Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien

Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 durch das bildungspolitische Kernprojekt „Pädagog/innenbildung NEU“, welches die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen, wurde eine nach Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vorgesehen, die durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien der Systematik der Bologna-Architektur entspricht. Als Träger dieser Ausbildungen haben die Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten zu kooperieren.

Diese Verpflichtung zur Kooperation ergibt sich aus § 10 des Hochschulgesetzes 2005, wonach jede Pädagogische Hochschule mit einer oder mehreren anderen Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen zu kooperieren hat.

Um eine optimale Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit der unterschiedlichen Wege der Lehrer/innenausbildung zu gewährleisten, muss die Kooperation mit anderen Institutionen gewährleistet sein.

Wie sich im ersten Jahr der Umsetzung der „Pädagog/innenbildung NEU“ zeigt, führen unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der jeweils postsekundären Bildungseinrichtungen oft zu Problemen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums.

Mit dem Konstrukt einer „Kooperationsklausel“, in Form des neu eingefügten § 10a, soll ein Abweichen vom geltenden Studienrecht im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zwischen nationalen Institutionen mit unterschiedlichem Studienrecht ermöglicht werden.

§ 10a nimmt eine Unterteilung der Bestimmungen vor, welche als abdingbar und welche als unabdingbar gelten sollen. Daneben werden im § 10a die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Hochschulgesetzes 2005 angeführt, die das gemeinsam eingerichtete Studium beziehungsweise dessen Studierende betreffen und der Kooperationsklausel nicht unterworfen werden oder durch eine solche nicht als abdingbar oder als unabdingbar erklärt werden können (zum Beispiel die Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien). Diese Bestimmungen sollen als solche gelten und werden im Abs. 3 explizit genannt.

Als abdingbare und folglich als anwendbare Bestimmungen sollen die für die Studierenden jeweils günstigeren der korrespondierenden studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen, die für beteiligte postsekundären Bildungseinrichtungen gelten, erklärt werden.

Demgegenüber gelten die Bestimmungen als unabdingbar, die nicht abgeändert werden dürfen. Während § 10a Abs. 1 die Möglichkeit der Abdingbarkeit hinsichtlich der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen anführt, werden mit § 10a Abs. 2 die Bestimmungen angeführt, die jedenfalls anzuwenden sind – also unabdingbar sind. Auch soll die Möglichkeit der Abdingbarkeit von Bestimmungenen auf die studienrechtlichen Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Verordnungen ausgedehnt werden.

 

Organisatorische Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Organisationsstrukturen der Pädagogischen Hochschule im Sinne der Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung weiter entwickelt und Zuständigkeiten klar dargestellt. Das Rektorat soll in Hinblick auf seine Verantwortung im Bereich der Planung und Steuerung bei Einbindung der anderen Organe der Pädagogischen Hochschule gestärkt werden (Budgetplanung, Personalplanung usw.).

Die Einführung eines Hochschulkollegiums fördert sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf den vertretenen Personenkreis (Miteinbeziehung des Verwaltungspersonals) die Partizipation am jeweiligen Standort. Das Hochschulkollegium ist in wichtigen Belangen (zB Satzung, Organisationsplan) zu befassen. Die Studienkommission geht mit ihren Aufgaben in diesem Kollegialorgan auf.

Die Zuständigkeiten der Rektoren und Rektorinnen und der Vizerektoren und Vizerektorinnen bleiben unverändert, zumal dem Rektor beziehungsweise der Rektorin durch die Formulierung im § 13 Abs. 1 aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin eine „Generalzuständigkeit“ für all jene Aufgaben zukommt, die keinem anderen Organ zugeordnet sind. Hinsichtlich der Vizerektoren und -rektorinnen ändert sich lediglich die Art der Vertretung bei nicht eigens zugeordneten Aufgabenfeldern, hier haben diese jedenfalls immer einvernehmlich vorzugehen.

