelegt und werden durchgeführt

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr nach Österreich und damit in die Europäische Union

Beschreibung der Maßnahme:

Es sollen amtliche Kontrollen an Eingangsorten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1 durchgeführt werden, zur Überprüfung, ob die eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände zu einer invasiven gebietsfremden Art gehören.

 

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine rechtlichen Regelungen hinsichtlich spezifischer amtlicher Kontrollen im Hinblick auf invasive gebietsfremde Arten bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen

Vorhandensein funktionsfähiger Strukturen für die Durchführung der zur Verhütung der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten erforderlichen amtlichen Kontrollen hinsichtlich solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände

 

Maßnahme 2: Schaffung von Grundsatzbestimmungen für die Landesgesetzgebung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Landesgesetzgebung hat die Erlassung von weiteren Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorzusehen, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die jeweiligen Pflanzenschutzgesetze der Länder enthalten keine Regelungen in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen

Die Landesgesetzgebung hat entsprechende Maßnahmen in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten erlassen

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

27

28

28

29

29

Aufwendungen

27

28

28

29

29

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

Vollbeschäftigtenäquivalente

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

 

Erläuterung:

Die Aufwendungen ergeben sich aus dem Personalaufwand, der für die Durchführung von Einfuhrkontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen auf gebietsfremde invasive Arten notwendig wird.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Den Aufwendungen stehen kostendeckende Gebühren gegenüber, da für diese Kontrollen Gebühren zu entrichten sein werden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Verwaltungskosten für alle Unternehmen liegen erheblich unter € 100.000,-

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Die Gebühren für die Einfuhrkontrollen liegen voraussichtlich bei insgesamt rund 20.000,- Euro pro Jahr

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Es sind erheblich weniger als 10.000 Unternehmen betroffen - die voraussichtliche Gesamtbelastung all dieser Unternehmen zusammen liegt bei rund 20.000,- Euro (voraussichtliche Summe der Gebühren, die von allen Unternehmen insgesamt jährlich zu entrichten sein wird)

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Jahr

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personalaufw.

Repr.

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

0,30

20.126,12

Repr*: Repräsentatives Jahr

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Weitere Erträge

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

Repr.

Gebühreneinnahme

Bund

27.170,26

 

Repr*: Repräsentatives Jahr

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.

 


Besonderer Teil

Allgemeines:

Die Europäische Union ist Vertragspartei des internationalen Übereinkommens über die Biologische Vielfalt . Gemäß Art. 8 lit. h dieses Übereinkommens muss ein Vertragsstaat soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren und gegebenenfalls beseitigen.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 2. Mai 2011 die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, mit der bis 2020 der Verlust an biologischer Vielfalt sowie die Verschlechterung von Ökosystemdienstleistungen in der EU gestoppt werden soll. Diese Strategie umfasst 6 Ziele, wobei das Ziel 5 die Identifikation und die Kontrolle der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten betrifft. Die Biodiversitätsstrategie steht im Einklang mit den globalen Verpflichtungen, die die EU im Oktober 2010 in Nagoya im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eingegangen ist.

Im November 2014 hat die Europäische Union gemäß Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten veröffentlicht. Mit dieser Verordnung soll ein einheitlicher Rahmen gegeben sein, um die nachteiligen Auswirkungen der gebietsfremden invasiven Arten zu verhindern bzw. abzuschwächen.

Das erste Maßnahmenpaket dieser Verordnung dient der Prävention, da diese aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer ist als ein nachträgliches Tätigwerden. Es soll verhindert werden, dass invasive gebietsfremde Arten überhaupt in die EU gelangen. Daher ist es ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verboten, invasive gebietsfremde Arten, die von EU-weiter Bedeutung sind, absichtlich in die EU zu verbringen. Um die Einhaltung dieses Verbotes sicherzustellen, sind amtliche Kontrollen notwendig und nichtkonforme Sendungen müssen beschlagnahmt werden. Lebende Tiere und Pflanzen und bestimmte Warenkategorien aus diesem Bereich sollen nur über Grenzkontrolleinrichtungen bzw. Eingangsorte, die bereits aufgrund bestehender veterinärrechtlicher und pflanzenschutzrechtlicher EU-Richtlinien eingerichtet worden sind, in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

Die gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geforderten Sanktionen für Verstöße können für den Bereich des Bundes gemäß dem geltenden § 36 Abs. 1 Z 20 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 verhängt werden, und hinsichtlich der Länderkompetenz (Landesausführungsgesetze) bestehen mit § 44 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 schon die entsprechenden Grundsatzregelungen.

 

Zu Ziffer 1 – Änderung des § 24 Abs. 1 (Einfuhr aus Drittländern – Spezifische Sendungen):

Mit der gegenständlichen Regelung sollen die zuständigen amtlichen Stellen ermächtigt werden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nach Österreich und damit in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden sollen, auch auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu überprüfen, also hinsichtlich der Artenzugehörigkeit und im Speziellen darauf, ob es sich um Pflanzen oder Pflanzenteile handelt, die zu einer invasiven gebietsfremden Art gehören.

 

Damit wird insbesondere die Überwachung der Einhaltung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gewährleistet, wonach das vorsätzliche „Einbringen“ invasiver gebietsfremder Arten in die „Union“ verboten ist.

 

Gemäß Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist Folgendes festgelegt:

„Sind in dem Unionsrecht über amtliche Kontrollen bereits spezifische amtliche Kontrollen an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG oder an den Eingangsorten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG für die Warenkategorien gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, übertragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Kontrollen auf die zuständigen Behörden, die mit diesen Kontrollen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 2 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2000/29/EG betraut sind.“

Es werden daher bestehende Strukturen bzw. behördliche Einrichtungen für die amtlichen Kontrollen im Hinblick auf invasive gebietsfremde Arten entsprechend genutzt. Im Falle einer Einfuhr an den Einfuhrorten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ist für andere als forstliche Pflanzen das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) und für forstliche Pflanzen das Bundesamt für Wald (BfW) jeweils die zuständige Kontrollbehörde.

 

Zu Ziffer 2 – Änderung des § 42 (Grundsatzbestimmungen für die Landesgesetzgebung):

Derzeit sind in den Pflanzenschutzgesetzen der Länder keine Regelungen zu invasiven Arten, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist, enthalten.

In der Landesgesetzgebung wären daher künftig Bestimmungen vorzusehen, welche die Pflanzen vor invasiven Arten schützen. Die entsprechenden Grundsätze wären daher nun in § 42 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 zu verankern.