Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (EU-FinStrZG)

Die Tagung des Europäischen Rates am 15./16.10.1999 in Tampere brachte als wesentliches Resultat die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und in Verbindung damit die klare Absicht einer Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung. In Folge dessen wurde eine Reihe von Rahmenbeschlüssen bzw. Übereinkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit geschaffen, darunter der Rechtsakt des Rates vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (iF EU RH Übk) und der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Schwedische Initiative“). Die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden wurde darüber hinaus auch ins „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ (ABl. Nr. C 53 vom 3.3.2005 S 1) aufgenommen und diesbezüglich der „Grundsatz der Verfügbarkeit“ postuliert. Der Rahmenbeschlusses 2006/960/JI gilt als erster Rechtsakt, der diesen Grundsatz berücksichtigt, indem er die Voraussetzungen für den Austausch verfügbarer bzw. vorhandener Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU zu gleichen Bedingungen wie im innerstaatlichen Bereich schafft. Beide Rechtsakte wurden für den Bereich der Finanzverwaltung bislang nicht umgesetzt, was allerdings aufgrund der Notwendigkeiten in der Praxis nunmehr erfolgen soll.

Zu Artikel 2 und Artikel 9 (Einkommensteuergesetz 1988, Bundesabgabenordnung)

Lohnsteuer:

Die Änderungen im Lohnsteuerbereich dienen der gesetzlichen Klarstellung bei der Anwendbarkeit von Befreiungsbestimmungen, der Schließung von Regelungslücken, der Anpassung an andere Gesetze sowie der Verwaltungsvereinfachung.

Arbeitsgemeinschaften:

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei GesBR kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Daher wird auch kein Feststellungsverfahren nach § 188 Bundesabgabenordnung durchgeführt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebbarkeit von Ertragsteuern soll daher für GesBR mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 Euro ohne Umsatzsteuer (insbesondere BauARGEs) ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb fingiert werden, für den auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 Bundesabgabenordnung durchzuführen ist.

Abflussprinzip:

Nach derzeitiger Rechtslage besteht für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, eine Durchbrechung vom im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bestehenden Grundsatz des Abzugs der Anschaffungskosten im Jahr der Verausgabung. Der Wortlaut ist überschießend und soll auf die von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechenden Wirtschaftsgüter eingeschränkt werden.

Nicht entnommener Gewinn:

Die Änderung soll entgegen dem bestehenden Wortlaut der Bestimmung und der darauf fußenden Rechtsprechung klarstellen, dass eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne nur dann folgen soll, wenn die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten wurde. Damit führen Entnahmen von Gewinnen, für die die Bindungsfrist abgelaufen ist oder von Gewinnen, die erst nach dem Auslaufen der Begünstigung entstanden sind und somit nie in den Anwendungsbereich dieser Begünstigung gefallen sind, nicht zu einer Nachversteuerung.

Grundstücke:

Es erfolgen Klarstellungen, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung auch dann anzuwenden ist, wenn eine durchgehende Wohnsitznutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung auf Grund des Umstandes, dass das Gebäude erst errichtet werden muss, nicht ab der Anschaffung des Grundstückes möglich ist.

Weiters wird klargestellt, dass auch eine im Zuge einer Grundstücksveräußerung vereinbarte Besserungsvereinbarung im Falle einer nachträglichen Baulandwidmung einen Anwendungsfall für die reduzierten fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 darstellt. In einem solchen Fall stellt die nachfolgende Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar, das auch den Wegfall der Abgeltungswirkung einer entrichteten ImmoESt bewirkt, sodass eine Korrektur der zu entrichtenden Einkommensteuer im Wege einer Veranlagung erfolgen kann.

Die Rundungsbestimmung für die besondere Vorauszahlung wird zur Vermeidung von Run-dungsdifferenzen an die Rundungsbestimmung für die Einkommensteuerveranlagung angepasst.

Zwecks Verwaltungsvereinfachung wird die Abgeltungswirkung der Entrichtung der ImmoESt auf den betrieblichen Bereich insofern angepasst, als das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung 11 000 Euro nicht übersteigt und auch sonst keine Erklärungspflichten nach § 42 bestehen.

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Die vorgesehenen Änderungen sind mit jenen im KStG abgestimmt.

Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen:

Aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gem. § 98 Abs. 1 Z 5 lit b am 1.1.2015, sollen eine Reihe flankierender Bestimmungen eingeführt werden. Es soll eine Einschränkung der beschränkten Steuerpflicht auf jene Zinsen erfolgen, die von natürlichen Personen erzielt werden, eine Sonderbestimmung zur Anmeldung und Abfuhr der KESt auf Zinsen sowie Detailregelungen zur Behandlung der inländischen Zinsen bei Fonds geschaffen werden.

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz 1988)

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Überdies soll die Einstufung als steuerliches Eigenkapital sowohl bei Genussrechten als auch künftig bei sonstigen Finanzierungsinstrumenten entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und herrschenden Lehre dann erfolgen, wenn mit diesen kumulativ das Recht zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist.

Internationale Schachtelbeteiligungen:

Die Anpassungen bei der Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen sollen einerseits der Verwaltungsvereinfachung dienen und andererseits Härtefälle vermeiden.

Zinsen und Lizenzgebühren:

Die Anpassungen hinsichtlich des Abzugsverbotes für Zinsen oder Lizenzgebühren sollen insbesondere dann eine Anwendung des Abzugsverbotes sicherstellen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung des Empfängers aufgrund einer Steuerrückerstattung weniger als 10% beträgt.

Beschränkte Steuerpflicht:

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaften soll die sinngemäße Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche ausländische Körperschaften ausgeweitet werden, die in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat ansässig sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Sämtliche Befreiungstatbestände von der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften sollen künftig sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden sein.

Zu Artikel 4 (Umgründungssteuergesetz)

Neben Klarstellungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen erfolgt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs für den „Re-Import“ von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Verschmelzungen und Einbringungen, um unerwünschte Steuergestaltungen zu verhindern. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Regelungen für Zusammenschlüsse und Realteilungen an die Regelungen zur Grundstückbesteuerung im Einkommensteuergesetz 1988.

Zu Artikel 5 (Gebührengesetz 1957)

Es erfolgt eine Ausdehnung der schon bisher für das Bundesverwaltungsgericht bestehenden Pauschalgebührenregelung auf Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte.

Zu Artikel 7 (Versicherungssteuergesetz 1953)

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter bestimmten Umständen auch auf eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei übertragen werden können.

Zu Artikel 10 (Finanzstrafgesetz)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll die Anwendung des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Weiters sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten genauer gefasst, die Bestimmungen insbesondere über Telekommunikationsauskünfte modernisiert sowie die Zulässigkeit der Abnahme von Papillarlinienenabdrücken in bestimmten Fällen normiert werden.

Zu Artikel 11 (Abgabenexekutionsordnung)

Die Änderungen der Abgabenexekutionsordnung bezwecken die Ausweitung der Möglichkeiten, nach der AbgEO festgesetzte Gebühren nachträglich herabzusetzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entlastung von auferlegten Ersätzen von Barauslagen. Weiters soll die Entsorgung nicht verwertbarer Pfandgegenstände geregelt sowie in Anpassung an die EO die Realisierung von gepfändeten Geldforderungen und Herausgabeansprüchen bereits vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit im Gefährdungsfalle ermöglichen.

Zu Artikel 12 (Tabaksteuergesetz 1995)

Die Angaben in der Steueranmeldung sollen für Feinschnitttabake detaillierter – nämlich je Gramm – erfolgen, um einen besseren Überblick über die Preislage zu ermöglichen.

Zu Artikel 13 (Mineralölsteuergesetz 1995)

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung eines Herstellungsbetriebes werden präziser gefasst. Bei der Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung des zuständigen Zollamtes wird der Steuerschuldner klarer definiert.

Zu Artikel 14 (Tabakmonopolgesetz 1996)

E-Zigaretten und E-Shishas samt Zubehör werden als Monopolartikel definiert und dürfen nur mehr durch Tabaktrafiken an Konsumenten abgegeben werden. Die Lieferfrist zur Belieferung von Trafiken wird verkürzt und der Mindestwert zur portofreien Zustellung an Trafiken wird vermindert. Bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise sind nur mehr drei Nachkommastellen und bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak sind nur mehr zwei Nachkommastellen zulässig. Darüber hinaus ist nur mehr zum Monatsersten und zum Monatsfünfzehnten eine Preiskundmachung zulässig, wobei der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend eine dreiwöchige Vorlaufzeit nunmehr gesetzlich festgelegt wird.

Die Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds wird mit Ende 2014 beendet.

Zu Artikel 15 (Zollrechts-Durchführungsgesetz)

Die Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sollen eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung privater Unternehmen bei der operationellen Abwicklung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Umsatzsteuer bei Touristenexporten schaffen.

Die bisherige Sonderkundmachung der Zollanmeldungs-Verordnung sowie der Zollinformatik-Verordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen soll durch die übliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt ersetzt werden.

Die Bestimmungen über die Kostenerhebung werden an die geänderten Rechtsgrundlagen angepasst.

Die zur nationalen Umsetzung des Beschlusses 2009/917/Jl über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich erforderlichen Regelungen sollen aufgenommen werden.

Zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe in Hinblick auf Zoll- und Agrarregelungen sollen erforderliche ergänzende Regelungen für die Durchführung festgelegt werden.

Zu den Artikeln 6 und 8 (Glücksspielgesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992):

Die Änderungen stellen im Wesentlichen bloße technische Anpassungen dar.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz)

Zu § 1:

Dieses Bundesgesetz soll eine einheitliche Rechtsgrundlage der Finanzstrafbehörden für die Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union bilden, soweit diese die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Finanzstrafrechts betreffen. Daher soll auch der Regelungsinhalt des derzeitigen EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes hier einfließen. Die mit diesem Gesetz umgesetzten Rechtsakte sind in Abs. 2 ausdrücklich angeführt.

Zu § 2:

Eine Definition des Terminus „Betrugsbekämpfung“ wird analog zu § 4 Abs. 2 Z 15 ZollR-DG vorgenommen, zumal der Begriff zwar im Bereich des Abgabenrechts Verwendung findet, allerdings außerhalb des ZollR-DG bis dato nicht näher ausgeführt wurde (vgl. etwa § 2, 5. Teilstrich der VO zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010).

Die Legaldefinition der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wird aus Art. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI übernommen.

Die in den Z 3 bis 11 enthaltenen Begriffsbestimmungen werden inhaltlich unverändert aus dem EU-FinStrVG übernommen.

Zu § 3:

Mit der Umsetzung des Rechtsaktes des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. C 197 vom 29.5.2000 S. 1) durch BGBl. III Nr. 65/2005 wurde die Möglichkeit eröffnet, Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen zu leisten, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Unter diese Verfahren im Sinne des Art. 3 EU RH Übk ist eindeutig auch das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu subsumieren. Darüber hinaus wird das Erfordernis der möglichen Anrufung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichts durch das seit 1.1.2014 bestehende Bundesfinanzgericht erfüllt.

Da das Finanzstrafgesetz bislang nur die sich auf innerstaatliche Amtshilfe beziehende Regelung des § 120 enthält, soll eine klarstellende Norm für den internationalen Informationsaustausch geschaffen werden. Demnach ist die Rechts- und Amtshilfe in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten nur auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen und innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU zulässig. Soweit keine derartige Rechtsgrundlage besteht, kommt – der Intention der §§ 51 Abs. 1 Z 1 iVm 15 Z 2 ARHG gemäß – die Leistung von Amts- oder Rechtshilfe nicht in Betracht.

Abs. 2 enthält eine Abgrenzungsnorm zur Definition der Amtshilfe, Abs. 3 normiert die Rechtshilfe in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten, worunter insbesondere Steuer-, Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstraftatbestände zu verstehen sind. Als Abgrenzung der zwischen Steuer- bzw. Zollbehörden stattfindenden Amtshilfe auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen, der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, des „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. Nr. C 24 vom 23.1.1998 S. 1) sowie sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften wird die Rechtshilfe als zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Behörden gewährte Unterstützung definiert.

Analog zur Legaldefinition des § 56 Abs. 2 EU-JZG wird in Abs. 4 der Kreis der nach Art. 6 EU RH Übk in Frage kommenden ausländischen Behörden aufgenommen, denen gegenüber Rechtshilfe zu leisten ist.

Zur Klarstellung, dass unter finanzstrafbehördlicher Rechtshilfe nur jene zu verstehen ist, die die Finanzstrafbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gem. § 53 Abs. 1 FinStrG leisten, wird in Absatz 5 eine Abgrenzungsnorm zur gerichtlichen Rechtshilfe aufgenommen, welche gemäß § 76 StPO, §§ 56 und 57 EU-JZG zu erfolgen hat.

Abs. 6 sieht eine Günstigkeitsklausel vor, um insbesondere im Zollbereich die Anwendung der spezielleren Bestimmungen des Neapel-II-Übereinkommens zu gewährleisten.

Zu § 5:

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006, S. 89) wurde im Bereich der Justiz mit dem EU-JZG-ÄndG 2011, BGBl. I Nr. 134/2011, umgesetzt. § 57a EU-JZG sieht eine Auskunftserteilung an ausländische Strafverfolgungsbehörden vor, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist. Diese Regelung gründet sich auf Art. 10 Z 2 des Rahmenbeschlusses, wonach die Herausgabe von Informationen verweigert werden kann, wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist.

Aufgrund der speziellen österreichischen Situation, wonach gem. § 53 Abs. 1 FinStrG erst zur Ahndung vorsätzlicher Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 100 000 € (bzw. 50 000 € in den Fällen der §§ 35 und 37 FinStrG) die Gerichte für die Ahndung von Finanzvergehen zuständig sind, erscheint es sinnvoll, auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftserteilung an ausländische Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Nach Abs. 1 soll daher eine Auskunftserteilung dann zulässig sein, wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich als vorsätzliches Finanzvergehen von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fiele.