Dem Hochschulrat kommt vornehmlich die Rolle der Beratung und Kontrolle zu. Tätigkeiten des operativen Geschäfts sind bei ihm nicht mehr angesiedelt.

Änderungen und Ergänzungen werden weiters hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der obersten Organe vorgenommen.

Der Entwurf strebt eine Schärfung der Aufgaben des Hochschulrates, eine Stärkung der Position des Rektorates, eine Anpassung des Anforderungsprofils des Rektors bzw. der Rektorin, sowie die Einführung eines Hochschulkollegiums als Kollegialorgan der Pädagogischen Hochschulen an.

Neben der Überarbeitung der Aufgaben der einzelnen Organe der Pädagogischen Hochschule im Sinne klarer Zuständigkeiten und Etablierung eines neuen Organs in Form des Hochschulkollegiums, soll die Studienkommission mit ihren Aufgaben ersetzt werden.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

 

Bestimmungen zu gemeinsam eingerichteten Studien

Abdingbare studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien:

Zu Z 1 und 5 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 10a betreffenden Zeile und § 10a):

Mit dem neu einfügten § 10a wird in Abs.1 hinsichtlich der geltenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes für Studierende die Möglichkeit der Abdingbarkeit eingeräumt und zwar für die jeweils günstigere geltende studienrechtliche Gesetzesbestimmung. Diese wird von den jeweils beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen für anwendbar erklärt.

Unabdingbare studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien:

Zu Z 5 (§§ 41 Abs. 1, 48, 48a, 49, 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 7, § 51, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 und dem 6. Abschnitt):

Die hier aufgezählten Bestimmungen dürfen nicht abgeändert werden – ein Abweichen vom geltenden Studienrecht im Rahmen des gemeinsam eingerichteten Studiums zwischen nationalen Institutionen mit unterschiedlichem Studienrecht ist nicht vereinbar.

§ 10a Abs. 2 zählt taxativ die unabdingbaren Bestimmungen auf. Diese sind § 41 (Studieneingangs- und Orientierungsphase; als unabdingbar gilt der erste Satz dieser Bestimmung. § 41 Abs. 1 legt fest, dass in den Curricula der Bachelorstudien im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen ist, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Diese durch BGBl. I Nr. 124/2013 erfolgte Neufassung des § 41 soll dem Studierenden durch eine umfassende Information und Orientierung einen vorausschauenden Überblick über das weitere Studium ermöglichen. Mit der Studieneingangsphase soll ein starker schulpraktischer Bezug hergestellt werden, um dem Studierenden einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit und damit in ihre Eignung dafür zu ermöglichen.

§ 48 (Bachelorarbeit): im Bachelorstudium ist eine Bachelorarbeit abzufassen; § 48a (Masterarbeit): im Masterstudium ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit abzufassen; die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten. § 49 (Veröffentlichungspflicht): Veröffentlichung durch Übergabe der positiv beurteilten Bachelor- oder Masterarbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule; § 50 (Zulassung zum Studium); Abs. 1 Zulassung bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen; Abs. 3 Vorlage der Abgangsbescheinigung, wenn bereits eine Zulassung zum selben Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bestand; Abs. 4 bei Vorlage von fremdsprachige Urkunden müssen autorisierte Übersetzungen angefügt werden; Abs. 5 Nachsehen der Vorlageverpflichtung für einzelne nicht oder schwer zu beschaffende Unterlagen; Abs. 6: mit der Zulassung werden die Antragsteller ordentliche oder außerordentlich Studierende; Abs. 7 Pädagogische Hochschulen stellen auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. § 51 (Zulassungsvoraussetzungen) Abs.1: Allgemeine Universitätsreife, leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung. Lehrämter im Bereich der Berufsbildung: Nachweis der allgemeinen Universitätsreife bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits; Verordnung von zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen durch die Studienkommissionen; Abs. 2: Nachweis der angeführten Urkunden für die allgemeine Universitätsreife; Abs. 2a: Bachelorstudium für Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung): Ersatz der allgemeinen Universitätsreife durch Meisterbrief oder gleichzuhaltende Qualifikation und Berufspraxis; Abs. 2b: Einschlägiges Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium; Abs. 2c Abstandnahme vom Nachweis jener Eignungskriterien, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den Beruf aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Erstsprache als Deutsch nicht erfüllt werden können; Ausgleichsmaßnahmen im Eignungsfeststellungsverfahren und im Studium; § 59 (Beendigung des Studiums) Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Abmeldung vom Studium, Z 2 Nichtinskription, ohne beurlaubt zu sein, Z 6 in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildungen im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung insgesamt jedoch zweimal negativ beurteilt wurde und Z 8 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe und Abs. 3 Bestimmungen zur neuerlichen Zulassung nach vorzeitig beendetem Studium; § 65 (Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen; 6. Abschnitt: § 69 (Studienbeitrag); § 70 (Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung) und § 71 (Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen).

Explizit angeführte Bestimmungen:

Es werden die Bestimmungen angeführt, welche die Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums betreffen, die weder abdingbar noch unabdingbar sind, als vielmehr als solche selbst gelten. Diese sind Bestimmungen des zweiten Hauptstücks und werden abschließend aufgezählt.

 

Organisatorische Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen:

Schärfung der Aufgaben der Organe der Pädagogischen Hochschule:

Zu Z 6 und 7 (§ 11 Abs. 1 und 3):

Für eine gute und effiziente Zusammenarbeit der Organe der Pädagogischen Hochschule ist eine klare Aufgabendefinition unter Bedachtnahme auf die Funktion des jeweiligen Organs im Gesamtgefüge der Einrichtung unerlässlich. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Aufgaben der einzelnen Organe in mancher Hinsicht nachzuschärfen sind, um ein gutes Zusammenspiel zu ermöglichen. Die Änderungen dienen dem Ziel, die Pädagogischen Hochschulen auch organisatorisch besser als postsekundäre Bildungseinrichtungen zu positionieren. So wird insbesondere das Rektorat als strategisches Organ gestärkt sowie ein demokratisches Gremium, das Hochschulkollegium, eingeführt, in dem alle an der Pädagogischen Hochschule tätigen Personengruppen vertreten sind.

Einführung eines Hochschulkollegiums:

Zu Z 2, 6, 7, 10, 14, 15, 26, 31, 33 bis 36, 48 und 60 (Inhaltsverzeichnis hins. § 17, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 5, § 17, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 4 und 6, § 43 Abs. 1, § 47, § 51 Abs. 1 und 3, § 52 und § 74a Abs. 5):

Das Hochschulkollegium wird als neues Organ der Pädagogischen Hochschule eingerichtet. Es tritt an die Stelle der Studienkommission, gesetzlich wird es an deren Stelle in § 17 HG verankert.

Dem Hochschulkollegium gehören 11 Mitglieder an. Es umfasst mit Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, Vertreter und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschulen und Vertreter und Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Werden Mitglieder ausgetauscht, so erfolgt dies für die verbleibende Funktionsperiode.

Während die Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 in das Hochschulkollegium (in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl) zu wählen sind, werden jene der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft von der Hochschulvertretung entsendet. Im Unterschied zur Wahl der Studienkommission sind künftig nur mehr die Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 (Stammpersonal und Dienstzugeteilte) wahlberechtigt, nicht jedoch die Lehrbeauftragten und Mitverwendeten. Hinsichtlich der Lehrbeauftragten resultiert diese Änderung daraus, dass die Erfassung der Wahlberechtigten in der Vergangenheit insbesondere an größeren Pädagogischen Hochschulen aufgrund der hohen Anzahl und des unregelmäßigen Einsatzes immer wieder zu Problemen geführt hat. Die Ausnahme der mitverwendeten Lehrer und Lehrerinnen ist dadurch begründet, dass diese im Dienstrecht ihrer Stammdienststelle verbleiben und daher nicht im Vertretungsorgan der Hochschullehrpersonen vertreten sein sollen.

Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist jedenfalls so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen oder im Falle der Studierenden zu entsenden. Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Das Hochschulkollegium hat darüber hinaus aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende zu wählen. Der Rektor bzw. die Rektorin sowie die Vizerektoren und Vizerektorinnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen, auch andere Fachleute können mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Grundsätzlich entscheidet das Hochschulkollegium mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei für einen Beschluss von jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl an Personen anwesend sein muss.

Die Aufgaben des Hochschulkollegiums umfassen zunächst jene, die zuvor durch die Studienkommission wahrzunehmen waren, wie beispielsweise die Beratung in pädagogischen Angelegenheiten, die Erlassung der Curricula oder das Recht zur Stellungnahme hinsichtlich Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten. Darüber hinaus gibt es Stellungnahmen zum Organisationsplan und zur Satzung sowie im Rahmen des Auswahlverfahrens zu den Bewerbern und Bewerberinnen der Führungsebene sowie zu deren Abberufung ab.

Die Einführung des Hochschulkollegiums ist mit einer Anpassung der Aufgaben anderer Organe der Pädagogischen Hochschule verbunden. Neben diesen inhaltlichen Änderungen ist in einer Reihe von Gesetzesbestimmungen der Begriff „Studienkommission“ durch den Begriff „Hochschulkollegium“ zu ersetzen.

Lehrpersonal:

Zu Z 27 (§ 18 Abs. 1 Z 1):

Das Bundeslehr- und Vertragslehrpersonal (Stammlehrpersonal) wird ersetzt durch Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal).

Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin als Verwaltungsleitung:

Zu Z 3 und 29 (Inhaltsverzeichnis hins. der Zeilen zu § 19 und § 19):

Die Bestimmung zum Verwaltungsdirektor bzw. zur Verwaltungsdirektorin wird neu gefasst. Neben einer Umbenennung in „Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin“ werden die Aufgaben in Form einer Aufzählung angeführt. Diese umfassen zB die Studien- und Prüfungsverwaltung, die Personalverwaltung und die Haushalts- und Finanzverwaltung. Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin unterstützt den Rektor bzw. die Rektorin in den aufgezählten Aufgabenbereichen, kann aber auch eigenständige Aufgabenbereiche übertragen bekommen.

Zuständigkeit des Hochschulrates:

Zu Z 8, 9, 11, 12, 15 und 35 bis 38 (§ 12 Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und 8, § 12 Abs. 9 Z 1 bis 10, § 13 Abs. 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 6, § 28, § 29, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 und 3):

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet nicht mehr durch das Verzichtskriterium.

Die Aufgaben des Hochschulrates erfahren insofern eine Änderung, als er um jene Angelegenheiten, die eher dem operativen Geschäft zuzuordnen sind, entlastet wird. Gemäß der Intention des Gesetzes soll er als Beratungs- und Kontrollorgan verankert werden.

Der Hochschulrat führt wie gehabt das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin sowie des Vizerektors bzw. der Vizerektorin durch und ist bei der Abberufung derselben zur Abgabe einer Stellungnahme berufen (zu beiden Bereichen siehe unten).

Die Festlegung der Ausbildungsinhalte der Curricula wird zugunsten eines Rechts auf Abgabe einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Curricula abgeändert. Die Bestellung der Institutsleitungen bleibt in der Alleinzuständigkeit des Rektorats.

Korrigiert wird hinsichtlich der Planungs- und Steuerungsinstrumente, dass dem Hochschulrat hinsichtlich des Entwurfs des Ziel- und Leistungsplans, des Entwurfs des Ressourcenplans und des Entwurfs des Organisationsplans die Beschlussfassung zukommen soll.

