274/A XXVI. GP
Eingebracht am 13.06.2018
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Schieder
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist der Angestellte nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“
2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 13 wird folgende Z 14 angefügt:
„14. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“
2. Im § 1164 wird nach dem Ausdruck „1154b Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „und 5a“ eingefügt.
3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 1154b Abs. 5a und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“
2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 67 angefügt:
„(67) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:
„o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlichen Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“
2. Dem § 3 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Zur Deckung der Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus Entgeltfortzahlungen gemäß § 8 Abs. 3a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, § 1154b Abs. 5a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, § 8 Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923 und den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 26 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984; der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben im Einvernehmen in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung der Erstattung der Ersatzansprüche durch den Landeshauptmann festzulegen. Anträge auf Gewährung der Ersatzansprüche haben die zur Beurteilung des Rückersatzes notwendigen Angaben mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Beschäftigung des Arbeitnehmers und des Einsatzes, für den eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zugestanden ist, zu enthalten.“
3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 5 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Die Wetterkapriolen der vergangenen Monate zeigen, wie wichtig und unverzichtbar die freiwilligen Helfer von Feuerwehren, Rettungsorganisationen und anderer Katastrophenschutzorganisationen sind. Die Zivilgesellschaft ist auf deren Einsatzbereitschaft angewiesen und daher ist es höchst an der Zeit, diese Einsatzbereitschaft auf ein rechtlich abgesichertes Niveau zu heben.
Wir müssen diesen Helfern die arbeitsrechtliche Absicherung geben, ihre selbstlosen Einsätze ohne Angst um den Arbeitsplatz oder Einkommensverluste zu absolvieren.
Durch die vorliegenden Änderungen wird daher der Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung samt Fortzahlung des Entgelts für Arbeitnehmer, die als freiwillige und ehrenamtliche Mitglieder von Katastrophenhilfsdiensten, Rettungsdiensten oder freiwilligen Feuerwehren Einsätze leisten, ausdrücklich geregelt. Dieser Anspruch steht bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Arbeitsjahres zu. Der Anspruch auf sonstige Dienstfreistellungsgründe wird dadurch nicht geschmälert. Im ABGB wird dieser Anspruch als zwingender und unabdingbarer Anspruch ausgestaltet.
Im Katastrophenfondsgesetz wird für die Rückerstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Entgeltfortzahlungen an ihre Arbeitnehmer eine Regelung getroffen. Der Landeshauptmann bedient sich bei der Abwicklung der Rückersatzansprüche des Amtes der Landesregierung. Die Richtlinie nach dem Katastrophenfondsgesetz wird nähere Regelungen über die Voraussetzungen des Rückersatzanspruches und dessen behördliche Zuerkennung enthalten.
Nach den außergewöhnlichen Gewittern und Starkregenereignissen im zweiten Quartal 2018 in mehreren Bundesländern sollen aber auch für die Opfer dieser Naturkatastrophen zusätzliche Mittel aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung gestellt werden, um den Finanzbedarf zur Abfederung außerordentlichen Schäden im Vermögen von Privaten und Unternehmen zu decken. Es muss sichergestellt sein, dass ausreichend Finanzmittel unbürokratisch und schnell zur Verfügung gestellt werden. Die Abwicklung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern.