Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG

§ 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.

§ 2. (1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und aus einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitätsprofessoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzieren.

(2) Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.

(3)

(3)

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(4) Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 15. April auszuzahlen. Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 15. April auszuzahlen.

§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß § 2 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.

§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 12. (1) bis (10)

§ 12. (1) bis (10)

 

(11) Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.

 

(12) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. Nr. xxx/2014 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004

§ 1. bis § 8. (1)

§ 1 bis § 8 (1)

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, die mindestens 17 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen, wenn deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.

§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.

(entfällt)

 

§ 17. (7) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 außer Kraft

Artikel 3

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

           1. Albertina,

           2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

           1. Albertina,

           2. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),

§ 2. (1) und (2)

§ 2. (1) und (2)

(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.

(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundeskanzler jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.

§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.

§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(2) Der Bundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

(3) Dem Bundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur

           1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;

           2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

           1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;

           2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) und (3)

(2) und (3)

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur. Sie/Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 108,153 Millionen Euro im Verhältnis von 85,093.750 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,059.250 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.

(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.

(6)

(6)

(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.

(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.

§ 6. (1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

           1. Gliederung in Sammlungen;

           2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;

           3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:

        3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;

        3.2. ein von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;

           4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

           5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;

           6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

           7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

           8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

           9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;

         10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

§ 6. (1) Der Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

           1. Gliederung in Sammlungen;

           2. (entfällt)

           3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:

        3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundeskanzler auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;

        3.2. ein vom Bundeskanzler bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;

           4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

           5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;

           6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

           7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

           8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

           9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;

         10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

 

(2)

(2)

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers Unterricht, Kunst und Kultur kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

           1. aus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitgliedern,

           2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

           3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

           4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,

           5. aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,

           6. aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

           7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

           8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

           1. aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,

           2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

           3. (entfällt)

           4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,

           5. aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,

           6. aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

           7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

           8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(2) Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.

§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.

§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundeskanzler bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundeskanzler die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.

§ 10. (1)

§ 10. (1)

(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden.

(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden.

§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem KHM-Museumsverbandes, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des KHM-Museumsverbandes, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

 

§ 12a. (1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs.2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.

 

(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;

           4. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;

           5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;

           7. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;

           9. hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;

         10. im Übrigen die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und dem Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           4. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

           6. (entfällt)

           7. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;

           9. hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;

         10. im Übrigen der Bundeskanzler.

 

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater”, „Staatsoper” und „Volksoper” wird der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater”, „Staatsoper” und „Volksoper” wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:

(2)

(2)

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(4)

(4)

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.

(6)

(6)

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1)

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1)

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2011 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 144,436 Millionen Euro zu leisten.

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten.

(3)

(3)

(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) und (2)

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) und (2)

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören.

(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat zu hören.

Aufsichtsrat

§ 13. (1) und (2)

Aufsichtsrat

§ 13. (1) und (2)

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

           5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(3)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. (entfällt)

           5. (entfällt).

(4)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(4)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. (entfällt)

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) bis (9)

(7) bis (9)

(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. bis 17.

         18. Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. bis 17.

         18. Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler.

(9b) bis (10)

(9b) bis (10)

(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

(10a) Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

(10b)

(10b)

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden ist.

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1)

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1)

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wahr.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.

§ 31a. (1) bis (5)

§ 31a. (1) bis (5)

 

(6) § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung BGBl I Nr.XXX/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundeskanzler;

           6. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

         10. im übrigen der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. (entfällt)

           6. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

         10. im übrigen der Bundeskanzler.

Artikel 5

Änderung des Bundesstatistikgesetzes

 

Refundierung von Abfertigungen

§ 32a. Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen.

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund § 32a finden auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.

Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) bis (8)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) bis (8)

 

(9) Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 31 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

Artikel 6

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung

§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.

(entfällt)

(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(entfällt)

(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

(entfällt)

(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.

(entfällt)

Eintragung in das Firmenbuch

§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.

(entfällt)

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 8. (1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.

(entfällt)

(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(entfällt)

(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.

(entfällt)

Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch

§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.

(entfällt)

(2) Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen „Österreichische Staatsdruckerei“ oder „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Bezeichnung „Print Media Austria AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.

(entfällt)

Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer

§ 11. (1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.

(entfällt)

(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.

(entfällt)

(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.

(entfällt)

(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.

(entfällt)

Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung

§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.

(entfällt)

Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

§ 14. (1)

 

(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(2) Das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981 tritt außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:

           1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch die Wortfolge “kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich” und im letzten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch das Wort “Geschäftsführer” ersetzt,

           2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck “Staatsdruckerei” durch die Wortfolge “Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,”

ersetzt.

(entfällt)

(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.

(entfällt)

(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.

(entfällt)

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 2 und § 12 der Bundeskanzler,

           5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5 und § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.