Der Rahmenbeschluss zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten einander vorhandene Informationen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren zur Verfügung stellen können. Daten, die erst zu ermitteln wären oder nur durch Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, sind von der Intention der Schwedischen Initiative nicht umfasst und können somit nur im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erlangt werden; dies wird in Abs. 2 verdeutlicht. So sind etwa Zeugenaussagen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens zu erlangen, während Informationen darüber, wer möglicherweise als Zeuge in Frage kommen könnte, Gegenstand eines Ersuchens auf Basis des Rahmenbeschlusses sein könnte. Abs. 2 regelt auch die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten als Beweismittel in einem ausländischen Strafverfahren. Analog zu § 57a Abs. 4 EU-JZG dürfen Daten, welche durch Zwangsmaßnahmen erlangt wurden, nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens als Beweismittel in einem ausländischen Strafverfahren verwendet werden.

Die Erwägungsgründe 13 und 14 des Rahmenbeschlusses stellen fest, dass es sich bei diesem um eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes handelt. Im Gesetz soll daher in Abs. 3 die Basis dafür geschaffen werden, dass der Informationsaustausch auf Basis des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI auch mit den Schengen-assoziierten Staaten stattfindet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI in der Schweiz mit dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) vom 12.6.2009 (Inkrafttreten mit 1.1.2010) umgesetzt wurde. Für das Fürstentum Liechtenstein gelten seit 19.12.2011 alle im Anhang zum Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011 S. 21) aufgeführten Bestimmungen und jeder Rechtsakt, der eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt. Die Erklärung der Geltung der vorgenannten Bestimmungen mit Wirkung vom 19.12.2011 erfolgte durch den Beschluss des Rates vom 13.12.2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Fürstentum Liechtenstein (ABl. Nr. L 334 vom 16.12.2011 S. 27). In Norwegen trat die Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit 1.7.2014 in Kraft (Kapitel 71 der Forskrift om behandling av opplysninger i politiet og påtalemyndigheten) und auch gegenüber Island ist der Rahmenbeschluss anwendbar (vgl. Erklärungen der Republik Island vom 29.1.2008, Ratsdokument 5663/08).

Zu §§ 6, 7:

§ 6 stellt eine Umsetzung des Art. 10 des Rahmenbeschlusses dar und enthält auch eine „Zweckbeschränkung“, wie sie etwa auch anlässlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI in § 117a Abs. 5 der deutschen Abgabenordnung vorgesehen sowie im Begutachtungsverfahren zum EU-JZG-ÄndG 2013 (13/SN-531/ME 24. GP) vom Bundeskanzleramt–Verfassungsdienst angeregt wurde. Die in § 7 vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Daten, die inländischen Behörden durch ausländische Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt wurden, resultieren aus den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses, welche eine Zweckbindung der übermittelten Informationen vorsehen und somit im Verhältnis zu § 98 Abs. 1 FinStrG einschränkend wirken.

Zu § 8:

Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI enthält in lit. a eine Definition der „zuständigen Strafverfolgungsbehörden“, zu denen neben nationalen Polizei- und Zollbehörden auch sonstige Behörden zählen, die befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären. Daher soll es auch den Abgabenbehörden im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde möglich sein, für Zwecke der Betrugsbekämpfung Informationen aus dem Ausland abzufragen.

Zu §§ 9 bis 22:

Hiermit werden die §§ 3 bis 17 des EU-FinStrVG, BGBl. I Nr. 19/2009 in der geltenden Fassung inhaltlich unverändert übernommen, weshalb hinsichtlich der Erläuterungen auf ErläutRV 37 BlgNR, 24. GP verwiesen wird.

Zu §§ 23 und 24:

Die dynamische Verweisungsklausel des bisherigen § 17 EU-FinStrVG wird als Abs. 1 in den § 23 übernommen. Abs. 2 ist aufgrund der Aufhebung des EU-FinStrVG, welche in § 24 mit Inkrafttreten des EU-FinStrZG angeordnet ist, erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 17 (§ 2 Abs. 4 und § 124b Z 260):

Schließen sich mehrere Steuerpflichtige zum Zweck der Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung zusammen, wird nach der Bestimmung des § 2 Abs. 4 letzter Satz – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – fingiert, dass kein einheitlicher (gemeinschaftlicher) Betrieb, sondern anteilige Betriebsstätten der Mitglieder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung vorliegen. Dem folgt die Bestimmung des § 188 Abs. 4 lit. d BAO, wonach in solchen Fällen keine Feststellung der Einkünfte der Mitglieder stattfindet. Dies betrifft vor allem Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebung von Ertragsteuern soll die derzeitige Fiktion der anteiligen Betriebsstätte in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden und nur noch bei einem Auftragswert von höchstens 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zur Anwendung kommen. Maßstab soll dabei der bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert sein (keine periodische Betrachtung).

Bei höheren Auftragswerten soll daher der allgemeine Grundsatz greifen, wonach nur ein einheitlicher Betrieb der Mitglieder vorhanden ist. Korrespondierend dazu soll die Ausnahmeregelung des § 188 Abs. 4 lit. d BAO eingeschränkt werden, sodass bei einem vereinbarten Auftragswert von über 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) – dem allgemeinen Grundsatz des § 188 Abs. 1 BAO entsprechend – ein Feststellungsverfahren erfolgt. Dies dient der Rechtssicherheit und erleichtert Ermittlungen im Interesse einer rechtsrichtigen Erhebung von Ertragsteuern. Der einheitliche Abspruch über den Gewinn oder Verlust der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung verhindert insbesondere Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen.

Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach Ablauf des Jahres 2014 beginnen, wenn nach Ablauf dieses Jahres die Auftragsvergabe erfolgt ist und dabei ein Auftragswert von mehr als 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wird. Damit werden im Ergebnis jene Arbeitsgemeinschaften erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet werden. Schon bestehende Arbeitsgemeinschaften sollen nur dann erfasst werden, wenn bei Auftragsvergabe ein Auftragswert von über 5 Millionen (ohne Umsatzsteuer) vereinbart worden ist. Damit werden bestehende Arbeitsgemeinschaften nur bei erheblich hohem Auftragswert einbezogen. In diesen Fällen wird eine Gewinnaufteilung, wie sie § 188 erfordert, in der Praxis ohnedies bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen.

Zu Z 2 lit. a (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f):

Bereits bisher werden Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, von der Finanzverwaltung als Beihilfen qualifiziert und unter dem Titel der „Hilfsbedürftigkeit“ (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) steuerfrei belassen (Lohnsteuerrichtlinien 2002 – LStR 2002, Rz 30). Auch in der Rechtsprechung werden Ausgleichszulagen als Sozialhilfeleistungen angesehen (OGH 12.12.2013, 10 ObS 152/13w in Fortsetzung des Verfahrens nach EuGH C-140/12, Brey). Zur Klarstellung sollen Ausgleichs- und Ergänzungszulagen in lit. f explizit in den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Z 3 aufgenommen werden.

Zu Z 2 lit. b und Z 17 (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und § 124b Z 261):

Seit 1.1.2014 können Personen, die nahe Angehörige pflegen, unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von einem bis maximal drei Monaten Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes beziehen. Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld. Das Pflegekarenzgeld soll wie das Arbeitslosengeld steuerfrei behandelt und daher in die Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a aufgenommen werden. Das Pflegekarenzgeld ist demnach bei der Umrechnung auf einen Jahresbetrag in Anwendung des § 3 Abs. 2 wie das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.

Wird im Rahmen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld in Anspruch genommenen, sieht bereits das Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 26 Abs. 8 bzw. § 26a Abs. 5) vor, dass diese Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a steuerfrei sind. Diesbezüglich bedarf es daher keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Befreiungskatalog des § 3.

Zu Z 2 lit. c (§ 3 Abs. 1 Z 11):

Der Verweis auf das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz soll angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 3 lit. a und Z 17 (§ 4 Abs. 3 und § 124b Z 262):

Die Änderung dient der gesetzlichen Klarstellung des Umfanges der mit dem 1. StabG 2012 bereits legistisch verankerten Durchbrechung des Abflussprinzips im Umlaufvermögen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

Mit dem 1. StabG 2012 wurde in § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen ist. Die Durchbrechung des (vereinfachenden) Abflussprinzips führt zu einer der Bilanzierung entsprechende realitätsgerechte Gewinnerfassung im Zeitpunkt des Wareneinsatzes bzw. des sonstigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen. Zielsetzung der Regelung war, zu unterbinden, dass im Rahmen des Umlaufvermögens steuerlich Verluste erzielt werden, denen keine tatsächliche Vermögensminderung gegenübersteht; es sollten insbesondere Steuerlücken geschlossen werden, die durch gezieltes Ausnützen der Möglichkeiten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgetreten sind.

Die Ausnahme vom Abflussprinzip sollte bei besonders werthaltigen Gütern zur Anwendung kommen, denn bei diesen ist die durch die Anwendung des Abflussprinzips bedingte Abweichung des Besteuerungsergebnisses vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis von so großem Gewicht, dass eine den Bilanzierungsgrundsätzen entsprechende Behandlung gerechtfertigt ist.

Der derzeitige Gesetzestext trägt dem allerdings nur unvollkommen Rechnung und ist durch das Abstellen auf „Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen“ zu weit gefasst.

Die Ausnahmebestimmung soll daher – der Intention der Bestimmung Rechnung tragend – präzisiert werden, indem der Kreis der vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter klar umschrieben wird. Vom Anwendungsbereich sollen einerseits – wie schon bisher – Grundstücke und andererseits Gold, Silber, Platin und Palladium dann erfasst werden, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Mit Gold, Silber, Platin und Palladium werden jene Edelmetalle erfasst, die in der Praxis für eine private Vermögensanlage in Betracht kommen. Damit sind Münzen und Barren gleichermaßen erfasst.

Die gesetzliche Neuregelung soll erstmals bei der Veranlagung 2014 anzuwenden sein.

Zu Z 3 lit. b und Z 5 lit. a und lit. b (§ 4 Abs. 12 Z 1 und § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2):

Im Jahr 2013 wurde mit dem BGBl. I Nr. 184/2013 das Bankwesengesetz novelliert. Diese Änderung trat mit 1.1.2014 in Kraft und erfolgte in Umsetzung der Richtlinie („CRD IV“, Richtlinie 2013/36/EU) und der Verordnung („CRR“, Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die wiederum auf dem Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) fußen und unter anderem strengere regulatorische Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute zur Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Krisenresistenz von Finanzunternehmen vorsehen. Die Klassifizierung von Eigenmitteln erfolgt nunmehr nicht mehr ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen des BWG, sondern auch nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen der CRR-Verordnung.

Im Zuge der Novelle entfielen auch die Vorschriften über das bislang in § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 geregelte Partizipationskapital. Diese Novelle wurde zum Anlass genommen, die im KStG 1988 vorhandenen formalen Verweise auf das Partizipationskapital im Sinne des bisherigen Bestimmungen des BWG entsprechend anzupassen.

Aufgrund der im KStG 1988 vorgenommenen Änderungen sollen auch die derzeit im EStG vorhandenen Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des KStG 1988 angepasst werden.

Der in § 4 Abs. 12 vorhandene Verweis auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 soll dahingehend angepasst werden, dass hinsichtlich des Partizipationskapitals nunmehr auf § 8 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich KStG 1988 verwiesen wird (Partizipationskapital, das nach Maßgabe der Regelungen des BWG vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 184/2013 begeben wurde) und das bisher genannte Genussrechtskapital unter Verweis auf § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 um das Kapital aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten, die steuerlich ebenfalls Eigenkapitalcharakter haben, ergänzt wird. Ebenso soll die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c angepasst werden. Zudem soll in § 27 Abs. 2 Z 2 nur noch das Ergänzungskapital im Sinne des VAG explizit genannt werden, um zukünftig auch in diesem Bereich die formale Anknüpfung an die aufsichtsrechtliche Einstufung der jeweiligen Finanzierungsinstrumente aufzugeben.

Zu Z 3 lit. c (§ 4 Abs. 12 Z 2):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 4 und Z 17 (§ 11a Abs. 3 und § 124b Z 263):

Die Änderung des § 11a Abs. 3 soll einerseits gesetzlich klarstellen, dass eine Nachversteuerung jeweils nur eintritt, wenn nach Inanspruchnahme der Begünstigung die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten worden ist. Aus der derzeitigen Textierung, die auf das Jahr des Eigenkapitalabfalles Bezug nimmt, könnte ein bis zu zwölf Jahre dauernder Nachversteuerungszeitraum abgeleitet werden. Durch die Verknüpfung der Nachversteuerung mit dem Jahr der Inanspruchnahme kann der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr wieder „nachversteuerungsfrei entnommen werden“; das bedeutet, dass die durch einen Eigenkapitalabfall bedingte Nachversteuerung in Bezug auf ein späteres Wirtschaftsjahr insoweit unterdrückt wird, als sie in einem nach Ablauf von sieben Jahren „abreifenden“ oder in einem Vorjahr bereits „abgereiften“ begünstigt besteuerten Betrag gedeckt ist (Z 1 lit. a).

Die gleiche Wirkung soll überdies jenen Beträgen zukommen, die nach dem Auslaufen der Begünstigung, somit ab 2010, nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 der begünstigten Besteuerung zugänglich wären, aber nicht mehr begünstigt sind. Dies bewirkt im Ergebnis, dass auch diese nicht mehr begünstigten Beträge in diesem Sinn erstmalig ab 2011 „nachversteuerungsfrei entnommen werden“ können (Z 1 lit. b). Die „abreifenden“ bzw. „abgereiften“ und die nicht mehr begünstigten Beträge an Eigenkapitalzuwachs bilden das Gesamtpotential für das Unterbleiben der Nachversteuerung. Soweit sie in einem Vorjahr die Nachversteuerung unterdrückt haben, stehen sie in den Folgejahren nicht mehr zur Verfügung.

