Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

 

Universitätsgesetz 2002 – UG

Geltende Fassung (BGBl. I Nr. 129/2017)

Universitätsgesetz 2002 – UG

Vorgeschlagene Fassung

I. Teil

Organisationsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt

….

2. Unterabschnitt

Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

 

§ 12. Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 13. Leistungsvereinbarung

§ 13a. Schlichtungskommission

§ 13b. Entwicklungsplan

§ 14. Evaluierung und Qualitätssicherung

….

I. Teil

Organisationsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt

….

2. Unterabschnitt

Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

 

§ 12. Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 12a. Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

§ 12b. Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

§ 13. Leistungsvereinbarung

§ 13a. Schlichtungskommission

§ 13b. Entwicklungsplan

§ 14. Evaluierung und Qualitätssicherung

 

II. Teil

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt

Studien

3. Abschnitt

Studierende

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

 

§ 71a.     Ziele und Rahmenbedingungen

§ 71b.    Begriffsbestimmungen

§ 71c.     Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

§ 71d.     Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen             Numerus Clausus betroffenen Studien

II. Teil

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt

Studien

3. Abschnitt

Studierende

 

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

 

            § 71a.    Ziele

            § 71b.    Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

            § 71c.    Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

           § 71d.    Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien


 

III. Teil

Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

2. Abschnitt

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

3. Abschnitt

Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

 

              § 97.    Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

              § 98.    Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

              § 99.    Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

                § 100. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und         Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

III. Teil

Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

2. Abschnitt

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

3. Abschnitt

Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

 

              § 97.    Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

              § 98.    Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

              § 99.    Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

                § 99a.

                § 100. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und         Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb


 

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche

           1. Lehre („Budgetsäule Lehre“),

           2. Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und

           3. Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)

festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen.

 

(3) Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungs-vereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Abs. 2 erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.

(4) Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:

           1. Budgetsäule Lehre gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;

               b) Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.

           2. Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;

               b) Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;

               c) Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,

wobei die Beträge gemäß lit. b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.

           3. Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 Z 3 umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.

(5) Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

           1. der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,

           2. die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie

           3. die tatsächlichen Kostenstrukturen.

(6) Für die Verteilung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.

(7) Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:

           1. Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a bis c,

           2. Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c und deren Gewichtung gemäß Abs. 5,

           3. Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 6 sowie

           4. Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.

(3) Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.

(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.

(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.

(9) Die Erhöhung gemäß Abs. 8 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 9 ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

 

(7) Der gesamte Teilbetrag für die Grundbudgets als Absolutwert darf in der jeweils nachfolgenden Leistungsvereinbarungsperiode nicht zu Gunsten der Hochschulraum-Strukturmittel gekürzt werden. Eine allfällige Reduktion des Grundbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Grundbudgets.

 

(8) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

 

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Abs. 8 sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

 

 

(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(11) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

(12) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

(12) Für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres mit den einzelnen Universitäten jährliche Gestaltungsvereinbarungen abschließen. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

 

(13) …

(13) …


 

Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

 

§ 12a. (1) Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(2) Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 zusammen:

           1. Teilbetrag für Lehre:

               a) Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.

               b) Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.

           2. Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:

               a) Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.

               b) Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 entspricht.

           3. Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:

Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Dieser Teilbetrag dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universität unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

(3) Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.

(4) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.

 

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

 

§ 12b. (1) Die Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).

(2) Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß § 13b haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.

(3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.

Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung

§ 13. (1) …

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

           1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:

                a) …

               b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:

Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.

 

 

 

                c) Studien und Weiterbildung:

Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.

               d) … f) …

 

 

 

 

 

 

 

               g) gesellschaftliche Zielsetzungen:

Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.

          h) … k) …

§ 13. (1) …

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

           1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:

                a) …

               b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:

Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben. Weiters ist die mindestens zu erbringende Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der Entwicklung und Erschließung der Künste in den einzelnen Fächergruppen anhand der Anzahl von Vollzeitäquivalenten des Personals in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen pro Kalenderjahr festzulegen.

                c) Studien und Weiterbildung:

Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll. Weiters ist die Anzahl der in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr sowie die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger für Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71b pro Studienjahr festzulegen.

               d) … f) …

               g) gesellschaftliche Zielsetzungen:

Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer. Weiters hat die Universität Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung zu entwickeln.

               h) … k) …

           2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;

           3. …

           4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;

           5. … 6. …

           2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden. Letztere werden für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein;

           3. …

           4. entfällt;

           5. … 6. …

(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.

(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.

