Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Zweck

§ 1. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Begriffsbestimmung

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die gemäß 78a Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 14 in der jeweils geltenden Fassung, gemäß § 32b Kraftfahrliniengesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, ABl. Nr. L 55 vom 28.2.2011 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, gemäß § 139a Luftfahrtgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EU) Nr. 1107/2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 71a oder § 87a Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden;

           2. betroffene Unternehmer bei Beschwerden gemäß § 78a Eisenbahngesetz 1957 die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, bei Beschwerden gemäß § 32b Kraftfahrliniengesetz die Berechtigungsinhaber/innen, bei Beschwerden gemäß § 139a Luftfahrtgesetz die Zivilflugplatzhalter/innen und die Luftfahrtunternehmen sowie bei Beschwerden gemäß § 71a Schifffahrtsgesetz die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/innen und bei Beschwerden gemäß § 87a Schifffahrtsgesetz die Konzessionsinhaber/innen;

           3. Beteiligte einerseits der Einbringer/die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat) und andererseits die betroffenen Unternehmer.

Einrichtung und Organisation

§ 3. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Sie hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.

Aufwand

§ 4. (1) Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte von den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für diese Verfahren einzuheben. Die Höhe dieser Beiträge ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. Dabei sind pauschale Beträge festzusetzen, die vom durchschnittlichen Aufwand der Schienen-Control GmbH pro Schlichtungsverfahren im Bereich Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt ausgehen und einen angesichts des Zwecks der außergerichtlichen Beilegung von Streit- bzw. Beschwerdefällen den Unternehmern zumutbaren Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bilden.

(2) Soweit der Aufwand der Schienen-Control GmbH zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht durch Dritte, insbesondere über Beiträge der Unternehmer gedeckt werden kann, hat ihn der Bund zu ersetzen, und dies begrenzt auf jenes Ausmaß, das für die Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendig ist.

Einbringung

§ 5. Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a Eisenbahngesetz 1957, § 32b Kraftfahrliniengesetz, § 139a Luftfahrtgesetz, § 71a oder § 87a Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

Verfahrensweise

§ 6. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten zu behandeln. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kann die Behandlung einer Beschwerde jedoch ablehnen, wenn bei der Einbringung der Beschwerde der Zeitpunkt der Befassung des betroffenen Unternehmers mit dem Anliegen mehr als ein Jahr zurück liegt, oder wenn das Vorbringen in der Beschwerde mutwillig oder derartig erscheint, dass seine Behandlung den effektiven Betrieb der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ernsthaft beeinträchtigen würde.

(2) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.

(3) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat Richtlinien zu ihrer Verfahrensweise zu erstellen. Darin sind ausgehend von den jeweiligen unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten zur Einbringung von Beschwerden auf elektronischem und anderem Wege sowie die Vorgangsweise zur Behandlung von Beschwerden samt der Einbeziehung und Information der Beteiligten im Rahmen der Schlichtung und deren angestrebte Dauer darzulegen. Die jeweiligen Besonderheiten bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt sind zu berücksichtigen.

(4) Die Richtlinien zur Verfahrensweise sind auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als solche für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen, samt den allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten des Zugangs zur Schlichtung.

Zusammenarbeit

§ 7. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.

Mitteilungs- und Berichtspflichten

§ 8. (1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bezüglich der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Aufgabe als zuständige Behörde einschließlich der Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S. 63 wahrzunehmen. Die benötigten Informationen sind von der Schienen-Control GmbH zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln, der/die diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen.

Inkrafttreten, Übergang

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit .....................in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a Eisenbahngesetz 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a Luftfahrtgesetz beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß § 4 Abs. 1 einzuheben.

Artikel II

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 78a:

„§ 78a.    Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden“

2. § 78a samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

§ 78a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die mit einem Eisenbahnunternehmen oder mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, sofern sie im Zusammenhang mit derartigen Eisenbahnverkehrsleistungen stehen, nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Sie hat die von Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen eingebrachten Beschwerden im Einzelnen zu behandeln. Die von Kunden eingebrachten Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder überdurchschnittlicher Häufung gleich gelagerter Beschwerden können zusammenfassend behandelt werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Fahrgäste insbesondere auch Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes, sowie wegen behaupteter rechtwidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen (§ 22a) bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Diese Beschwerden sind im Einzelnen zu behandeln.

(3) Von Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Unternehmen haben an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Abs. 2 behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.“

3. § 78c erster Satz lautet:

§ 78c. Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen; dieser Bericht hat auch die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes darzustellen.“

4. § 80 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der notwendige Personal- und Sachaufwand, der der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erwächst, ist aus Kostenbeiträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu decken, soweit sie Zugang auf von § 56 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben. Dies schließt auch den bei der Schienen-Control Kommission anfallenden Personal- und Sachaufwand mit ein.“

5. In § 167 Abs 1 lautet die Ziffer 4:

         „4. gegen die im § 78a Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt.“

6. Dem § 178 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 78a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 78c, § 80 Abs. 1 und § 167 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit .................in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes - KflG

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt III nach § 32 folgende Einträge eingefügt:

„§ 32a.    Fahrgastrechte, Geltungsbereich

§ 32b.     Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen“

2. Im § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Ferner wird folgende lit. d eingefügt, die bisherigen lit. d und e erhalten die Bezeichnungen e und f:

„d) den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und“

3. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:

„Fahrgastrechte, Geltungsbereich

§ 32a. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen

§ 32b. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Eine Beschwerde gemäß Abs. 1 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Berechtigungsinhaber gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Berechtigungsinhaber erfolgte.

(3) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

(4) Von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3) in Kenntnis zu setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen.

(5) In Verfahren gemäß § 25 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen.

(6) Die Berichtspflicht gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen.“

4. Die Überschrift „Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen“ vor § 45 wird durch die Überschrift „Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.

5. Nach § 49 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verwiesen wird, ist dies die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.“

6. Nach § 51 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„ § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d, §§ 32a und 32b jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Änderung der Überschrift vor § 45 und § 49 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit .................in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 139a:

„§ 139a   Außergerichtliche Streitbeilegung“

2. § 139a samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 139a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit .............in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 71. Behörden und ihre Zuständigkeit“ der Eintrag „§ 71a. Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen“ und nach dem Eintrag „§ 87. Aufsicht“ der Eintrag „§ 87a. Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen“ eingefügt.

2. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

§ 71a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.

(3) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.

(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

3. Im § 72 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       „26. als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.“

4. § 85 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;“

5. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

§ 87a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.

(3) Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.

(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

6. Im § 88 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. als Konzessionsinhaber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.“

7. Dem § 149 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit...................in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung“ durch die Wortfolge „die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. xxx/201x, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen“ ersetzt.

2. Der bisherige Text der Z 2 im Anhang erhält die lit. „a)“. Folgende lit. b) und c) werden angefügt:

                „b) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 1;

                c) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28. Februar 2011, S. 1.“

3. Im Anhang Z 3 lit. f) wird die Wortfolge „Unternehmern“ durch die Wortfolge „Unternehmen“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 Z 2, Z 2 lit. b) und c) und Z 3 lit. f) jeweils des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit …. in Kraft.“