Da die Begünstigung letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden konnte, läuft die Nachversteuerung nach Ablauf der folgenden sieben Jahre, somit 2016, automatisch aus.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2011 Anwendung finden. Die damit angeordnete Rückwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich um eine ausschließlich den Steuerpflichtigen begünstigenden Änderung handelt. Die Bezugnahme auf das Jahr 2011 ergibt sich aus dem Umstand, dass in diesem Jahr erstmalig ein die Nachversteuerung unterbindender nicht mehr begünstigter Betrag an Eigenkapitalzuwachs aus dem Jahr 2010 vorliegen kann. Ab dem Jahr 2012 kann zudem erstmalig ein „abreifender“ begünstigt besteuerter Betrag (aus 2004) vorliegen.

Um für bereits rechtskräftig veranlagte Fälle die rückwirkende Anwendung zu gewährleisten, soll eine subsidiäre Möglichkeit zur Korrektur geschaffen werden. Ist mangels eines anderen Verfahrenstitels eine Bescheidänderung ausgeschlossen, soll es dem Steuerpflichtigen bei rechtskräftigen Bescheiden, die bis 31.12.2014 erlassen werden, über Antrag möglich sein, eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO herbeizuführen. Dazu wird die Berücksichtigung eines zu hohen Nachversteuerungsbetrages als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO fingiert. Auf diese Weise kann im Interesse der Verwaltungsökonomie das Instrument des § 293b BAO seitens der Finanzverwaltung EDV-mäßig nutzbar gemacht werden. In einem solchen Fall ist im Antrag des Steuerpflichtigen die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages darzustellen.

Zu Z 6 lit. a (§ 30 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Für die Anwendbarkeit des ersten Tatbestandes der Hauptwohnsitzbefreiung ist die durchgehende Nutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz von der Anschaffung bis zur Veräußerung erforderlich. Es soll klargestellt werden, dass im Falle der Anschaffung eines unbebauten Grundstückes mit späterer Errichtung eines Eigenheimes diese Mindestnutzungsdauer nicht vom Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens, sondern erst vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg zu erfüllen ist.

Zu Z 6 lit. b und Z 7 lit. a (§ 30 Abs. 4 Z 1 und § 30b Abs. 2):

Der derzeitige Gesetzeswortlaut sieht vor, dass bei einer späteren Umwidmung, die in „engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit der erfolgten Veräußerung steht, Z 1 anzuwenden ist. Wird allerdings bei der Veräußerung von Grünland bereits (annähernd) der Baulandpreis bezahlt, muss davon ausgegangen werden, dass es nicht mehr von Bedeutung sein kann, ob die Umwidmung auch in einem „engen“ zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Dementsprechend soll nicht mehr ein “enger“ zeitlicher Zusammenhang erforderlich sein, sondern ein „zeitlicher Zusammenhang“ mit der vorangegangenen Grundstücksveräußerung ausreichen. Einen Anhaltspunkt für die Ausmessung des „zeitlichen Zusammenhanges“ bieten Raumordnungsgesetze der Länder, wonach mitunter dem einstigen Veräußerer von Grünland ein Anspruch auf Vertragsauflösung oder Nachbesserung des ursprünglichen Verkaufspreises eingeräumt wird, wenn innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach der Veräußerung eine Umwidmung in Bauland erfolgt.

In Kaufverträgen über Grünlandgrundstücke wird aber auch oft vereinbart, dass dem Veräußerer im Falle einer Umwidmung in Bauland innerhalb einer bestimmten Frist ab der Veräußerung ein bestimmter Betrag als Aufzahlung auf den Kaufpreis nachzuzahlen ist. Auch dieser Fall soll jedenfalls einen Anwendungsfall der Z 1 darstellen. Es soll daher klargestellt werden, dass das Wirksamwerden einer solchen Besserungsklausel die Anwendung der Z 1 auf das gesamte Grundstücksgeschäft begründet.

Es soll weiters vorgesehen werden, dass die spätere Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellt. Um die steuerliche Berücksichtigung dieses rückwirkenden Ereignisses (Erfassung der gesamten Grundstücksveräußerung im Anwendungsbereich der Z 1) im Wege der Veranlagung zu gewährleisten, soll in § 30b Abs. 2 verankert werden, dass die Abgeltungswirkung einer bereits abgeführten Immobilienertragsteuer wegfällt.

Zu Z 6 lit. c und d (§ 30 Abs. 6 und 8):

In § 30 Abs. 6 soll eine dem § 4 Abs. 3a Z 4 entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, um Bewertungsdifferenzen (Unterschied zwischen dem Einlageteilwert und den niedrigeren Anschaffungskosten) auch steuerlich erfassen zu können, wenn das in der Vergangenheit zum Teilwert eingelegte Grundstück zwischenzeitlich bereits entnommen und aus dem Privatvermögen heraus veräußert wird.

Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 7 idF vor dem SchenkMG 2008 (BGBl. I Nr. 85/2008) war nur eine Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungsteuer möglich. Dementsprechend konnte eine Steueranrechnung nur bei einem unentgeltlichen Erwerb erfolgen. Mit dem SchenkMG 2008 wurde der Kreis der anrechenbaren Steuern um die Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer erweitert, weil nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer unentgeltliche Erwerbe in den Anwendungsbereich dieser Steuern fallen. Es war jedoch nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Anrechnungsbestimmung auf entgeltliche Erwerbe auszudehnen (siehe dazu auch die Erläuterungen zum SchenkMG 2008, 549 und Zu 549 BlgNR 23. GP, 6). Die nunmehrige Anpassung dient daher lediglich der Klarstellung, dass etwa auch die Grunderwerbsteuer nur im Fall eines unentgeltlichen Erwerbes anrechenbar ist.

Zu Z 7 lit. b (§ 30b Abs. 4):

Gemäß § 30b Abs. 4 in der geltenden Fassung ist die besondere Vorauszahlung immer auf den vollen Euro abzurunden. Damit entspricht diese Rundungsbestimmung der gleichlautenden Rundungsanordung für die ImmoESt in § 30b Abs. 1. Anders als bei der ImmoESt, der bei privaten Grundstücksveräußerungen in der Regel Abgeltungswirkung zukommt, ist bei Vornahme der besonderen Vorauszahlung in weiterer Folge regelmäßig auch eine Abgabenerklärung abzugeben, sodass es zu einer Veranlagung kommt. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist aber die Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 anzuwenden, wonach Beträge ab 0,50 € auf den vollen Euro aufzurunden und Beträge unter 0,50 € abzurunden sind. Da die Rundungsbestimmungen in § 30b Abs. 4 und § 39 Abs. 3 nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es auf Grund einer Veranlagung zu einer Nachzahlung von 1,00 € kommen. Durch die Harmonisierung der Rundungsbestimmungen wird dies vermieden.

Zu Z 7 lit. c und Z 17 (§ 30b Abs. 5 und § 124b Z 264):

Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer gilt gemäß § 30a Abs. 2 die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich als abgegolten. Dies stellt insbesondere für private Grundstücksveräußerer eine Verwaltungsvereinfachung dar, weil sie nur wegen den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung keine Abgabenerklärung abgeben müssen.

Keine Abgeltungswirkung hat die ImmoESt hingegen dann, wenn das veräußerte Grundstück einem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, regelmäßig eine Steuererklärung abgeben müssen und daher eine Abgeltungswirkung der ImmoESt in der Regel keine Verwaltungsvereinfachung darstellen würde.

Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn das übrige Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und auch sonst keine Steuererklärungspflicht nach § 42 (zB Gewinnermittlung mittels Bilanzierung) besteht. In diesem Fall löst allein die Tatsache, dass betriebliche Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung erzielt werden, die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aus, obwohl die Veranlagung zu keiner zusätzlichen Einkommensbesteuerung führt. Da in einem solchen Fall die Abgeltungswirkung der ImmoESt eine tatsächliche Verwaltungsvereinfachung darstellt, soll sie – abweichend von der Grundregel – auch bei der Entrichtung der ImmoESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens zur Anwendung kommen.

Diese Änderung soll bereits für die Veranlagung des Kalenderjahres 2014 wirksam werden.

Zu Z 8 (§ 30c Abs. 4 EStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 9 (§ 62a):

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs. 3 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er mit dem Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirkt und es dadurch zu einer Verkürzung der Lohnsteuer kommt. Auch in diesen Fällen soll vorgesehen werden, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt; dementsprechend ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen.

Zu Z 10, Z 11 und Z 17 (§ 67 Abs. 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 124b Z 265):

Die Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8 BUAG), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) leistet den Arbeitnehmern den Nettobetrag der Urlaubsersatzleistung und wird mit § 9 Abs. 6 BUAG (BGBl. I Nr. 68/2014) zur Abfuhr sämtlicher lohnabhängiger Abgaben (wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) verpflichtet. Die Abfuhr der Lohnsteuer hat an das für die BUAK zuständige Finanzamt zu erfolgen. In steuerrechtlicher Hinsicht soll nun klargestellt werden, dass die Urlaubsersatzleistung wie das Urlaubsentgelt zu behandeln ist. Demnach soll die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern sein. Da die Neuregelung des § 9 BUAG mit 1.7.2014 in Kraft tritt, soll die Ergänzung in § 67 und § 69 ebenfalls mit 1.7.2014 in Kraft treten.

Zu Z 12 lit. a (§ 78 Abs. 1):

Die Ergänzung soll einen Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen herstellen (§ 49 Abs. 1 ASVG; VwGH 15.10.2003, 2000/08/0044). Die Formulierung entspricht im Wesentlichen der Regelung im deutschen EStG und soll sicherstellen, dass die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Vergütungen der Lohnsteuer unterliegen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbundene Unternehmen sind.

Die Anpassung dient vor allem einem verwaltungsökonomischen Zweck: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 24.10.2012, 2008/13/0106) ist es auf Basis der geltenden Rechtslage zur Einbeziehung der Vergütung in die Lohnverrechnung erforderlich, dass die Zahlung des Dritten ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat, wirtschaftlich demnach dem Arbeitgeber zurechenbar ist und sich lediglich als „Verkürzung des Zahlungsweges“ darstellt. Dies lässt sich aber ohne konkrete Ermittlungen im Einzelfall, ob der Arbeitgeber gegenüber einem Dritten zur Erbringung von Leistungen verpflichtet war und dieser Verpflichtung durch seine Dienstnehmer nachgekommen ist, nicht feststellen.

Wenn allerdings der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass seinem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit, die im Rahmen des Dienstverhältnisses (und demnach mit seinem Einverständnis) durchgeführt wird, von Seiten eines Dritten Vergütungen gewährt werden, erscheint es ausreichend gerechtfertigt, die Einbeziehung dieser Zahlungen in die Lohnverrechnung vorzusehen. Für den davon betroffenen Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass eine gesonderte Erklärung dieser Bezüge im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr erforderlich ist.

Die Einbeziehung von Vergütungen von dritter Seite in die Lohnverrechnung wird bereits derzeit vielfach praktiziert (z. B. bei Provisionen an Bankmitarbeiter, die Bausparkassengeschäfte für eine Bausparkasse vermitteln) und ist schon bisher in den LStR 2002 (Rz 965ff) vorgesehen.

Zu Z 12 lit. b (§ 78 Abs. 5):

Bisher wird in § 78 Abs. 5 eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu schon bisher (LStR 2002, Rz 1199), dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer „Aushändigung“ entspricht. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist.

Zu Z 13 und Z 17 (§ 86 Abs. 1 und § 124b Z 266):

Derzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Abzugsteuer gemäß § 99 im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 überprüft werden darf. Da die ausländische Personalgestellung, die der Abzugsteuer gemäß § 99 unterliegt, Teil der Kommunalsteuerprüfung ist, soll die Einbehaltung der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gleichfalls im Zuge der GPLA geprüft werden dürfen. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.

Zu Z 14 (§ 95 Abs. 3 Z 2):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass bei Eintritt von Umständen, die die KESt-Abzugspflicht beenden oder begründen, ebenso wie bei einer Depotentnahme oder beim Wegzug gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a und b, die anteiligen Kapitalerträge bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der genannten Umstände als Stückzinsen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als zugeflossen gelten.

Zu Z 15 lit. a und lit. b (§ 96 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und § 124b Z 267):

Die Bestimmungen über die Abfuhr der KESt sollen aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 am 1.1.2015 angepasst werden. Da eine monatliche Abfuhr der einbehaltenen KESt auf Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ebenso wie bei den Zinsen aus Bankeinlagen, aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig erscheint, soll die Abfuhr der während eines Kalenderjahres einbehaltenen KESt spätestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

Zudem soll vorgesehen werden, dass die Höhe der Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, und der einbehaltenen KESt in der Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 gesondert auszuweisen sind.

Zu Z 16 lit. a und lit. b sowie Z 17 (§ 98 Abs. 1 Z 5 und § 124b Z 267)

Die Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z 5 über die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen soll um Regelungen für Investmentfonds ergänzt werden. In Fällen, in denen die Höhe der Zinsen nicht gemeldet wird (täglich, jährlich oder anlässlich einer Ausschüttung), soll deren Ausmaß pauschal angesetzt werden. Die Berechnung des pauschalen Betrages soll dabei weitgehend den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 des EU-QuStG entsprechen, auf die auch verwiesen wird.

Die beschränkte Steuerpflicht von Zinsen soll entsprechend dem damit verfolgten Zweck, eine der EU-Quellensteuer entsprechende Besteuerung zu bewirken, auf natürliche Personen eingeschränkt werden. Es sollen daher jene Zinsen nicht erfasst werden, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden.

Um eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern, soll weiters klargestellt werden, dass von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen nicht nur jene Personen ausgenommen sind, die in den Anwendungsbereich des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes fallen, sondern auch jene Personen, die in den Anwendungsbereich der beiden der Zinsbesteuerungsrichtlinie nachgebildeten Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft fallen.

