323/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Wolfgang Katzian, Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 05.07.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 05.07.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 1 lautet:

 

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

 

(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.

(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.

 

 

2. § 3 Abs. 2 bis 4 lautet:

 

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

 

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

           1. die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61, im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;

 

           1. alle Dienstzeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zugebracht hat, sofern das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mindestens je einen Monat gedauert hat;

           1. alle Dienstzeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61, im Inland zugebrachte Dienstzeit1961, zugebracht hat, sofern siedas Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mindestens je sechs Monateeinen Monat gedauert hat;

           2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 139) über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;

 

           2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen postsekundären Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen Schule im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, nostrifiziert werden kann;

           2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen postsekundären Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konventiondes Überein­kommens über die Gleichwertigkeit Anerkennung von Reifezeugnissen (Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 44/1957)71/1999, oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 139) über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse 472/1986, nostrifiziert werden kann;

 

         2a. nach Maßgabe der Z 2 die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 91/2005, sowie die Zeit eines Studiums an einer Pädagogischen Akademie, an einer Berufspädagogischen Akademie sowie an einem Pädagogischen Institut im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2006;

         2a. nach Maßgabe der Z 2 die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 91/2005, sowie die Zeit eines Studiums an einer Pädagogischen Akademie, an einer Berufspädagogischen Akademie sowie an einem Pädagogischen Institut im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisations­gesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2006;

           3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

 

           3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

           3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen HochschulstudiumsStudiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

           4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;

 

           4. alle Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungs­hilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeits­gesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

           4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;

           4. alle Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

           5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

 

           5. alle Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese zumindest je einen Monat gedauert hat.

           5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;  5. alle Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese zumindest je einen Monat gedauert hat.

           6. Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.

 

 

           6. Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.

 

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.

 

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von 24 Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren erreichen, sind Zeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren unterschreiten, erhöht sich das im zweiten Satz genannte Höchstausmaß für Zeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a um das Ausmaß der Unterschreitung, maximal jedoch auf vier Jahre.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 54 und 6 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf24 Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 2 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren erreichen, sind darüber hinausZeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren unterschreiten, erhöht sich das im zweiten Satz genannte Höchstausmaß für Zeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a um das Ausmaß der Unterschreitung, maximal jedoch auf vier Jahre.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

 

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

 

3. § 10a Abs. 5 lautet:

 

(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurde und mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

 

(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurde und mindestens einen Monat gedauert hat, anzurechnen.

(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurde und mindestens sechs Monateeinen Monat gedauert hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

 

4. § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

(13) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4 sowie § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 2 bis 4 und 10a Abs. 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für zum 31. Dezember 2018 bestehende Arbeitsverträge.

(13) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4 sowie § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 2 bis 4 und 10a Abs. 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für zum 31. Dezember 2018 bestehende Arbeitsverträge.