Was die Planungs- und Steuerungsinstrumente des Entwurfs des Ziel- und Leistungsplans, des Entwurfs des Ressourcenplans und des Entwurfs des Organisationsplans anbelangt, kommt dem Hochschulrat künftig neben der (bereits bestehenden) Beschlussfassung über die vom Rektorat erstellten Entwürfe ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme zum Letztentwurf der Verhandlungen (zwischen Rektor bzw. Rektorin und dem zuständigen Regierungsmitglied) zu. Die Stellungnahme ist im Wege des Rektors bzw. der Rektorin an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten und fließt in die finalen Verhandlungen ein.

Abberufung von Mitgliedern des Hochschulrats, von Rektoren bzw. Rektorinnen und Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen:

Zu Z 9, 11, 14, 15 und 26 (§ 12 Abs. 5 und Abs. 9 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 Z 3):

In § 12 Abs. 5 der geltenden Fassung des HG besteht bereits die Möglichkeit, Mitglieder des Hochschulrates von ihrer Funktion abzuberufen. Diese Bestimmung wird geändert und auf die Rektoren und Rektorinnen und die Vizerektoren und Vizerektorinnen übertragen. Jene Hochschulräte, die vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt wurden, können von diesem bzw. dieser formlos bei Vorliegen bestimmter Gründe wieder abberufen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Funktion besteht nicht, eine bescheidmäßige Abberufung ist daher nicht nötig. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist mit Beginn der nächsten Funktionsperiode der Mitglieder des Hochschulrates (2016) vorgesehen.

Bei den Rektoren und Rektorinnen und bei den Vizerektoren und Vizerektorinnen bleibt das Erfordernis eines Grundes im Sinne der Rechtssicherheit bestehen. Da Rektoren und Rektorinnen und Vizerektoren und -rektorinnen in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, erfolgt auch hier die Abberufung nicht in Bescheidform. Die Abberufung erfolgt unter Anhörung jener Organe der Pädagogischen Hochschule, die auch bei der Bestellung gehört wurden. In den §§ 12 ff. werden die entsprechenden Befugnisse des Hochschulrates, des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bei der Abberufung von Mitgliedern dieser obersten Organe festgelegt.

Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin:

Zu Z 11 bis 15 (§ 12 Abs. 9 Z 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14):

Es werden Änderungen zum Bestellungsmodus des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin vorgenommen, die bis auf eine Ausnahme deckungsgleich sind. (Die Ausnahme betrifft den Umstand, dass Bewerbungen für die Funktion des Rektors bzw. der Rektorin ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zB hinsichtlich Organisation, Personalentwicklung und Schwerpunktsetzungen zu enthalten haben.)

Der Hochschulrat schreibt die Funktionen wie gehabt aus. Die eingelangten Bewerbungen sind den jeweiligen Organen gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz vor Ort, nämlich jenem für das Lehrpersonal und jenem für das Verwaltungspersonal, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Stellungnahme vorzulegen. Der Hochschulrat legt dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie die Stellungnahme des Hochschulkollegiums, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der jeweiligen Organe gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz vor.

Vizerektorinnen und Vizerektoren können vom Hochschulrat entweder nach Maßgabe der Aufgabengebiete des Organisationsplans oder allgemein ohne die Angabe von Aufgabengebieten ausgeschrieben werden. Bei der Auswahl und Reihung der Vizerektoren und Vizerektorinnen ist jedoch darauf zu achten, dass die wesentlichen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (Lehre, Forschung, Studien- und Organisationsrecht, Schulentwicklung sowie die Hochschulentwicklung) auch im Leitungsteam abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist auch § 15 Abs. 3 Z 18 zu erwähnen, wonach das neue Rektorat eine vorläufige Zuordnung von Aufgabengebieten vornehmen kann, bis ein neuer Organisationsplan genehmigt wurde.

