606/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.01.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 5 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 33a Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

§ 5. (1) …

 

 

§ 5. (1) …

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.

 

(3) Der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

 

 

(4) Der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

§ 13. (1) …

 

 

§ 13. (1) …

 

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils zur Kenntnis zu bringen.

 

 

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.

 

 

§ 15. (1) Der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies

           1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,

           2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,

           3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,

           4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder

           5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen

erforderlich ist.

 

 

(2) Der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies

           1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,

           2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,

           3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,

           4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder

           5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen

erforderlich ist.

 

§ 26. (1) …

 

 

§ 26. (1) …

 

(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

 

 

(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

 

§ 33a. (1) …

 

 

§ 33a. (1) …

 

(21) § 22c Z 1 und 2 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2014 treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 8, 6 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 7, 14, 21 Abs. 3, 22 Abs. 5, 31 Abs. 5 sowie 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. (Anm.: vgl. K, BGBl. I Nr. 42/2016)

 

 

(21) § 22c Z 1 und 2 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2014 treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 8, 6 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 7, 14, 21 Abs. 3, 22 Abs. 5, 31 Abs. 5 sowie 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. (Anm.: vgl. K, BGBl. I Nr. 42/2016)

 

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

 

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

 

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

           3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

 

           3. im Übrigen der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

           4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

 

 

           4. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister/in für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales betraut.

 

 

§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

§ 3. (1) …

 

 

§ 3. (1) …

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

 

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale VerwaltungArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung.

 

 

2. In § 4 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

 

§ 4. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe bewilligen.

 

 

§ 4. Das Bundesministerium für HandelDigitalisierung und WiederaufbauWirtschaftsstandort kann für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe bewilligen.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. (Grundsatzbestimmung) In § 41 Abs. 2 § 45 Abs. 4 und § 50 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Sozialen, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in § 94 Abs. 2 der Ausdruck „Bundesminister/in für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt

Hinweis der ParlDion: Im Antrag wird „Bundesministerium für Arbeit, Sozialen, Gesundheit und Konsumentenschutz“ als ersetzende Wortfolge angeführt. Richtigerweise müsste es „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ heißen.

 

2. (Grundsatzbestimmung) In § 45 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

 

§ 41. (1) …

 

 

§ 41. (1) …

 

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 229) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 226), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.

 

 

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 229) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 226), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialen, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.

 

§ 45. (1) …

 

 

§ 45. (1) …

 

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.

 

 

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialen, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.

 

(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln

           1. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien,

 

(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln

           1. dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und ForstwirtschaftTourismus in Wien,

 

§ 50. (1) …

 

 

§ 50. (1) …

 

(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der amtlichen Landeszeitung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

 

 

(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit, Sozialen, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der amtlichen Landeszeitung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

 

§ 94. (1) …

 

 

§ 94. (1) …

 

(2) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.

 

 

(2) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.

 

 

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 75 angefügt:

 

 

„(75) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und 5 sowie § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

(75) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und 5 sowie § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 44 wird das Zitat „Dem Dienstnehmer“ durch das Zitat „Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer“ ersetzt.

 

§ 44. Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

 

 

§ 44. DemDer Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.