629/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.02.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.02.2019

 

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, geändert wird:

 

 

1. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf nicht mehr als 10% der Belegschaft betragen. Lehrlinge werden dabei nicht in die Anzahl der Beschäftigten eingerechnet.“

(3) Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf nicht mehr als 10% der Belegschaft betragen. Lehrlinge werden dabei nicht in die Anzahl der Beschäftigten eingerechnet.

 

2. In § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

 

 

„(7) Die überlassene Arbeitskraft hat nach 18 Monaten bei ein und demselben Beschäftiger auf eigenen Wunsch den Anspruch auf eine Übernahme in die Stammbelegschaft.“

(7) Die überlassene Arbeitskraft hat nach 18 Monaten bei ein und demselben Beschäftiger auf eigenen Wunsch den Anspruch auf eine Übernahme in die Stammbelegschaft.

Hinweis der ParlDion: Am 27.02.2019 wurde eine Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz betr. § 22d Abs. 1, zweiter Satz sowie die Einfügung des § 23 Abs. 24 vom Nationalrat beschlossen. Der nunmehrige Initiativantrag bezieht sich daher wohl bereits auf diese, durch BGBl. I Nr. 21/2019 am 21.03.2019 kundgemachte Fassung dieser Bestimmungen, weshalb im Folgenden nicht nur die geltende Rechtslage zum Stichtag 27.2. gegenübergestellt wurde, sondern auch jene unter Berücksichtigung des vorher erwähnten Bundesgesetzblattes (grün hinterlegt).

3. § 22d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

 

 

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweil 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage. “

 

(1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweils 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

 

(1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweilsjeweil 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

(1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, und ab dem zweiten Quartal 2017 0,35 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

 

(1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweil 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 20172021 0,358 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

 

Hinweis der ParlDion: Am 27.02.2019 wurde eine Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz betr. § 22d Abs. 1, zweiter Satz sowie die Einfügung des § 23 Abs. 24 vom Nationalrat beschlossen. Der nunmehrige Initiativantrag bezieht sich daher wohl bereits auf diese, durch BGBl. I Nr. 21/2019 am 21.03.2019 kundgemachte Fassung dieser Bestimmungen, weshalb im Folgenden nicht nur die geltende Rechtslage zum Stichtag 27.2. gegenübergestellt wurde, sondern auch jene unter Berücksichtigung des vorher erwähnten Bundesgesetzblattes (grün hinterlegt).

4. In § 23 wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

„(25) Die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 7 und 23 Abs. 25 treten mit 1. April 2019 in Kraft.“

(25) Die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 7 und 23 Abs. 25 treten mit 1. April 2019 in Kraft.