Zu Z 17 lit. a (§ 124b Z 257):

Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet. Diese Ausweitung soll nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1.1.2015, sondern erst mit 1.1.2016 in Kraft treten, um die für eine ordnungsgemäße technische Umsetzung erforderliche Zeit sicherzustellen. Dazu soll auch vorgesehen werden, dass Datenübertragungen erst nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfolgen dürfen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 8 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4):

Im Jahr 2013 wurde mit dem BGBl. I Nr. 184/2013 das Bankwesengesetz novelliert. Diese Änderung trat mit 1.1.2014 in Kraft und erfolgte in Umsetzung der Richtlinie („CRD IV“, Richtlinie 2013/36/EU) und der Verordnung („CRR“, Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die wiederum auf dem Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) fußen und unter anderem strengere regulatorische Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute zur Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Krisenresistenz von Finanzunternehmen vorsehen. Die Klassifizierung von Eigenmitteln erfolgt nunmehr nicht mehr ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen des BWG, sondern auch nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen der CRR-Verordnung.

Im Zuge der Novelle entfielen auch die Vorschriften über das bislang in § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 geregelte Partizipationskapital. Diese Novelle wurde zum Anlass genommen, die im KStG 1988 vorhandenen formalen Verweise auf das Partizipationskapital im Sinne des bisherigen Bestimmungen des BWG entsprechend anzupassen.

Durch die Verweisanpassung in § 8 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich soll zunächst klargestellt werden, dass eine steuerliche Einstufung als Eigenkapital nach dieser Vorschrift ausschließlich für Partizipationskapital erfolgt, das nach Maßgabe der Regelungen des BWG vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 184/2013 begeben wurde. Eine analoge Anwendung des formalen Verweises auf andere Finanzierungsinstrumente – wie etwa „Additional Tier 1 Capital-Instrumente“ – ist damit ausgeschlossen.

Aufgrund der stetig steigenden Zahl an unterschiedlich ausgestalteten Finanzierungsinstrumenten (wie etwa „Additional Tier 1 Capital-Instrumenten“) erscheint es überdies zweckmäßig, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich, die derzeit explizit nur „Genussrechte“, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist, als Eigenkapital einstuft, generell auch auf andere Finanzierungsinstrumente anzuwenden, die ebenfalls kumulativ zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn berechtigen. Da die Bestimmung aber bereits in der Vergangenheit von der Verwaltungspraxis und der herrschenden Lehre allgemein als eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers zur Abgrenzung von ertragsteuerlichem Eigen- und Fremdkapital verstanden wurde, kommt dieser Erweiterung des Wortlautes der Bestimmung lediglich klarstellender Charakter zu.

Die Verweisanpassungen in § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sollen aufgrund der geänderten Terminologie in § 8 Abs. 3 Z 1 erster und zweiter Teilstrich erfolgen und haben daher ebenfalls bloß klarstellenden Charakter.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 2):

Aus Anlass der jüngsten Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, durch die Richtlinie 2014/86/EU, ABl. Nr. L 219 vom 8.7.2014 S. 40-41, soll künftig sowohl in § 10 Abs. 1 Z 5 als auch in § 10 Abs. 2 Z 2 ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3 Z 1, Z 2 und § 26c Z 52):

§ 10 Abs. 3 Z 1 sieht die Möglichkeit vor, im Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung abzugeben. Nach geltender Rechtslage kann diese Willenserklärung zwar formlos, in zeitlicher Hinsicht jedoch spätestens bei Abgabe der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der Beteiligung erfolgen. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen kann am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts ändern (VwGH 25.7.2013, 2012/15/0001).

Die geplanten Änderungen sollen einerseits eine verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung erleichtern, andererseits unnötige Härtefälle vermeiden:

Daher soll – entsprechend der bisherigen Praxis – der Steuerpflichtige nunmehr auch gesetzlich dazu verpflichtet werden, diese Option „in der Steuererklärung“ auszuüben. Die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit hat daher an der hiefür vorgesehenen Stelle in der Körperschaftsteuererklärung sowie durch Abgabe der entsprechenden Beilage K 10 zu erfolgen.

Um Härtefälle zu vermeiden, soll es dem Steuerpflichtigen jedoch gemäß der geänderten Fassung des § 10 Abs. 3 Z 2 künftig ermöglicht werden, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Abgabe der Körperschaftserklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung eine unterlassene Option zur Steuerwirksamkeit durch eine Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung sowie der entsprechenden Beilage K 10 nachzuholen oder eine irrtümlich abgegebene Option innerhalb dieser Frist zu widerrufen. Diese einmonatige Fallfrist steckt dabei den zeitlichen Rahmen für diese Berichtigungsmöglichkeit ab. Außerhalb dieser Frist ist daher auch weiterhin weder eine Nachholung einer unterlassenen Option noch ein Widerruf einer Option möglich.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1 Z 10):

§ 12 Abs. 1 Z 10 soll die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber empfangenden konzernzugehörigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und vergleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen einschränken.

Die Änderung in lit. a soll klarstellen, dass für Zwecke der Anwendung dieses Abzugsverbotes zunächst festzustellen ist, wer „Empfänger“ der Zinsen oder Lizenzgebühren iSd Bestimmung ist. Als Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren iSd Bestimmung kommen dabei dem Grunde nach nur Steuersubjekte (somit Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekte) in Frage, da lediglich diesen Personen nach österreichischem Steuerrecht Einkünfte zugerechnet werden können. Bei Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren an Personengesellschaften (oder andere transparente Gebilde) sind daher als Empfänger entsprechend den österreichischen Grundsätzen der Einkünftezurechnung die dahinter stehenden Gesellschafter (bzw. Anteilseigner) anzusehen. Gemäß lit. a kommt das Abzugsverbot jedoch nur insoweit zur Anwendung, als es sich bei dem (oder den) Empfänger(n) um inländische oder vergleichbare ausländische juristische Personen des privaten Rechts handelt.

Durch die Erweiterung der lit. c um den vierten Teilstrich soll eine Anwendung des Abzugsverbotes auch dann erfolgen, wenn die empfangende Körperschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung im Sinne der bestehenden drei Teilstriche unterliegt, jedoch eine Steuerrückerstattung stattfindet, die dazu führt, dass auch die effektive Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte unter 10% sinkt. Die Bestimmung kommt sowohl bei einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft als auch bei einer Steuerrückerstattung an ihre Gesellschafter (so zB in Malta) zur Anwendung. Diesfalls ist bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung lediglich jene Steuer zu berücksichtigen, die nach der Refundierung an die Anteilsinhaber final auf den Zins- oder Lizenzeinkünften lastet.

Beispiel:

Die österreichische A-GmbH zahlt Lizenzgebühren an eine in Staat Z ansässige Tochtergesellschaft. Der nominelle Steuersatz in Staat Z beträgt 35%. Bei der Ausschüttung an die Gesellschafter werden 6/7 (=30%) der Körperschaftsteuer erstattet. Unter Berücksichtigung der Steuerrückerstattung auf Anteilsinhaberebene beträgt die tatsächliche Steuerbelastung 5%. Das Abzugsverbot gemäß Teilstrich 4 kommt zur Anwendung.

Durch die Änderung in § 12 Abs. 1 Z 10 vorletzter Satz soll klargestellt werden, dass für Zwecke der Anwendung dieses Abzugsverbotes stets auf den Nutzungsberechtigten abzustellen ist, wenn der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter ist. Dadurch soll die Anwendung des Abzugsverbotes auf den wirtschaftlichen Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte sichergestellt werden, sofern auf diesen selbst die weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. a, b und c zutreffen. Das Abzugsverbot kann daher auch nicht durch Zwischenschaltung konzernfremder Empfänger (wie etwa von konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen) umgangen werden.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Nach der geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a steht die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 sinngemäß jenen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu, die sog. „EU-Gesellschaften“ im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Es entsprach bereits der bisherigen Verwaltungspraxis, diese Beteiligungsertragsbefreiung sinngemäß auch anderen im EU- oder EWR-Raum ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu gewähren. Damit wurde schon bisher den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit des AEU- sowie des EWR-Vertrages Rechnung getragen. Diese Praxis soll nunmehr auch gesetzlich verankert werden.

Daher soll künftig die Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die innerhalb des EU- oder EWR-Raumes im abkommensrechtlichen Sinne „ansässig“ sind, angewendet werden. Doppeltansässige EU-/EWR-Körperschaften, deren Ort der Geschäftsleitung in einem Staat außerhalb des EU- oder EWR-Raumes gelegen ist, können die Beteiligungsertragsbefreiung daher nicht in Anspruch nehmen.

Die EU-/EWR-Körperschaft muss außerdem entsprechend einem Typenvergleich einer inländischen Körperschaft vergleichbar sein. Sofern diese ausländische Körperschaft überdies einer inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist, erstreckt sich die sinngemäße Beteiligungsertragsbefreiung nicht nur auf in- und ausländische Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs.1 Z 1 bis 6, sondern zusätzlich auch auf internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7.

Zu Z 3 und Z 5 (§ 21 Abs. 3 und § 26c Z 53):

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 21 Abs. 3 ist lediglich der Befreiungstatbestand gemäß § 21 Abs. 2 dritter Teilstrich sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden. Unterliegt ein inländischer Kapitalertrag aufgrund einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 nicht der beschränkten Steuerpflicht, erscheint es systematisch und teleologisch jedoch generell geboten, einen vergleichbaren ausländischen Kapitalertrag nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.

Daher sollen künftig insbesondere neben der Befreiungsbestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 auch die Befreiungsbestimmungen der Z 1 für ausländische Beteiligungserträge im Sinne des § 10 sowie der Z 6 auf Zuwendungen ausländischer Stiftungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster Teilstrich im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 sinngemäß anzuwenden sein. Überdies soll nunmehr auch die Befreiungsbestimmung der Z 4 für nicht KESt-pflichtige Kapitalerträge gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 und Z 3 zur Anwendung kommen, sofern diese dem Finanzierungsbereich einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zuzurechnen sind. Für Grundstücksveräußerungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 4 hat die Ausweitung der Befreiungsbestimmung keine praktische Bedeutung, da für diese lediglich eine sinngemäße Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 in Frage kommt.

Zu Z 4 (§ 24a Abs. 1):

Bei Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder ist gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung AbgÄG 2014 zwischen zuzurechnenden und im Jahr der Verlustzurechnung sofort berücksichtigbaren Verlusten zu unterscheiden. Ab der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 ist nämlich im Hinblick auf die Berücksichtigung von zuzurechnenden Verlusten eine 75%-Verwertungsgrenze anzuwenden.

Im Feststellungsbescheid des am ausländischen Gruppenmitglied finanziell ausreichend beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes bzw. Gruppenträgers sollen die gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz ermittelten „zuzurechnenden“ Verluste des untergeordneten ausländischen Gruppenmitglieds ausgewiesen werden, während über das Ausmaß der gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 zweiter Satz sofort berücksichtigbaren Verluste hingegen erst im Gruppenveranlagungsbescheid abgesprochen werden soll.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1, Z 4 und Z 10 (§ 3 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2, § 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2, und Teil 3 Z 27):

§ 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 regelt Importeinbringungen nach einer vorangegangenen Exportumgründung oder nach einer Überführung ins Ausland (§ 6 Z 6 EStG 1988), die bei der übernehmenden Körperschaft nicht zur Festsetzung oder zur Entstehung der Steuerschuld geführt haben. In diesen Fällen der Rückeinbringung ist – an Stelle des gemeinen Wertes – bei der übernehmenden Körperschaft der fortgeschriebene Buchwert anzusetzen. Die Regelung hat vor Augen, dass die übernehmende Körperschaft mit jener Körperschaft ident ist, die ursprünglich den Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld gestellt hat oder bei der die Steuerschuld nicht entstanden ist.

Dabei können sich insbesondere im Konzern unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten ergeben: Erfolgt die Rückeinbringung nicht in die ursprünglich „exportierende“, sondern in eine ihr konzernzugehörige Körperschaft, wäre § 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 aufgrund des derzeitigen Wortlautes nicht anwendbar, weshalb es zum Ansatz des gemeinen Wertes käme. Deshalb soll der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 künftig auch jene Fälle erfassen, in denen die Rückeinbringung auf eine konzernzugehörige Körperschaft erfolgt. Die Frage nach einer späteren Festsetzung oder Entstehung der Steuerschuld stellt sich in diesen Fällen bei der ursprünglich „exportierenden“ Körperschaft folglich nicht mehr. Aufgrund dieser Änderung ist die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 künftig auch bei Rückeinbringungen denkbar, denen eine Umgründung oder Überführung durch eine konzernzugehörige natürliche Person vorausgegangen ist.

Beispiel:

Die inländische Körperschaft A bringt im Jahr X1 ihre 100%-ige Beteiligung an der inländischen Körperschaft B in die deutsche Körperschaft C ein (Buchwert 10, gemeiner Wert 100). Gemäß § 16 Abs. 1 Teilstrich 2 entsteht die Steuerschuld (90) anlässlich der Einbringung nicht. Im Jahr X5 bringt C die Beteiligung an B in die inländische D ein, die wiederum 100% der Anteile an A hält. Da die Steuerschuld bei der konzernzugehörigen Körperschaft A ursprünglich nicht entstanden ist, hat D die Beteiligung an B mit den fortgeschriebenen Buchwerten anzusetzen (10). Eine spätere Veräußerung der Beteiligung an B durch D würde bei A nicht zu einer Entstehung der Steuerschuld führen.

Dieselbe Gestaltungsmöglichkeit ist auch bei Importverschmelzungen nach einer vorangegangener Exportumgründung oder nach einer Überführung ins Ausland (§ 6 Z 6 EStG 1988) denkbar, die bei der übernehmenden Körperschaft nicht zur Festsetzung oder zur Entstehung der Steuerschuld geführt haben. Deshalb soll auch bei Verschmelzungen der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 erweitert werden und künftig auch Verschmelzungen auf konzernzugehörige Körperschaften der ursprünglich „exportierenden“ Person erfassen.