(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:

                a) Bedarf,

               b) Nachfrage,

                c) Leistung,

               d) gesellschaftliche Zielsetzungen.

Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.

§ 13 Abs. 4 entfällt.

Leitung und innere Organisation

Leitung und innere Organisation

§ 20. (1) … (5) …

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

           1. … 14 …

        15. Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;

         16. Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.

(7) …

§ 20. (1) … (5) …

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

           1. … 14 …

        15. Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.

(7) …

Universitätsrat

Universitätsrat

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

           1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;

           2. … 16. …

(2) … (16) …

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

           1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;

           2. … 16. …

(2) … (16) …

Rektorat

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

           1. … 3. …

           4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

           5. … 17. …

(2) … (7) …

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

           1. … 3. …

           4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

           5. … 17. …

(2) … (7) …

Rektorin oder Rektor

Rektorin oder Rektor

§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

           1. … 3. …

           4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;

           5. … 10. …

(2) … (5) …

§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

           1. … 3. …

           4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;

           5. … 10. …

(2) … (5) …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 51. (1) …

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. … 14c. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

         15. … 32 …

§ 51. (1) ...

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. … 14c. …

      14d. Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger sind jene Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. pro Studienjahr und Studium zur Verfügung gestellt werden.

      14e. Nicht-traditionelle Studienwerberinnen und -werber umfassen: Studienwerberinnen und -werber mit Behinderung, berufstätige Personen, Personen mit Betreuungsverpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, Personen mit alternativem Universitätszugang sowie Personen im Ruhestand oder in Pension.

       14f. Betreuungsrichtwert ist ein aus Verhältniszahlen von Studierenden zu Lehrpersonal abgeleiteter Maßstab für die zumutbare Inanspruchnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Lehre. Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts erfolgt in der Verordnung gemäß
§ 71d Abs. 1.

      14g. Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium „detailed field“ der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.

         15. … 32 …

Zulassungsfristen

Zulassungsfristen

§ 61. (1) … (3) …

(4) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

§ 61. (1) … (3) …

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann die Universität im Rahmen der Satzung eine abweichende besondere Zulassungsfrist festsetzen.

(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Zulassung zu ordentlichen Studien

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

           1. … 3. …

           4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 und

           5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien.

(2) … (12) …

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

           1. … 3. …

           4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,

           5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

           6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und
-werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben

(2) … (12) …

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

§ 63a. (1) … (8) …

(9) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

§ 63a. (1) … (8) …

(9) § 71b Abs. 7 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele und Rahmenbedingungen

Ziele

§ 71a. (1) Im Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.

(2) Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.

(3) Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

§ 71a. Im Zuge der Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden.

Begriffsbestimmungen

§ 71b. (1) Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und
-anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze,
welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.

(2) „Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß § 71c nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.

(3) Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des § 71c Abs. 6 umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

In § 51 Abs. 2 integriert.


 

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

§ 71c. (1) Für die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(2) In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

 

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

 

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71d bestehen.

Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

§ 71b. (1) In den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien wird die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium wie folgt festgelegt:

 

Studienfeld/Studium

Mindestanzahl

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Erziehungswissenschaft

1.460

Fremdsprachen

3.020

Informatik

2.800

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.530

Recht

4.300

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71c bestehen.

(3) Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.

(2) Die Aufteilung der in Abs. 1 festgelegten Anzahl an Studienplätzen auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen.

 

(3) Sofern eine Universität über standardisierte datenbasierte Evidenzen verfügt, können an dieser Universität bei der Aufteilung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger für ein Studienfeld bzw. Studium gemäß Abs. 1 und 2 die infrastrukturbezogenen Kapazitäten bzw. physischen Plätze, die Nachfrage am Arbeitsmarkt, Forschungsstärke sowie die bisherigen Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung universitätsspezifischer Faktoren kann die österreichweit anzubietende Mindestanzahl gemäß Abs. 1 insgesamt um bis zu 20 vH erhöht oder verringert werden.

(4) In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Abs. 2 ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(4) In den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

 

(5) In den von Abs. 1 umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(5) Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Abs. 2 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

(6) Im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Abs. 4 und 5 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

(6) Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:

           1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;

           2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;

           3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und

           4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.

(7) Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:

           1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;

           2. Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;

           3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und

           4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden. Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

 

(8) Regelt ein Rektorat einer Universität oder einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule bzw. regeln die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gemäß Abs. 4 und 5 die Zulassung zu einem Studium durch Verordnung oder Vereinbarung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, sind nach Möglichkeit die Termine für die Registrierung und die Durchführung des Verfahrens, die Anforderungen und der Ablauf des Verfahrens sowie der für den positiven Abschluss des Verfahrens relevante Prüfungsstoff mit den anderen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten, an denen dieses Studium eingerichtet ist, abzustimmen.