In § 13 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 erfolgt eine Klarstellung, dass der Rektor bzw. die Rektorin sowie die Vizerektoren und -rektorinnen in ein Vertragsverhältnis gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, eintritt. Weiters wird die Funktionsdauer in Hinblick auf Bestellungen während des Studienjahres klarer geregelt. Diese beträgt fünf Studienjahre, wobei bei einer Bestellung während des Studienjahres das Jahr der Bestellung als das erste Studienjahr gilt.

Neufassung des Anforderungsprofils des Rektors bzw. der Rektorin:

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 2):

In § 13 Abs. 2 werden im Anforderungsprofil des Rektors bzw. der Rektorin eine entsprechende tertiäre wissenschaftliche Qualifikation (es wird der Begriff „Hochschulstudium“ verwendet, womit auch einschlägige Studienabschlüsse an internationalen (pädagogischen) Bildungseinrichten mit Promotionsrecht umfasst sein sollen) sowie mehrjährige Erfahrung in Lehre und Forschung als nötige Qualifikationen festgelegt. In diesem Zusammenhang soll auch die Bestimmung des § 14 Abs. 1a erwähnt werden, wonach darauf zu achten ist, dass im Team des Rektorats alle Kompetenzbereiche der Pädagogischen Hochschule entsprechend abgedeckt sind.

Weiters wird eine redaktionelle Änderung dahingehend vorgenommen, dass die Wendung entfällt, wonach der Rektor bzw. die Rektorin primär aus dem Personalstand der Pädagogischen Hochschule auszuwählen ist.

Vertretung des Rektors bzw. der Rektorin:

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 1):

Wie bereits oben erwähnt, haben die Vizerektoren und -rektorinnen den Rektor bzw. die Rektorin im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens zu vertreten. Sie sind bezüglich der ihnen zugeordneten Aufgabengebiete alleine vertretungsbefugt, bei Aufgabengebieten, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, haben sie jedoch einvernehmlich vorzugehen.

Zuständigkeit des Rektorates:

Zu Z 16 bis 22 und 35 bis 38 (§ 15 Abs. 3 Z 3, 12 bis 19, § 15 Abs. 5 und 6, § 28, § 29, § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3):

Das Rektorat wird in seiner strategischen Steuerungsfunktion gestärkt. Die neuen Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3 Z 14 und 16 bis 19 (zB Personalplanung und -entwicklung, interne Qualitätskontrolle, Budgetplanung und -zuteilung) bringen dies zum Ausdruck. Z 18 sieht eine Bestimmung vor, die den Pädagogischen Hochschulen bei der Zuteilung der Aufgaben an die Vizerektoren und -rektorinnen ein höheres Ausmaß an Flexibilität einräumt. Da die Änderung des Organisationsplans mit gewissen Vorlaufzeiten verbunden ist, soll das Rektorat die Möglichkeit haben, die Aufgabenbereiche auch abweichend vom Organisationsplan bis zu dessen Änderung verbindlich festsetzen zu können.

Die Beschlusserfordernisse im Rektorat werden dahingehend geändert, dass ein gültiger Beschluss der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin gibt auch jetzt schon die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag, diesbezüglich ändert sich daher nichts.

Weiters wird festgelegt, dass das Rektorat und nicht der Hochschulrat die Geschäftsordnung des Rektorats zu genehmigen hat.

Bestellung von Institutsleitern und Institutsleiterinnen:

Zu Z 25 (§ 16 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird für den Fall der Organisationsänderung an der Pädagogischen Hochschule Vorsorge getroffen.

Betrauungen von Institutsleitern und Institutsleiterinnen erfolgen für eine Dauer von maximal fünf Studienjahren. Sollte sich der Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule jedoch in der Zwischenzeit ändern, so ist die nötige Flexibilität einzuräumen, die betroffenen Organisationseinheiten mit der dafür qualifizierten Leitung auszustatten.

Studienjahr:

Zu Z 39 (§ 36 Abs. 1):

Mit Abs. 1 wird der grundsätzliche Rahmen für die Einteilung des Studienjahres vorgegeben.