Beispiel:

Die im Inland ansässige natürliche Person A bringt im Jahr X1 ihren 100%-igen Anteil an der inländischen Körperschaft B in die deutsche Körperschaft C ein (Buchwert 10, gemeiner Wert 100). A stellt gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld (90). Im Jahr X5 wird C auf die inländische Körperschaft D verschmolzen, an der A wiederum 100% der Anteile hält. Da beim konzernzugehörigen A ursprünglich die Steuerschuld nicht festgesetzt wurde, hat D die Beteiligung an B mit den fortgeschriebenen Buchwerten (10) anzusetzen. Eine spätere Veräußerung der Beteiligung an B durch D würde bei A nicht zur Festsetzung der Steuerschuld führen.

Ob eine Konzernzugehörigkeit bereits im Zeitpunkt des „Exports“ bestand, soll für die Anwendung der Bestimmung unerheblich sein, weil diese ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückeinbringung bzw. der Rückverschmelzung abstellt. Dabei liegt eine Konzernzugehörigkeit auch dann vor, wenn die betreffende Körperschaft im Rückwirkungszeitraum gegründet wird.

Zu Z 2 und Z 8 (§ 5 Abs. 1 Z 5 und § 36 Abs. 3 Z 2):

Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Z 5 und § 36 Abs. 3 Z 2 erfasst derzeit nur „eigene Aktien“ der übernehmenden Körperschaft, die ausländischen Anteilsinhabern gewährt werden, nicht jedoch zB eigene GmbH-Anteile. Diese Einschränkung ist darauf zurückzuführen, dass die Gewährung eigener GmbH-Anteile bis zur Erweiterung durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2007/72) unzulässig war. Es soll nunmehr auch gesetzlich klargestellt werden, dass die Bestimmungen bei der Gewährung sämtlicher „eigener Anteile“ und somit auch bei der Gewährung eigener GmbH-Anteile, anzuwenden ist.

Zu Z 3 und Z 10 (§ 16 Abs. 6 und Teil 3 Z 26):

Derzeit ermöglicht § 16 Abs. 6 – alternativ zur gespaltenen Betrachtung gemäß § 18 Abs. 5 – die wahlweise Sofortrealisierung der stillen Reserven von Grund und Boden des Altvermögens im Falle der „Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben“. Wird von diesem Aufwertungswahlrecht Gebrauch gemacht, sind die bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven beim Einbringenden pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 zu versteuern. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll mit der Änderung des Wortlautes ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden, dass das Wahlrecht zur Sofortrealisierung auch ausgeübt werden kann, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörender Grund und Boden anlässlich einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Das Wahlrecht kann auch bei Mitunternehmeranteilen – wie bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben – wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden.

Für Parteienvertreter, die im Falle der Selbstberechnung die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 zu entrichten haben und für deren Einbehaltung haften, soll die Rechtssicherheit künftig erhöht werden: In Einbringungsverträgen, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen werden, soll die Ausübung des Wahlrechts zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 6 festgehalten werden. Dadurch sollen Parteienvertreter ihr Haftungsrisiko für die Entrichtung der Immobilienertragsteuer künftig besser einschätzen können. Darüber hinaus sollen diese Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Einbringung bzw. im Falle einer späteren Veräußerung durch die übernehmende Körperschaft auch für die (sonstigen) Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft transparent sein.

Zu Z 5, Z 6 und Z 10 (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 1 und Teil 3 Z 28):

In § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Z 1 sollen Regelungen für Grund und Boden des Altvermögens im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 verankert werden, der im Zuge eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV ins Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Diese Regelungen orientieren sich an den Bestimmungen für die Behandlung von Grund und Boden des Altvermögens, der im Zuge einer Einbringung gemäß Art. III ins Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft übertragen wird (§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 5). Wie bei Einbringungen soll auch bei Zusammenschlüssen eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden:

Es soll die Möglichkeit bestehen, sämtliche bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven im Grund und Boden sofort beim Übertragenden – unter Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 – aufzudecken und zu versteuern, soweit auf den Grund und Boden im Falle der Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs. 4 EStG 1988 anwendbar wäre (ganz oder teilweise). Das Wahlrecht soll wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet sein und daher für jeden Grund und Boden gesondert durch Ansatz des nach § 6 Z 14 EStG 1988 maßgebenden Wertes ausgeübt werden können. Wie bei der Einbringung soll auch beim Zusammenschluss die Ausübung des Sofortbesteuerungswahlrechts im Zusammenschlussvertrag festgehalten werden (vgl. die Erläuterungen zu Z 3). Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses Grund und Boden des Privatvermögens übertragen, kann der Steuerpflichtige auch vom Sofortrealisierungswahlrecht gemäß § 24 Abs. 3 Gebrauch machen. Andernfalls kommt es – soweit eine Änderung der Zurechnung erfolgt – zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven und – soweit keine Änderung der Zurechnung erfolgt – zu einer anteiligen Einlage.

Alternativ dazu soll bei der Übertragung von Grund und Boden unter Buchwertfortführung § 30 Abs. 4 EStG 1988 für den übertragenden Steuerpflichtigen einerseits hinsichtlich der bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen, andererseits hinsichtlich der nach dem Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen im Ausmaß seiner noch vorhandenen Beteiligungsquote weiter anzuwenden sein, wenn § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Zusammenschlussstichtag zur Gänze anwendbar wäre. Im Ausmaß der nach dem Zusammenschlussstichtag noch vorhandenen Beteiligungsquote des übertragenden Steuerpflichtigen stellt der Grund und Boden auch nach dem Zusammenschlussstichtag noch Altvermögen dar. Im Ausmaß der Beteiligungsquote der übrigen Gesellschafter stellt der Grund und Boden hingegen Neuvermögen dar; insoweit soll § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anwendbar sein.

Damit wird auch der Unterschied zur Übertragung von Grund und Boden im Wege einer Einbringung sichtbar: Dabei ist § 30 Abs. 4 EStG 1988 nur hinsichtlich der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven anwendbar; der Grund und Boden stellt bei der übernehmenden Körperschaft jedenfalls zur Gänze Neuvermögen dar und ist im Falle einer Veräußerung hinsichtlich der nach dem Einbringungsstichtag eintretenden Wertsteigerungen nach den allgemeinen Regelungen der Gewinnermittlung zu besteuern. Hingegen soll bei Übertragungen im Rahmen eines Zusammenschlusses die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 auch hinsichtlich der nach dem Zusammenschlussstichtag entstandenen Wertsteigerungen aufrecht bleiben, soweit der Grund und Boden dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist. Anders als bei der Einbringung sollen die Neuregelungen zur Übertragung von Grund und Boden im Wege eines Zusammenschlusses daher eine Sphärentrennung zwischen dem Übertragenden und den anderen Gesellschaftern der Personengesellschaft, nicht aber zwischen dem Übertragenden und der Personengesellschaft vornehmen.

Wie § 18 Abs. 5 (Einbringung) setzt auch § 25 Abs. 1 für die Evidenzhaltung des Teilwertes die gesamthafte Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Zusammenschlussstichtag voraus. Bei bloß teilweiser Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist § 25 Abs. 1 Z 1 folglich nicht anwendbar. Wird somit in derartigen Fällen nicht vom Sofortbesteuerungswahlrecht des § 24 Abs. 3 Gebrauch gemacht, ist – wie bei der Einbringung – bei späterer Veräußerung § 30 Abs. 4 EStG 1988 zur Gänze nicht mehr anwendbar.

Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses Grund und Boden des Privatvermögens übertragen, soll § 25 Abs. 5 Z 2 – soweit keine Änderung der Zurechnung erfolgt – sinngemäß angewendet werden. Die bei der Übertragung von Grund und Boden des Betriebsvermögens in Z 1 angeordnete Evidenzhaltung des Teilwertes ergibt sich bei der Übertragung von Grund und Boden des Privatvermögens bereits aus der Einlagebestimmung des § 6 Z 5 lit. c EStG 1988.

Zu Z 7 und Z 10 (§ 30 Abs. 4 und Teil 3 Z 29):

In § 30 Abs. 4 soll eine Regelung für Grund und Boden des Altvermögens im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 verankert werden, der im Zuge der Übertragung von teilungsfähigem Vermögen von einer Personengesellschaft auf einen Nachfolgeunternehmer übergeht. Die Bestimmungen orientieren sich – wie auch die Regelungen für den Zusammenschluss – an den für die Einbringung vorgesehenen Grundsätzen für die Behandlung von Grund und Boden des Altvermögens. Aufgrund der Besonderheiten der Realteilung können die Regelung der Einbringung jedoch nicht uneingeschränkt übertragen werden: Die Verpflichtung bei der Realteilung zur Vorsorge gegen die Verschiebung von stillen Reserven über Ausgleichsposten erscheint mit den Sonderregelungen zur Grundstücksbesteuerung – insbesondere dem vorgesehenen Sondersteuersatz und der Begünstigung für Altvermögen gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 – systematisch nicht vereinbar. Aus diesem Grund soll eine zwingende Sofortrealisierung für den den Grund und Boden aufgebenden Nachfolgeunternehmer vorgesehen werden, soweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag anwendbar wäre. Anders als beim Zusammenschluss und der Einbringung soll es anlässlich der Realteilung somit kein Wahlrecht der Nachfolgeunternehmer zur sofortigen Realisierung der bis zum Teilungsstichtag angesammelten stillen Reserven geben.

Befindet sich im Teilungsvermögen Grund und Boden, soll die neue Bestimmung des § 30 Abs. 4 insoweit zur Anwendung kommen, als § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag auf den Grund und Boden anwendbar wäre. Dabei wird einerseits zwischen den Nachfolgeunternehmern, auf die der Grund und Boden übertragen wird (Z 1) und den übrigen Nachfolgeunternehmern differenziert, die Grund und Boden anteilig aufgeben (Z 2):

Gemäß Z 1 soll für die den Grund und Boden übernehmenden Nachfolgeunternehmer – entsprechend der Regelung zum Zusammenschluss – die Altvermögenseigenschaft insoweit auch nach dem Teilungsstichtag aufrecht bleiben, als ihnen der Grund und Boden bereits vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war. Im Falle einer späteren Veräußerung ist daher § 30 Abs. 4 EStG 1988 im Ausmaß seiner Beteiligungsquote vor dem Teilungsstichtag weiterhin anwendbar. Soweit ihnen der Grund und Boden vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (übernommenen Beteiligungsquoten der anderen Nachfolgeunternehmer), stellt dieser Neuvermögen dar: Die übernommenen Beteiligungsquoten sollen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, insoweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag anwendbar wäre. Diese Aufwertung auf den gemeinen Wert soll steuerneutral erfolgen, wodurch gewährleistet wird, dass es bei den übernehmenden Nachfolgeunternehmern nicht zur Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der übernommenen Beteiligungsquoten kommt. Die Berücksichtigung des Grund und Bodens bei der Bildung eines Ausgleichspostens – als Vorsorge gegen die Verschiebung stiller Reserven – ist daher insoweit nicht erforderlich. Wäre § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag nur teilweise anwendbar, soll nur eine anteilige Aufwertung des Grund und Bodens auf den gemeinen Wert und folglich nur eine anteilige Nichtberücksichtigung bei der Ausgleichspostenbildung erfolgen.

Eine Berücksichtigung bei der Ausgleichspostenbildung hat auch durch die anderen – den Grund und Boden aufgebenden – Nachfolgeunternehmer nicht zu erfolgen: Gemäß Z 2 soll bei ihnen eine Veräußerung des Grund und Bodens vorliegen, weshalb sie sämtliche bis zum Teilungsstichtag entstandenen stillen Reserven sofort zu versteuern haben. Dabei soll sich die Altvermögenseigenschaft des Grund und Bodens hinsichtlich ihrer Beteiligungsquoten vor dem Teilungsstichtag auswirken, weshalb § 30 Abs. 4 EStG 1988 angewendet werden kann. Somit wird am Grundsatz festgehalten, dass es anlässlich der Realteilung zu einer Realisierung von verschobenen stillen Reserven kommt. Zwar ist die für Grund und Boden vorgesehene zwingende Sofortrealisierung gegenüber der Verteilung eines Ausgleichspostens über 15 Jahre (§ 29 Abs. 1 Z 2) nachteilig, dies erscheint jedoch gerechtfertigt, weil – anders als bei einer Verteilung eines Ausgleichspostens – im Falle der Sofortrealisierung der besondere Steuersatz gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist.

Soweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag nicht anwendbar ist, soll bei sämtlichen Nachfolgeunternehmern gegen eine Verschiebung stiller Reserven durch die Bildung von Ausgleichsposten gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 vorgesorgt werden.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A und B sind zu 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befindet sich Grund und Boden, der am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war (Altvermögen). Zum Stichtag 31.12.2015 wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A den Grund und Boden übernimmt (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100).

Hinsichtlich des Grund und Bodens ergeben sich folgende Rechtsfolgen für die Nachfolgeunternehmer A und B:Gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 hat A den Grund und Boden auf den gemeine Wert aufzuwerten, soweit ihm dieser vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (50); in diesem Ausmaß ist der Grund und Boden bei A Neuvermögen. Insoweit hat A auch nicht gegen die Verschiebung von Steuerlasten vorzusorgen. Für den ihm bereits vor dem Stichtag zuzurechnenden Anteil am Grund und Boden kann A bei späterer Veräußerung § 30 Abs. 4 EStG 1988 anwenden. B hat gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 sämtliche bis zum Teilungsstichtag entstandenen stillen Reserven im Ausmaß seiner Beteiligungsquote sofort zu versteuern, wobei § 30 Abs. 4 EStG 1988 angewendet werden kann. Die Steuerlast beträgt demnach für B 1,75 [(100-86)*0,5*0,25].

