Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden.

           5. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,

 

           6. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,

 

           7. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, nicht anzuwenden.

(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, ungeachtet des Zeitpunkts des Abschlusses der darin erfassten Verträge nicht anzuwenden.

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für hypothekarisch gesicherte Kredite.

(6) aufgehoben

Vorzeitige Rückzahlung

Vorzeitige Rückzahlung

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

(4) Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Abs. 2 erster Satz verlangen; auf diese ist Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden. Für die Höhe der Entschädigung gilt Abs. 3. §§ 18, 19 und 21 HypBG und § 8 PfandbriefG bleiben unberührt.

(4) aufgehoben

(5) …

(5) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 29. (1) bis (8) …

§ 29. (1) bis (8) …

 

(9) §§ 4, 7, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015, treten am 21. März 2016 in Kraft.