Bachelor- und Masterarbeiten, Bachelorstudium und Veröffentlichungspflicht:

Zu Z 40 bis 45 (§ 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 49):

Eine Klarstellung erfolgt dahingehend als künftig die Bachelorarbeit im Plural angeführt wird. In Anlehnung an die universitäre Regelung werden die angeführten Bestimmungen ergänzt durch die Masterarbeiten.

§ 48 Abs. 1 legt fest, dass künftig im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abgefasst werden sollen. Dabei soll es möglich sein, dass statt mehreren lehrveranstaltungsspezifischen Bachelorarbeiten eine umfassende lehrveranstaltungsübergreifende Bachelorarbeit verfasst werden kann, soweit Umfang und Anforderungen entsprochen wird. Die Wahlmöglichkeit ist im Curriculum festzulegen.

§ 49 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass Masterarbeiten auf Grund eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a künftig der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Dabei soll die Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule erfolgen. Eine Veröffentlichung an der Österreichischen Nationalbibliothek ist nicht mehr vorgesehen.

Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen:

Zu Z 46 und 47 (§ 51 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 3):

Eine Ergänzung erfolgt dahingehend, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife in Form der Studienberechtigungsprüfung auch gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 möglich ist.

In Anlehnung an die universitäre Regelung soll das Aufnahmeverfahren gemäß § 51 Abs. 3 neu gegliedert werden.

Im ersten Schritt kann der Studienwerber bzw. die Studienwerberin mit Hilfe des Selbsterkundungsinstrumentariums Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen bekommen und somit seine Eignung überprüfen. Durch die Registrierung in weiterer Folge kommt es zur datenmäßigen Erfassung der Person. Dabei handelt es sich um eine Voranmeldung samt der Bekanntgabe, an welcher Bildungseinrichtung die Eignungsfeststellung erfolgen soll.

Zuweisung der Matrikelnummer:

Zu Z 49 (§ 53 Abs. 1):

§ 53 Abs. 1 soll – in Anlehnung an die universitäre Regelung (§ 60 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002– UG) dahingehend geändert werden, dass eine gegenseitige Anerkennung von Matrikelnummern an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erfolgen kann. Ziel ist, dass der Studierende mit der erhaltenen Matrikelnummer (von einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule), an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen studieren kann.

Vorzeitige Beendigung des Studiums:

Zu Z 52 bis 55 (§ 59 Abs. 2 Z 3 bis Z 6, Z 8 und Abs. 3):

Der neu eingefügte Abs. 3 regelt die neuerliche Zulassung zu einem zu einem vorzeitig beendeten Studium. Dabei wird differenziert zwischen dem vorzeitig beendeten Studium gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2, wonach die neuerliche Zulassung ohne Angabe von Gründen zulässig sein soll, und der neuerlichen Zulassung aufgrund eines vorzeitig beendeten Studiums nach Abs. 2 Z 3 bis Z 7. Diese soll durch das Rektorat in den angeführten Ausnahmefällen genehmigt werden. Mit Abs.3 soll der bisher in Abs. 2 Z 3 bis Z 6 angeführte Klammerausdruck ersetzt werden.

Verleihung des akademischen Grades:

Zu Z 56 (§ 65 Abs. 5a):

Mit dem neu eingefügten Abs. 5a erfolgt die Klarstellung der Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a. Danach soll die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad verleihen. Zulässig ist eine Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtung.

Entrichtung des Studienbeitrages:

Zu Z 57 (§ 69 Abs. 3):

Abs. 3 beinhaltet die Neureglung hinsichtlich der Einhebung des Studienbetrages bei gemeinsam eingerichteten Studien in Sinne des § 35 Z 4a. Diese soll durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgen. Weiters darf der Studienbeitrag auch bei mehreren Studien nur einmal entrichtet werden.