Zu Z 9 (§ 38d Abs. 5):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt. Die Bestimmung des § 38d Abs. 5 soll entfallen, weil sie keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Artikel 5 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1a (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b):

Die bisher bereits bestehende Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalgebühren für das Bundesverwaltungsgericht soll auch auf die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt werden. Aufgrund der bereits bestehenden Verordnungsermächtigung erging am 20.12.2013 die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 490/2013). Die Verordnung bringt sowohl dem Bürger als auch dem Bundesverwaltungsgericht Vorteile: Durch den Entfall der Vergebührung jeder einzelnen vorgelegten Schrift (Eingaben und Beilagen) und durch Festsetzung des pauschalen Betrages hat der Bürger Kenntnis von der exakt anfallenden Gebühr und das Bundesverwaltungsgericht muss nicht jede einzelne im Verfahren anfallende Schrift auf ihre zutreffende Vergebührung prüfen.

Aus diesen Überlegungen sollen Pauschalgebühren auch für die Eingaben (und Beilagen) an die Verwaltungsgerichte der Länder festgesetzt werden können.

Da der Vollzug des Gebührengesetzes dem Bundesminister für Finanzen obliegt, soll die bisher bestehende Ermächtigung für die Bundesregierung zur Erlassung der Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen ersetzt werden.

Zu Z 1b und Z 3 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 – 4 und § 37 Abs. 34):

Der Visakodex, Verordnung EG Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, ist am 5.10.2009 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 5.4.2010 unmittelbar im Visumverfahren bezüglich Schengen-Visa (Kategorien A und C) anwendbar und derogieren seit diesem Tag den Bestimmungen des Gebührengesetzes betreffend Schengen-Visa (Artikel 16 Visakodex). Zudem wurden die Visumkategorien B und D+C abgeschafft.

Hinsichtlich aller Visa mit Ausnahme der Visa D (Visa für den längerfristigen Aufenthalt – nationale Visa) sind somit die Bestimmungen des Visakodex unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf den Verordnungscharakter des Visakodex ist eine Umsetzung in nationales Recht unzulässig. Lediglich Bestimmungen betreffend die nationalen Visa D sind im Gebührengesetz festzuschreiben.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nunmehr eine Anpassung an die im Konsulargebührengesetz bereits bestehende Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum D) vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 2):

Mit der expliziten Anführung von ausländischen Kredit- und Finanzinstituten, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG befugt sind, soll eine Klarstellung erfolgen. Es erfolgt somit im Hinblick auf die Gebührenbefreiung eine Gleichbehandlung von ausländischen zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigten Instituten und inländischen Kreditinstituten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1, 2, 4, 5 und 8 (§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1 und 6, § 23, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 60 Abs. 35):

Durch die Änderungen werden die Aufsichtsbestimmungen harmonisiert. Aufsichtsmaßnahmen betreffen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide. Weiters wird klargestellt, dass Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Finanzen in Bescheidform erfolgen können. Damit soll eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel und eine „genaue Überwachung“ durch die Glücksspielaufsicht des Bundesministers für Finanzen nach den unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuGH 3.6.2010, C-203/08, Sporting Exchange; EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer). Dies stellt ein transparentes, nachvollziehbares und rechtsstaatliches Verfahren sicher.

Zu Z 3 und 8 (§ 21 Abs. 7 und § 60 Abs. 35):

Die Bestimmungen über die Erlassung von Konzessionsbescheiden werden harmonisiert, indem § 21 Abs. 7 an § 14 Abs. 4 inhaltlich angeglichen wird.

Zu Z 6 und 8 (§ 52 Abs. 1 Z 5 und § 60 Abs. 35):

Durch die Aufnahme der Verweise auf § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 soll sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Verordnungen des Bundesministers für Finanzen zu bestrafen sind.

Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 3 und § 60 Abs. 35):

Der Begriff „verantwortungsvolle Werbung“ lässt Auslegungsspielraum offen. Daher soll im Rahmen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen eindeutig festgelegt werden, was unter „verantwortungsvoller Werbung“ zu verstehen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach Werbung informativ wirken, aber nicht aggressiv soll (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Placanica). Sie kann sehr wohl zielgruppenorientiert sein, damit nicht das illegale Glücksspiel beim Konsumenten deutlich attraktiver erscheint. Die Form zulässiger Werbung sollte auch im Verhältnis zum verbundenen Suchtrisiko und zum wirtschaftlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Spieles gewählt werden dürfen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 11):

Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Z 11 werden jene Verfügungen von Anwartschaftsberechtigten über Abfertigungsbeträge, die durch § 17 BMSVG eingeräumt werden, versicherungssteuerfrei gestellt; Entgelte für eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge sind generell steuerfrei.

Bisher war unbestritten, dass Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung) sowie § 108 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Überweisung der Ansprüche an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung) steuerfrei waren. Unklar war hingegen die versicherungssteuerliche Beurteilung einer Verfügung nach Z 3 lit. c EStG 1988 (Überweisung der Ansprüche an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG).

Nunmehr soll der Kreis der versicherungssteuerfreien Verfügungen gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 durch ausdrückliche Nennung klargestellt werden und dabei auch Z 3 lit. c EStG 1988 aus folgenden Gründen umfassen:

Eine Gleichstellung von privater (prämienbegünstigter) Pensionsvorsorge und Pensionskassenvorsorge erfordert es, dass nicht nur die Übertragung der Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge an eine Pensionszusatzversicherung versicherungssteuerfrei ist, sondern auch die Übertragung an eine Pensionskasse.

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wurde als Ergänzung der im BMSVG geregelten „Abfertigung Neu“ geschaffen. Da die Übertragung einer Abfertigung an die Pensionskasse versicherungssteuerfrei ist, soll auch die Übertragung des „Zwillings“ – also der Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge – an eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei sein.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. b)

Die Regelung zum Nachweis der Körperbehinderung, um die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch nehmen zu können, soll aktualisiert werden. Die Bestimmung über den Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (sog. Parkausweis) wurde mit BGBl. I Nr. 39/2013 dahingehend abgeändert, dass dieser Ausweis ab 1.1.2014 nur noch an „Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ausgegeben wird. Somit kann die Befreiung nur noch in Anspruch genommen werden, wenn ein Behindertenpass mit dem oben genannten Eintrag vorhanden ist.

Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31.12.2015 ihre Gültigkeit und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden. Zwischen 1.1.2001 und 31.12.2013 ausgestellte Ausweise können jedoch weiterhin als Nachweis der Körperbehinderung im Sinne des VersStG 1953 herangezogen werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 2 Abs. 1 Z 12:

Die Regelung zum Nachweis der Körperbehinderung, um die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen zu können, soll aktualisiert werden. Die Bestimmung über den Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (sog. Parkausweis) wurde mit BGBl. I Nr. 39/2013 dahingehend abgeändert, dass dieser Ausweis ab 1.1.2014 nur noch an „Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen“, ausgegeben wird. Somit kann die Befreiung nur noch in Anspruch genommen werden, wenn ein Behindertenpass mit dem oben genannten Eintrag vorhanden ist.

Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31.12.2015 ihre Gültigkeit und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden. Zwischen 1.1.2001 und 31.12.2013 ausgestellte Ausweise können jedoch weiterhin als Nachweis der Körperbehinderung im Sinne des VersStG herangezogen werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 158 Abs. 4d)

Als Folge der Aufhebung des § 140 Abs. 3 StPO durch den VfGH (1.10.2013, G 2/2013) erweist sich eine ausdrückliche Ermächtigung als erforderlich, abgabenrechtlich bzw. monopolrechtlich bedeutsame Umstände, die der Kriminalpolizei, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in nach der StPO geführten Ermittlungsverfahren bekannt werden, der für die Durchführung von Abgaben- bzw. Monopolverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde zu übermitteln. Vergleichbare Bestimmungen sind auch im FinStrG vorgesehen.

Zu Z 2 und 6 (§§ 188 Abs. 4 lit. d und 323 Abs. 44)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebung von Ertragsteuern soll – korrespondierend zu § 2 Abs. 4 EStG 1988 – die Ausnahmeregelung (§ 188 Abs. 4 lit. d) in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden. Dementsprechend soll – dem allgemeinen Grundsatz des Abs. 1 entsprechend – bei hohen Auftragswerten ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Maßstab soll dabei der bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert sein. Für den Betrag von 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigende Auftragswerte soll die Ausnahmebestimmung nicht mehr gelten. Der im Rahmen des Verfahrens nach § 188 erfolgende einheitliche Abspruch über den Gewinn oder Verlust der GesBR verhindert damit Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen.

Die Neuregelung soll erstmalig für Feststellungen anzuwenden sein, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach Ablauf des Jahres 2014 beginnen, wenn nach Ablauf dieses Jahres die Auftragsvergabe erfolgt ist und dabei ein Auftragswert von mehr als 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wird. Damit werden im Ergebnis jene Arbeitsgemeinschaften erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet werden. Schon bestehende Arbeitsgemeinschaften sollen nur dann erfasst werden, wenn bei Auftragsvergabe ein Auftragswert von über 5 Millionen Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart worden ist. Damit werden bestehende Arbeitsgemeinschaften nur bei erheblich hohem Auftragswert einbezogen. In diesen Fällen wird eine Gewinnaufteilung, wie sie § 188 erfordert, in der Praxis ohnedies bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 240a)

Im Interesse der Verfahrensökonomie (Erleichterungen einer geordneten Abarbeitung der Anträge) sollen Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden können.

Zu Z 4 (§ 264 Abs. 1 und 4)

Ist aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, so soll ein inhaltlicher Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 vorliegen. Das Mängelbehebungsverfahren obliegt zwar dem Verwaltungsgericht, allerdings steht diese Zuständigkeit der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus § 265 Abs. 1 („[…] nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen […]“).

Ebenso wie nach § 274 Abs. 3 für Formalerledigungen von Beschwerden soll auch für derartige Erledigungen von Vorlageanträgen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können. Dies gilt zufolge § 274 Abs. 5 auch dann, wenn die Entscheidung keinem Senat, sondern einem Einzelrichter obliegt.

Zu Z 5 (§ 284 Abs. 2)

Nach dem Vorbild des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG soll auch in der BAO ausdrücklich geregelt sein, wie über eine Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht abzusprechen ist, wenn die säumige Abgabenbehörde den Bescheid erlässt bzw. erlassen hat. In solchen Fällen soll das Verwaltungsgericht das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einstellen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 30a):

Der nach der geltenden Rechtslage gänzliche Ausschluss der Abgabenerhöhung für von den Zollämtern zu erhebende Abgaben erweist sich als nicht sachgerecht. Es soll daher die Möglichkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung eingeräumt werden, wobei für Eingangs- und Ausgangsabgaben die bestehenden Vereinfachungsmaßnahmen wie die Strafverfügung nach § 146 oder die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG ausreichend sind. Auf den Verfall von Monopolgegenständen soll ungeachtet der Straffreiheit erkannt werden.

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 6):

Die Möglichkeit des Antrags auf Fristsetzung stellt ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung dar. Um diesem Zweck gerecht zu werden, soll daher auch die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit fristgebunden sein. Da weiters nunmehr das Bundesministerium für Finanzen zur Fristsetzung zuständig ist, müssen zur Wahrung der Unabhängigkeit des Spruchsenates und dessen Vorsitzenden diese weisungsfrei gestellten Organe von einer administrativen Fristsetzung ausgeschlossen werden.

Zu Z 3 (§ 98 Abs. 5):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll der Klarstellung dienen und die rechtliche Grundlage für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten schaffen, die im Zuge von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren oder Abgabenverfahren gewonnen worden sind. Diese Daten dürfen nur für finanzstrafrechtliche Zwecke sowie für korrespondierende Abgabenverfahren verwendet werden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Informationen sowohl für die finanzstrafrechtliche Verfolgung als auch für die entsprechende Abgabenerhebung zulässig verwertet werden können.

Zu Z 4 lit. a und 4 (§ 99 Abs. 1 und 6):

Im Hinblick auf § 99 Abs. 1 und 6 hat sich aus der Praxis die Notwendigkeit ergeben, die Art der Zurverfügungstellung von Daten einer klareren Regelung zuzuführen. Demnach sind die Daten der Finanzstrafbehörde so zu übermitteln, dass diese auch elektronisch weiterverarbeitet werden können – somit nicht in plattformunabhängigen Dateiformaten, sondern beispielsweise in Form von Dateien gängiger Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme.

Zu Z 4 lit b und c (§ 99 Abs. 3a und 4):

Mit den Änderungen erfolgen Anpassungen an die Entwicklungen auf dem Post- und Telekommunikationssektor, zumal § 99 Abs. 3 in der geltenden Fassung zwar die Grundlage für die Beauskunftung von Stammdaten bildet, nicht hingegen von Verkehrsdaten im Sinne des § 92 Abs. 2 Z 4 TKG 2003 oder Zugangsdaten gem. § 92 Abs. 2 Z 4a TKG 2003.

§ 99 Abs. 3a Z 1 soll Auskünfte über die IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung ermöglichen. Unter „bestimmter Nachricht“ ist, wie vom VfGH in B 1031/11-20 vom 29.6.2012 ausgeführt, eine Nachricht zu verstehen, die der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Unter „Nachricht“ ist im Sinne der Begriffsdefinition des § 92 Abs. 3 Z 7 TKG 2003 jede Information zu verstehen, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Davon nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

Die geplante Regelung bringt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10a StGG mit sich, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.6.2012, B1031/11-20) durch dieses die Vertraulichkeit der Telekommunikation und somit der Inhalt einer auf diesem Weg weitergegebenen Nachricht, nicht aber sämtliche anderen damit zusammenhängenden Daten geschützt werden. Ebenso wenig wird damit eine über die Speicherverpflichtungen des TKG 2003 hinausgehende Pflicht zur Datenspeicherung begründet.

