225/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll.
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.04.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.04.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 32 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist ein Besetzungsvorschlag von der Vollversammlung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 9 OGHG) zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

 

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist ein Besetzungsvorschlag von der Vollversammlung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 9 OGHG) zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

 

2. In § 32 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:

 

 

(8) Will der Bundesminister für Justiz von übereinstimmenden Besetzungsvorschlägen, oder, wenn nur ein Besetzungsvorschlag vorgesehen ist, von diesem, abgehen, so hat er dies denjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, samt den dafür wesentlichen Erwägungen mitzuteilen. Sie haben danach die Möglichkeit binnen einer Frist von 14 Tagen dazu eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Der Bundesminister hat bei Vorlage seines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten auch diesem die Erwägungen, die zu einer Abweichung von der Reihung geführt haben, samt der Stellungnahme derjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, schriftlich mitzuteilen.

 

(8) Will der Bundesminister für Justiz von übereinstimmenden Besetzungsvorschlägen, oder, wenn nur ein Besetzungsvorschlag vorgesehen ist, von diesem, abgehen, so hat er dies denjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, samt den dafür wesentlichen Erwägungen mitzuteilen. Sie haben danach die Möglichkeit binnen einer Frist von 14 Tagen dazu eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Der Bundesminister hat bei Vorlage seines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten auch diesem die Erwägungen, die zu einer Abweichung von der Reihung geführt haben, samt der Stellungnahme derjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert :

 

 

1. In § 9 lautet Abs. 2:

 

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

 

2. In § 9 lautet Abs. 3:

 

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

 

(3) Die Vollversammlung, mit Ausnahme _ der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, ist vom Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist vom dienstältesten Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, einzuberufen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.(3) Die Vollversammlung, mit Ausnahme _ der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, ist vom Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist vom dienstältesten Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, einzuberufen.

 

3. In § 10 lautet Abs. 3:

 

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

 

(3) In der Vollversammlung, mit Ausnahme der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die_ Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, führt der Präsident den Vorsitz. In der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes führt das dienstälteste Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und. mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwendsn, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.(3) In der Vollversammlung, mit Ausnahme der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die_ Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, führt der Präsident den Vorsitz. In der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes führt das dienstälteste Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und. mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwendsn, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.