 

(9) Wird eine Studienwerberin oder ein Studienwerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienwerber hat das Recht, gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den
vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den
vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 71d. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzent-wicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

 

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

§ 71c. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

 

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

1.300

Veterinärmedizin

bis zu 250


 

(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4) § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.

(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den
EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.

(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

 

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten
Bachelor- und Diplomstudien

§ 71d. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist ermächtigt, von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Universität bzw. Universitäten durch Verordnung in Studienfeldern bzw. Studien, die an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, eine Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festzulegen und das Rektorat zu ermächtigen, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(2) In den von der Verordnung gemäß Abs. 1 umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(3) Besonders stark nachgefragt ist ein Studienfeld bzw. Studium, wenn entweder

           1. die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Studienjahre in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium an dieser Universität das 1,75-Fache des Betreuungsrichtwerts des betreffenden Studienfelds bzw. Studiums übersteigt und in diesem Studienfeld bzw. Studium im Durchschnitt der letzten fünf Studienjahre österreichweit mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien belegt waren oder

           2. die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und
–anfängern überschritten wird, und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird.

(4) Die Universität hat den Nachweis der Erfordernisse gemäß Abs. 3 auf Basis harmonisierter Daten zu erbringen. Im Zuge dieses Nachweises ist ua darzulegen, dass die Universität in den letzten Jahren Ressourcen hin zum betreffenden Studienfeld bzw. Studium verlagert bzw. etwaige organisatorische Maßnahmen gesetzt hat. Bei Feststellung kritischer Betreuungsverhältnisse oder Kapazitäten in einem Studienfeld bzw. Studium hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungsvereinbarung oder eines Nachtrags zur Leistungsvereinbarung universitäts- oder standortbezogene Lösungen für geeignete Studienplatzzahlen zu erwirken.

(5) Die Anzahl der mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld bzw. Studium ist durch die Verordnung gemäß Abs. 1 anhand der Indikatoren „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1), „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2) sowie „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3) festzulegen, wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten ist.

(6) Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts gemäß Abs. 3 Z 1, die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation gemäß Abs. 3 Z 1 in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß
Abs. 5 erfolgt in der Verordnung gemäß Abs. 1.

(7) § 71b Abs. 3, 6, 7 und 9 ist anzuwenden.

 

§ 99a. (1) Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.

(2) § 98 Abs. 1 bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechs Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Abs. 1 und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.

(3) Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Abs. 2 zur Anwendung.

Ausschreibung und Aufnahme

Ausschreibung und Aufnahme

§ 107. (1) …

(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:

           1. …

           2. bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen.

(3) … (5) …

§ 107. (1) …

(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:

           1. …

           2. bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen;

           3. bei Stellen, die gemäß § 99a besetzt werden.

(3) … (5) …

Budget

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

           1. Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

           2. Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

           3. den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

                a) Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

               b) Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

                c) Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

               d) Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

                e) Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

                f) Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

           4. den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

           1. als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

           2. die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8. Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.

(11) Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt § 12 Abs. 7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.

§ 141. (1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.

(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.

(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten

           1. datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit

           2. Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verknüpfen

und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

(4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.

(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014, vom Bund zu erbringenden Mittel.


 

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) … (41) …

(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.

(43) … (45) …

§ 143. (1) … (41) …

(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.

(43) … (45)

(46) § 71c Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 129/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

(47) … (48) …

(46) § 71b Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2018 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

(47) … (48) …

 

(49) Das Inhaltsverzeichnis, § 12, §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 6 Z 15, § 21
Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4, § 51 Abs. 2 Z 14d bis 14g, § 61
Abs. 4, § 63 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 99a, § 107 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft. Die §§ 12, 12a und 12b, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden. Auf die Finanzierung der Universitäten für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sind die §§ 12, 13 sowie 141 in der am 31. Jänner 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 13 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.

(50) § 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift
(§§ 71a bis 71d samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft und sind erstmals für die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2019/2020 anzuwenden. Für die Zulassungen für das Wintersemester 2018/2019 sowie für das Sommersemester 2019 sind § 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift in der am 30. April 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(51) § 141a sowie § 141b zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft. In § 141c entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.