§ 99 Abs. 3 wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002 eingefügt, nachdem aufgrund der Privatisierungen auf dem Post- und Telekomsektor die in § 120 normierte Amtshilfe nicht mehr anwendbar war. Aus den Materialien zum Initiativantrag (666/A BlgNR XXI. GP) geht hervor, dass die Regelung „dem § 53 SPG nachgebildet“ wurde. Die nunmehr vorgeschlagene Einfügung des Absatzes 3a in § 99 stellt somit grundsätzlich ein weiteres Nachvollziehen der in § 53 SPG enthaltenen Auskunftsverpflichtungen dar. Allerdings wird die Möglichkeit zur Beauskunftung von Informationen über IP-Adressen auf vorsätzliche Finanzvergehen beschränkt und eine richterliche Anordnung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates, dem die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, vorgesehen. Um das Rechtschutzbedürfnis der Betroffenen zu wahren, ist analog zu § 138 Abs. 5 StPO die Zustellung der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates an den Beschuldigten vorzunehmen. Gegen eine Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 3a steht dem Beschuldigten eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem. § 152 zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 57 Abs. 5 findet jedenfalls auf die Beauskunftung von Daten gem. § 99 Abs. 3a Anwendung, weshalb diese nur dann zulässig ist, wenn sie als gelindestes Mittel zum Einsatz kommt und die Informationen nicht auf andere Weise erlangt werden können.

§ 99 Abs. 4 soll in seinem Wortlaut präzisiert werden, indem explizit auch Paketdienste aufgenommen werden sowie ein demonstrativer Katalog geschaffen wird, aus dem hervorgeht, welche Art von Daten seitens der Betreiber von Post- und Paketdiensten zu beauskunften sind.

Zu Z 4 lit. d (§ 99 Abs. 5):

Nach dem Legalitätsprinzip darf die Finanzstrafbehörde in Rechte Dritter nur dann eingreifen, wenn hiefür eine Ermächtigung vorgesehen ist. Die Feststellung der Identität einer Person ist darauf ausgerichtet, Merkmale zu ermitteln, die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen und soll dann zulässig sein, wenn die Person entweder eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt. Die Finanzstrafbehörden sind grundsätzlich berechtigt, zur Identitätsfeststellung den Namen einer Person, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Wohnanschrift zu ermitteln. Darüber hinaus besteht die Befugnis, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren. Soweit aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an Waren, die Gegenstand eines Finanzvergehens sind, Spuren hinterlassen haben könnte, und es der Aufklärung des Finanzvergehens dient, sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, Fingerabdrücke abzunehmen.

Die Berechtigung zur Identitätsfeststellung darf jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen in Anspruch genommen werden, die nach dem in § 57 Abs. 5 umschriebenen Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz zulässig sind. Zudem soll jeder Person die Verpflichtung auferlegt werden, über Aufforderung und nach Information über Anlass und Zweck der Maßnahme an der Feststellung seiner Identität, also erforderlichenfalls auch an der Abnahme von Fingerabdrücken, mitzuwirken bzw. diese zu dulden.

Zu Z 5 lit. a und b (§ 120 Abs. 1 und 2):

Die Streichung der Post- und Telegraphenverwaltung in Abs. 1 ist redaktionell bedingt, zumal der Verweis mit der Ausgliederung der Post und Telekom Austria AG seit 1.5.1996 aufgrund des Wegfalles des Behördenstatus obsolet geworden ist. Ebenso wird die Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank der geänderten Rechtslage nach der Euro-Einführung bzw. dem Inkrafttreten des Devisengesetzes 2004 angepasst.

Neugefasst wird die Textierung der Bestimmung auch dahingehend, dass nun nicht mehr „unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben“, sondern „Unterstützung“ vorgesehen ist. Damit wird die terminologische Weiterentwicklung der korrespondierenden Regelung des § 76 Abs. 1 StPO (§ 26 Abs. 1 StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz 2005) nachvollzogen, welche ursprünglich die gleiche Wortfolge enthielt. „Unterstützung“ geht jedenfalls über den bisherigen Terminus „Ersuchschreiben“ hinaus: das Recht, um Unterstützung zu ersuchen, und die Pflicht, derartige Ersuchen zu beantworten, hängen nicht davon ab, dass diese schriftlich gestellt werden (vgl. zu § 26 StPO, AB 359 BlgNR XVII. GP). Die Ergänzung der Körperschaften öffentlichen Rechts um Anstalten präzisiert die Regelung insoweit, als davon auch von Gebietskörperschaften betriebene Schulen und Krankenanstalten umfasst sind.

Zu Z 5 lit. c (§ 120 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung soll die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit der elektronischen Abfrage im EKIS durch die Finanzstrafbehörden sowie der Übermittlung der nach dem SPG erfassten Daten an die Finanzstrafbehörden geschaffen werden, soweit diese sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 57 Abs. 5) ist auch bei Ersuchen um Datenübermittlung zu beachten.

Zu Z 5 lit. d (§ 120 Abs. 4 und 5):

Im Gegensatz zu § 76 StPO enthielt das Finanzstrafgesetz bis dato keine explizite Regelung über den Verkehr mit ausländischen Behörden im Zusammenhang mit der Berechtigung der Finanzstrafbehörden, Amts- oder Rechtshilfe zu begehren. §§ 109 bis 113 ZollR-DG sehen sowohl für das Ersuchen um als auch die Gewährung von Amtshilfe spezielle Normen vor, die durch § 120 Abs. 4 nicht berührt werden sollen.

Mit Abs. 5 wird eine Ermächtigungsnorm geschaffen, welche die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzstrafbehörden und anderen in- oder ausländischen Behörden gestattet.

Zu Z 6 (§ 157):

Dem Bundesfinanzgericht sollen zum Zwecke des Rechtsmittelverfahrens dieselben Befugnisse zukommen wie der Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der für die Verfahrensführung erforderlichen Daten. Die Festsetzung von Zeugen- und Sachverständigengebühren im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht soll dem verhandlungsführenden Richter (Einzelrichter oder Senatsvorsitzender) obliegen.

Zu Z 7 (§ 163 Abs. 1):

Da auch das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sein kann, sollen in diesen Fällen die Zustellung der Erkenntnisse direkt an diese sowie an die Beschwerdeführer erfolgen.

Zu Z 8 (§ 185):

Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass auch Barauslagen, die dem Bundesfinanzgericht für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen erwachsen, von den vom Bestraften oder Nebenbeteiligten zu ersetzenden Kosten umfasst sind.

Zu Z 9 (§ 196 Abs. 4):

Die Erfahrungen der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes 2004 haben gezeigt, dass auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Auskunftspflicht die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten umfassen soll. Dies entspricht auch der Rechtslage vor dem 1.1.2008.

Zu Z 10 (§ 200b):

Mit dieser Bestimmung soll gewährleitet werden, dass in gerichtlichen Finanzstrafverfahren gewonnene Beweise auch für Zwecke der Erhebung der verkürzten Abgaben zulässig an die Abgabenbehörden übermittelt und von diesen verwendet werden dürfen.

Zu Z 11 (§ 254 Abs. 2):

Da der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, grundsätzlich abgeschafft wurde und die Durchführung von Strafverfahren nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, können die entsprechenden Hinweise entfallen.

Zu Artikel 11 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 6 und 7):

Durch die Neufassung des Abs. 6 soll dessen Anwendungsbereich auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Verminderung oder dem Wegfall der Abgabenschuld (der Bemessungsgrundlage für die Pfändungsgebühr) kein Abgaben- oder Haftungsbescheid vorangegangen ist (unrichtige Selbstbemessung von Abgaben wird durch erstmaligen Festsetzungsbescheid korrigiert).

Die in Abs. 7 angeordnete sinngemäße Geltung des zweiten Halbsatzes des Abs. 6 bezweckt, den Abgabepflichtigen bei gänzlichem Wegfall der Abgabenschuld grundsätzlich auch von den zu ersetzenden Barauslagen zu entlasten, nicht jedoch dann, wenn die Barauslagen etwa der Abdeckung eines vom Abgabepflichtigen zu tragenden Aufwandes dienten (z. B.: Bezahlung der Reparaturkosten für einen im Eigentum des Abgabenschuldners stehenden PKW zwecks Überwindung des Retentionsrechtes nach § 471 ABGB) oder der Abgabepflichtige den – rückwirkend betrachtet – überflüssigen Aufwand insbesondere durch Verletzung von Erklärungs-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten, Unterlassen gebotener Verfahrenshandlungen verursacht hat.

Die Befristung des nunmehr erweiterten Antragsrechtes ist aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem bisherigen § 26 Abs. 7.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 4):

Die vorgesehene Ergänzung des § 50 Abs. 4 soll die Entsorgung unverwertbarer Pfandgegenstände regeln.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung soll analog zu § 374 EO auch im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit eröffnen, gepfändete Geldforderungen und Herausgabeansprüche bereits vor Eintritt der Vollstreckbarkeit zu realisieren, um einer drohenden Gefährdung der Einbringlichkeit entgegenzuwirken.

Zu Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1):

Die Angaben in der Steueranmeldung sollen für Feinschnitttabake detaillierter – nämlich je Gramm – erfolgen, da es sich um ein Substitutionsprodukt für Zigaretten mit stetig steigender Bedeutung handelt. Feinschnitttabake kommen in unterschiedlichen Packungsgrößen auf den Markt, was den Überblick über die auf dem Markt befindlichen Preislagen erschwert.

Zu Z 2 (§ 44n):

Den Wirtschaftsbeteiligten soll ein angemessener Zeitraum für die Umstellung auf die neuen Verpflichtungen bei der Steueranmeldung eingeräumt werden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 1):

Die Steuerbefreiung für Mineralöle, die als Luftfahrtbetriebsstoff steuerfrei abgegeben werden dürfen, soll im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 lit. b der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) auf Kerosin (Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur) eingeschränkt werden. Diese Beschränkung erfolgt im Interesse des Umweltschutzes, da die Verwendung umweltschädlichen verbleiten Flugbenzins – oftmals in Flugzeugen älterer Bauart – nicht länger steuerlich gefördert werden soll. Darüber hinaus dient die Beschränkung des Kreises der Mineralöle, die steuerfrei abgegeben werden dürfen, der Vermeidung von Steuerausfällen, der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, da in der Praxis bei der Verwendung von verbleitem Flugbenzin häufig Abgrenzungsprobleme auftreten und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe nicht eindeutig feststellbar ist.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 4):

§ 1 Z 2 der in Abs. 2 genannten Verordnung (Gasölkennzeichnungsverordnung, BGBl II Nr. 450/2001) regelt eine Mindest- und eine Höchstgrenze. Der ausschließliche Verweis auf einen Mindestgehalt an Kennzeichnungsstoffen ist daher irreführend.

Zu Z 3, Z 6 und Z 7 (§ 17 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 1a und Z 1b und § 33 Abs. 5):

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung zur Führung eines Herstellungsbetriebes nach § 28 Abs. 2 sollen präziser gefasst werden. Die Widerrufsgründe für das Erlöschen eines Freischeins nach § 17 Abs. 1 und der Bewilligung als registrierter Versender nach § 33 Abs. 5 sollen dementsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Z 5):

Die Steuerschuld soll in Fällen, in denen ohne Bewilligung des zuständigen Zollamts Mineralöle hergestellt werden, auch dann entstehen, wenn die Herstellung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder gewerbliche Zwecke nicht eindeutig nachweisbar sind. Der Begriff der Herstellung entspricht der Terminologie des § 26. Steuerschuldner soll auch jede Person sein, in deren Gewahrsame sich das hergestellte Mineralöl befindet; somit ist es ohne Bedeutung, wer z. B. ein Gemisch verschiedener Mineralöle hergestellt hat oder an dieser Herstellung beteiligt war.

Zu Artikel 14 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2a bis 2c):

Aus Gründen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie zur Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten sollen neben Tabakerzeugnissen auch bestimmte, diesen verwandte Erzeugnisse unter das Monopol fallen. Die Definitionen dieser Produkte entsprechen Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127/1 vom 29.4.2014).

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):

Der Kleinhandel mit verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 soll den Tabaktrafikanten vorbehalten werden.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 5):

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen sollen präziser gefasst werden.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):

Durch eine kürzere Lieferfrist soll eine raschere Belieferung der Tabaktrafikanten gewährleistet werden. Darüber hinaus hätte der Tabaktrafikant bei einer häufigeren Belieferung durch den Großhändler die Option geringerer Bestellmengen und somit einen geringeren Finanzierungsbedarf.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 4):

Der Mindestwert für Lieferungen die der Großhändler ohne eine Verrechnung von Kosten für die Zustellung vorzunehmen hat, soll gesenkt werden, um Tabaktrafikanten den Bezug von kleineren Mengen von Tabakerzeugnissen wirtschaftlich zu erleichtern.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2):

Die Festlegung der Anzahl der höchstzulässigen Nachkommastellen der Kleinverkaufspreise, bestimmter Termine für die Neufestsetzung oder Änderung von Kleinverkaufspreisen und einer Vorlaufzeit vor der geplanten Veröffentlichung der Kleinverkaufspreise erfolgt im Interesse der Rechtssicherheit und soll Verwaltungsvereinfachungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die Monopolverwaltung GmbH und das Bundesministerium für Finanzen bewirken. Dabei sollen die Zahl der höchstzulässigen Nachkommastellen und die Vorlaufzeit vor einer geplanten Veröffentlichung der Kleinverkaufspreise entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis geregelt werden. Die Änderung des § 9 Abs. 2 dient der Präzisierung.

Zu Z 9, Z 10 und Z 11 (§ 11 Abs. 1, 3 und 4):

Die Meldeverpflichtungen der Großhändler an das Bundesministerium für Finanzen und an die Monopolverwaltung GmbH sollen präzisiert und ergänzt werden.

Zu Z 12 (§ 14a Abs. 1):

Um die Förderung von Behinderten im Rahmen des Tabakmonopols zu verstärken, wird der Aufgabenbereich des Solidaritäts- und Strukturfonds erweitert. Es soll nunmehr für Behinderte, die eine Trafik übernehmen oder neu eröffnen ebenso ein „Startkapital“ zur Verfügung gestellt werden wie für Trafikanten, die eine behinderte Person anstellen und ein Dienstverhältnis auf Dauer, zu mindestens aber für drei Jahre, begründen.

