14/PET XXV. GP

Eingebracht am 30.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

Hermann Gahr

Abgeordneter zum Nationalrat

Frau

Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer

Parlament
1017 Wien

Wien, am 30. April 2014

Betreff:

Petition „Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension"

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich Ihnen die Petition betreffend

„Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension"

mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsgemäße Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

NR Hermann Gahr


Petition

betreffend

Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension

Durch die im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (35. Bundesgesetz: 2. Stabilitätsgesetz 2012 - 2. StabG 2012 - NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148.  BR:  8686  AB 8688 S. 806.), ausgegeben am 24. April 2012, erfolgten Änderungen im §  15c  in  Verbindung mit § 237 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes  1979  und  gleichlautenden  Änderungen  im  § 13c in Verbindung mit § 115h des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes kommt es zu einer massiven Benachteiligung der ab 1954 geborenen Frauen mit längeren  Karenzurlauben  bei der Korridorpension.

Bis zum Jahrgang 1953 war eine Inanspruchnahme der Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten (Landeslehrpersonen) mit  langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren möglich. Zu diesen beitragsgedeckten Jahren zählen auch Kindererziehungszeiten im Höchstausmaß von 60 Monaten.

Erreichten Lehrerinnen die 40 beitragsgedeckten Jahre nicht, hatten sie bis 1.8.2013 die Möglichkeit, den sogenannten Lehrervorruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen.

Im ob genannten Bundesgesetzblatt erfolgte eine stufenweise Erhöhung der  für  die Versetzung in den Ruhestand notwendigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 auf 480 Monate. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist dabei nicht  vorgesehen. Dadurch wird es für Frauen, die in einer Zeit Kinder erzogen haben, in der nur ein gesetzlich verankertes Karenzjahr pro Kind existierte (bis 1990), nahezu unmöglich, die Korridorpension in Anspruch nehmen zu können.

Das stellt eine Ungleichbehandlung der ab 1954 geborenen Beamtinnen gegenüber

        ihren männlichen Kollegen

        ihren vor 1954 geborenen Kolleginnen und

        ihren vertraglichen Kolleginnen (die ja bis mindestens 2024 keine Korridorpension brauchen, weil sie ohnehin mit 60 Jahren in Pension gehen können) dar.

Zur Beseitigung bzw. Milderung dieser Ungleichbehandlung wird für alle Kolleginnen die Anrechnung von zumindest zwei Karenzjahren pro Kind, unabhängig  vom  Geburtsdatum des Kindes/der Kinder, gefordert.