Zu Z 13 (§ 38a Abs. 1):

Aufgabe des Solidaritäts- und Strukturfonds ist es, durch Überbrückungshilfen und Stilllegungsprämien positive Effekte für die Struktur des Tabakwareneinzelhandels zu erreichen bzw. den verbleibenden Tabaktrafiken ein gesichertes Einkommen zu gewährleisten. Auf Grund der bisherigen Auszahlungen des Fonds erscheint eine weiterlaufende Dotierung des Fonds nicht erforderlich, weil mit den vorhandenen Mitteln das angestrebte Ziel erreicht werden kann.

Zu Artikel 15 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6a):

Für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei sogenannten Touristenexporten im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG (Erwerb zu nicht unternehmerischen Zwecken durch einen Abnehmer, der im Gemeinschaftsgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bei Ausfuhr in ein Drittland im persönlichen Reisegepäck) ist gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 UStG als Ausfuhrnachweis eine zollamtliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhrbescheinigung erforderlich. Dabei soll zur Entlastung der Zollverwaltung eine Heranziehung privater Unternehmen bei der praktischen Abwicklung möglich sein; der neue § 6a soll die dafür erforderliche rechtliche Grundlage bilden.

Zu Z 2 (§ 15a):

Die im bisherigen § 15a angeführten Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer sind zwischenzeitlich beendet, sodass die Bestimmung hinfällig ist und daher entfallen soll.

Zu den Z 3 und 4 (§§ 54a und 55):

Die bisher vorgesehene Sonderkundmachung der Zollanmeldungs-Verordnung und der Zoll-Informatik-Verordnung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erscheint durch die nunmehrige elektronische Veröffentlichung und Abfragemöglichkeit der Bundesgesetzblätter als nicht mehr erforderlich; die diesbezüglichen Bestimmungen werden daher gestrichen.

Zu Z 5 (§ 85b Abs. 3):

Es soll klar gestellt werden, dass auch weiterhin – wie auch vor dem 1.1.2013 bei Einbringung einer Berufung – zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf der 1. Stufe jenes Zollamt ist, bei dem der Rechtsbehelf – nunmehr die Beschwerde – einzubringen ist.

Zu Z 6 (§ 98):

Die Bestimmung des Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sieht vor, dass Kosten nur in bestimmten dort angeführten Fällen von den Zollbehörden erhoben werden dürfen. Die inhaltlichen Bestimmungen dieser EU-Verordnung sind zwar grundsätzlich erst mit 1.5.2016 anzuwenden, die angeführte Regelung jedoch bereits jetzt. Da es sich bei der Erhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 105 ZollR-DG nicht um Kosten sondern um eine Sanktion handelt, soll dies in § 98 entsprechend klar gestellt werden.

Zu Z 7 (§ 101 Abs. 2):

Die in § 101 Abs. 2 angeführten Werte als Grundlage für die Bemessung der Personalkosten sind nunmehr in der aufgrund § 17 Abs. 4 Z 3 Bundeshaushaltsgesetz ergehenden WFA-Finanzielle Auswirkungsverordnung enthalten, die angeführte Rechtsgrundlage ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 8 (§§ 119a bis 119o):

Zu § 119a:

Die Bestimmung enthält die Ziel- und Zweckbestimmung. Durch das ZIS sollen die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefördert werden. Das ZIS besteht aus einer von der Europäischen Kommission betriebenen zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist.

Das in Umsetzung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30.11.2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, (ABl. L Nr. 323 vom 10.12.2009) errichtete Zollinformations- und Aktennachweissystem betrifft jene Kompetenzen, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 AEUV). Im Gegensatz dazu wurde für den die ausschließliche Zuständigkeit der EU betreffenden Bereich der Zollunion (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 AEUV) mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.3.1997 ein Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, errichtet. Technisch laufen beide Systeme gemeinsam, nur die Dateien sind entsprechend der Kompetenzverteilung des AEUV getrennt.

Zu § 119b:

Die Regelung soll die Definitionen für „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ und „eingebender Mitgliedstaat“ enthalten. Als einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaates ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen unterliegen, Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Art. 58 des EG-Vertrags getroffen werden sowie den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b lit. c Unterabsätze (i) bis (iv) angeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Vorschriften. Diese Definition berücksichtigt die unterschiedlichen Zuständigkeiten der nationalen Zollverwaltungen. Soweit eine Zollverwaltung nicht zuständig ist, können andere nationale Behörden als zugangsberechtigt genannt werden (siehe auch § 119g).

Personenbezogene Daten sind solche im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000.

Die Definitionen zu „Operative Analyse“ und „Strategische Analyse“ finden sich in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.3.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.7.2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48 )

Zu § 119c:

Das ZIS enthält acht Datenkategorien: Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und Verfügbarkeit von Sachkenntnis sowie Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren oder Barmitteln. Diese Kategorien sind in der IT-Anwendung in Bildschirmen umgesetzt, die über bestimmte formatierte Eingabefelder verfügen.

Für die Festlegung der Daten, die in die Kategorien a) bis h) eingegeben werden, soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden.

Zu § 119d:

Zu den Tendenzen bei Betrugspraktiken (§ 119c lit. e) dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten aufgenommen werden. In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben aufgenommen werden. Im Übrigen wird ein Katalog jener personenbezogener Daten angeführt, die aufgenommen werden dürfen.

Zu § 119e:

Hier sollen taxativ die Zwecke festgelegt werden, für die Daten aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme von Daten in das ZIS erfolgt zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse. Personenbezogene Daten dürfen nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird, aufgenommen werden.

Zu § 119f:

Die Bestimmung regelt die Bekanntgabe von Ergebnissen, die aus Maßnahmen des § 119e herrühren, an andere Informationsgeber im Wege des ZIS (Rückmeldung).

Zu § 119g:

Die Bestimmung soll den Kreis der unmittelbar auf die Datenbank zugriffsberechtigten nationalen Behörden regeln. Bei diesen Behörden handelt es sich primär um das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter.

Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Auftraggebers gemäß DSG 2000 zu.

Gemäß Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden.

Grundsätzlich ist eine Verwendung dieser Daten zur Erreichung der Ziele gemäß § 119a erlaubt. Eine abweichende Verwendung bedarf der vorhergehenden Genehmigung der Stelle, die diese Daten in das System eingegeben hat, und ist nur im Rahmen der von der eingebenden Stelle festgelegten Bedingungen zulässig.

An andere nationale Behörden dürfen diese Daten, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen übermittelt werden, allenfalls unter Bindung an bestimmte Auflagen.

Gemäß Abs. 6 kann das Bundesministerium für Finanzen der Verwendung von Daten durch Europol und Eurojust zustimmen, allenfalls unter Bindung an bestimmte Auflagen. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würden.

Zu § 119h:

Die Bestimmung soll das Verfahren zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung der Daten regeln. Zur Vornahme dieser Maßnahmen soll nur die jeweils eingebende ermächtigte Behörde befugt sein. Die jeweils anderen ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren. Bei Verdacht der Eingabe von unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeiten Daten hat die ermächtigte Behörde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber anderen ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust. Ein Verständigungsverfahren ist auch bei der Eingabe einander widersprechender Daten vorgesehen, wobei im Fall der Nichteinigung zwischen zwei ermächtigten Behörden die zeitlich ältere Mitteilung bestehen bleibt.

Zu § 119i:

ZIS-Daten sind nur solange zu speichern, als dies zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie dem System zugeführt wurden, notwendig ist. Eine diesbezügliche Überprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch die eingebende Stelle. Dabei ist eine weitere Speicherung bis zur nächsten Überprüfung möglich.

Zu § 119j:

Dieser Paragraph legt fest, wer Nutzer des Aktennachweissystems für Zollzwecke (ANS) ist und für welchen Zweck die Daten verwendet werden dürfen: Neben den zur Durchführung von Finanzstrafverfahren als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständigen Zollämtern können auch andere ermächtigte Behörden wie zum Beispiel die Polizei sowie Europol und Eurojust befugt sein, zur Erreichung des in § 119a genannten Zwecks tätig zu werden. Damit wird eine Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ermöglicht, die für Ermittlungen von Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b genannten nationalen Zollvorschriften zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten schreiben die in § 119k näher bezeichneten personenbezogenen Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und unterrichten damit alle Mitgliedstaaten über die Existenz von Akten über laufende oder abgeschlossene Ermittlungen. Die Daten im ANS sind ohne weitere Auskünfte nicht verwertbar; sie sind lediglich ein Aufgreifkriterium für alle anderen Mitgliedstaaten, ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Die Behörde des Staates, die einen Datensatz zu einer Person oder einer Firma, gegen die auch sie Ermittlungen führt, im Aktennachweissystem für Zollzwecke gefunden hat („Treffer“), kann nunmehr bei der Behörde eines anderen Staates, die den Datensatz im ANS eingegeben hat, um Amtshilfe ersuchen.

Es dürfen nur Daten zu Akten in das ANS eingegeben werden, die schwere Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b näher definierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen. Eine einheitliche Definition, was unter „schwere Zuwiderhandlung“ zu verstehen ist, konnte bei den Verhandlungen im Hinblick auf die unterschiedliche Strafrechtspolitik in den Mitgliedstaaten nicht erzielt werden. Deshalb wurde vereinbart, dass jeder Mitgliedstaat für den Zweck des ANS die einzelnen Zuwiderhandlungen festlegt, die er selbst als „schwer“ einschätzt. Die in der Verordnung gemäß Abs. 3 anzuführenden Zuwiderhandlungen müssen die in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen.

Zu § 119k:

Abs. 1 legt fest, dass die in das ANS einzugebenden Daten nur aus den in den Buchstaben a. bis c. genannten Kategorien bestehen dürfen.

Eine Speicherung von Personen und Unternehmen im ANS ist nur zulässig, sofern die Personen oder Unternehmen Gegenstand einer Ermittlung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates wegen schwerer Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind oder waren.

In Abs. 1 Buchstabe a. ist unter den Ziffern 1. bis 3. festgelegt, dass eine Datenspeicherung in jeder Phase der Ermittlungen zulässig ist: bei der Ermittlung in Verdachtsfällen, der Feststellung einer Zuwiderhandlung oder aber dem Abschluss des Verfahrens mit einer Verwaltungs- oder Gerichtsstrafe wegen der Zuwiderhandlung. Damit wird klargestellt, dass im Aktennachweissystem für Zollzwecke Daten zu Akten sowohl zu laufenden als auch zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gespeichert werden. Diese drei Eingabekriterien entsprechen der gestaffelten Speicherdauer für Daten im ANS gemäß § 119m Abs. 2.

Die unter Buchstabe b. genannte Kategorie umfasst den von der Ermittlung betroffenen Bereich. Bewusst wurde darauf verzichtet, hier detaillierte Straftatbestände als Eingabefeld aufzuführen, weil die Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten eine Katalogisierung erschweren. Insbesondere sind detaillierte Informationen über Straftaten entsprechend der Zweckbestimmung des Aktennachweissystems für Zollzwecke nicht erforderlich, da die Nutzer lediglich erfahren sollen, ob bei einer für die Zollfahndung zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Erkenntnisse über eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen vorliegen.

Die unter Buchstabe c. genannte Kategorie schließlich enthält Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Aktenzeichen der eingebenden Behörde, an die im „Trefferfall“ ein Amtshilfeersuchen gerichtet werden kann.

Alle Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben.

Abs. 2 regelt abschließend, welche Daten zu Personen und Unternehmen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden dürfen.

Nach Abs. 3 sind Daten nicht in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen sowie Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Zu § 119l:

Dieser Paragraph berechtigt die zur Durchführung von Finanzstrafverfahren als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständigen Zollämter sowie auch andere ermächtigte Behörden Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

Abs. 2 legt abschließend fest, welche Daten eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthalten darf. Damit werden weitergehende Abfragen im ANS, die über den Verwendungszweck nach § 119j hinausgehen, verhindert.

Zu § 119m:

Die Speicherdauer der Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke richtet sich nach dem Zweck.

Abs. 2 legt die maximale Speicherdauer fest, die in keinem Fall überschritten werden darf. Die Berechnung der Speicherdauer beginnt mit dem Tage der Einleitung der Ermittlung, also nicht mit der Eingabe der Daten im ANS. Die höchst zulässige Speicherdauer ist gestaffelt in Abhängigkeit von dem Stand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens und beträgt grundsätzlich ein, drei, sechs beziehungsweise zehn Jahre.

Die Daten sind zu löschen, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist und die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist (Abs. 2 Z 1).

Die Speicherdauer für Daten zu Akten über laufende Ermittlungen beträgt höchstens drei Jahre (Abs. 2 Z 2).

Die Speicherdauer beträgt höchstens sechs Jahre, wenn die Ermittlungen noch nicht zu einer Verurteilung geführt haben (Abs. 2 Z 3) und zehn Jahre bei einer Verurteilung (Abs. 2 Z 4).

Nach Abs. 3 sind Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke jedoch unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nicht mehr besteht.

Zu § 119n:

Personenbezogene Daten anderer Mitgliedstaaten dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist, längstens jedoch zehn Jahre. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Werden derartige Daten nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Zu § 119o:

Der Bund haftet nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für durch seine Organe verursachte Schäden durch die unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von sowie Zugriff auf Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesen Regress zu nehmen.

Nach Abs. 2 hat der Bund einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.

Zu Z 9 (§§ 119p bis 119q):

Zu § 119p:

Für den die ausschließliche Zuständigkeit der EU betreffenden Bereich der Zollunion wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.3.1997 ein Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, errichtet. Im Gegensatz dazu betrifft das in Umsetzung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30.11.2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, (ABl. L Nr. 323 vom 10.12.2009) errichtete Zollinformations- und Aktennachweissystem jene Kompetenzen, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 AEUV). Technisch laufen beide Systeme gemeinsam, nur die Dateien sind entsprechend der Kompetenzverteilung des AEUV getrennt.

Mit dieser ergänzenden Bestimmung werden das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter ermächtigt, Daten des im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem gemäß Verordnung (EG), Nr. 515/97, zu verwenden.

Zu § 119q:

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden.

Zu Z 10 (§ 120 Abs. 1u):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.