Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Am 6. Juni 2004 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unterzeichnet und trat mit 1. Juni 2006 in Kraft (BGBl. III Nr. 99/2006). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Vertrag eine sehr gute Grundlage für die enge polizeiliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern dar.

Seit der Unterzeichnung des Vertrages im Jahr 2004 fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Insbesondere aufgrund der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Ungarn, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Mit dem Protokoll zur Änderung des bestehenden Vertrages (Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität) wird ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen weiter steigert.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juli 2011 (sh. Pkt. 33 des Beschl.Prot. Nr. 109) wurde eine entsprechende Verhandlungsvollmacht eingeholt. Die ersten formellen Verhandlungsrunden für das Protokoll wurden von 7. bis 8. September 2011 in Budapest, von 30. bis 31. Jänner 2012 in Wien sowie vom 7. bis 8. Oktober 2014 in Budapest abgehalten. Im Rahmen der vierten formellen Verhandlungsrunde am 11. Juli 2016 in Wien konnte Einigung über den neuen Vertragstext erzielt werden. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 18. Oktober 2016 (sh. Pkt. 8 des Beschl.Prot. Nr. 17) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt. Am 4. September 2017 wurde das Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn, durch welchen der am 6. Juni 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität geändert wird, unterzeichnet.

Die wichtigsten Weiterentwicklungen des Protokolls aus dem Jahr 2017 im Vergleich zum Vertrag aus 2004 betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

            Grenzüberschreitende Nacheile (Durchführung der Nacheile nun auch aus einem Drittstaat sowie zur Verfolgung einer Person, die sich einer Polizeikontrolle entzieht),

            Gemischter Streifendienst (Aufhebung der räumlichen Beschränkung von zehn Kilometern zur Durchführung von gemischten Streifen).

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch das vorliegende Protokoll umfasst:

            Polizeiliche Durchbeförderung,

            Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr,

            Unterstützungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr,

            Korruptionsbekämpfung.

Neben diesen inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen werden redaktionelle Verbesserungen und sprachliche Bereinigungen des bestehenden Vertrages aus dem Jahr 2004 vorgenommen.

Die innerstaatliche Umsetzung des Protokolls wird voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts (BM.I und BMVRDJ) zu bedecken. Das Protokoll schafft die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei, diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen im täglichen Dienstbetrieb auf.

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn, durch welchen der am 6. Juni 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität geändert wird, hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.

Die im Protokoll enthaltenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit stellen eine Weiterentwicklung der im Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (EU-PolKG) – BGBl. I Nr. 132/2009 idgF. – vorgesehenen Möglichkeiten der internationalen polizeilichen Amtshilfe dar.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Titels und der Präambel des Vertrages)

Im Titel des Vertrages wird die Wortfolge „Republik Ungarn“ durch das Wort „Ungarn“ ersetzt. Es wird daher im Vertrag durchgängig der Staatsname „Ungarn“ verwendet.

In Art. 25 Abs. 2 wird die ungarische an die deutsche Sprachfassung angepasst.

Zu Art. 2 (Änderung des Art. 1 – Begriffsbestimmungen)

In Art. 1 Ziffer 1 werden terminologische Anpassungen („strafbarer Handlungen“ statt „Straftaten“) vorgenommen und der Zuständigkeitsbereich der Behörden auf die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, die Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie die Vollziehung der Straßenpolizei ausgedehnt. In lit. a) und b) werden die Behörden auf österreichischer sowie auf ungarischer Seite ergänzt und neu definiert. Die Behörden auf österreichischer Seite sind nunmehr die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinde, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden. In Angelegenheiten der Straßenpolizei sind die zuständigen Behörden die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie in den Gebieten jener Gemeinde, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. Weitere Behörden sind der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.

In Art. 1 Ziffer 2 wird der Begriff der Justizbehörden insofern ausgeweitet, als auf österreichischer Seite nunmehr auch andere im Auftrag des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften handelnde Justizbehörden erfasst sind. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Organe der Justizwache, die eine Durchbeförderung nach Art. 18b des Vertrages durchführen. In lit. b) werden sprachliche Anpassungen vorgenommen („auf Seiten Ungarns“ statt „auf Seiten der Republik Ungarn“).

In Art. 1 Ziffer 3 lit. b) werden die zur Kontakthaltung befugten Zentralstellen bei der Durchführung des Vertrages auf ungarischer Seite aktualisiert, sowie sprachliche Anpassungen vorgenommen („auf Seiten Ungarns“ statt „auf Seiten der Republik Ungarn“).

Zu Art. 3 (Änderung des Art. 1 – Begriffsbestimmungen)

In Art. 1 Ziffer 4 wird als Grenzgebiet in der Republik Österreich das Bundesland Burgenland definiert. In lit. b) werden terminologische Anpassungen vorgenommen („auf Seiten Ungarns“ statt „auf Seiten der Republik Ungarn“). Darüber hinaus gilt als Grenzgebiet auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof.

Zu Art. 4 (Änderung des Art. 2 – Vertragsgegenstand)

Der in Art. 2 definierte Vertragsgegenstand umfasst nunmehr auch die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlich wurde der Vertragsgegenstand auf die Zusammenarbeit im verkehrs- und fremdenpolizeilichen Bereich ausgedehnt.

Zu Art. 5 (Änderung der Bezeichnung von Art. 3 – Gemeinsame Analyse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lage der Kriminalität)

Art. 5 legt fest, dass die Bezeichnung des Art. 3 auf „Gemeinsame Analyse“ geändert wird und die regelmäßige Übermittlung der Erkenntnisse und Analysen durch die Vertragsstaaten nunmehr hinsichtlich der im neuen Art. 2 bestimmten Bereiche erfolgt und nicht mehr auf den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie auf die Lage der Kriminalität beschränkt ist. Insofern beschränkt sich die gemeinsame Analyse auch nicht mehr auf die Lage der Kriminalität und die Schwerpunkte der Kriminalitätsvorbeugung.

Zu Art. 6 (Änderung des Art. 4 – Zusammenarbeit auf Ersuchen)

In Art. 4 werden die Zentralstellen definiert, an die Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zu richten sind. Auf österreichischer Seite ist dies der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Als Zentralstelle auf ungarischer Seite wird nunmehr „NEBEK“ („Internationale Kooperationszentrale zur Bekämpfung der Kriminalität“) festgelegt.

Darüber hinaus wird in Art. 4 ein neuer Absatz 8 eingefügt, der erstmals die Behörden spezifiziert, die berechtigt sind, Ersuchen und Antworten darauf unmittelbar, ohne Benachrichtigung der Zentralstellen zu übermitteln und zu empfangen.

Zu Art. 7 (Änderung des Art. 7 – Bereiche des Informationsaustausches)

Nach Art. 7 Abs. 1 wird die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen nicht mehr auf die Interessen der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität beschränkt.

In lit. a) werden terminologische Anpassungen vorgenommen („strafbarer Handlungen“ statt „Straftaten“, „Tätergruppe“ statt „Verbrechergruppe“, „gesetzliche Regelungen“ statt „Strafrechtsnormen“). Darüber hinaus wird der Gegenstand der auf Ersuchen durchgeführten Informationsübermittlung auf die Daten der an der Begehung strafbarer Handlungen beteiligten Personen ausgedehnt (statt der „Daten der an organisierter Kriminalität Beteiligten“).

In der neu ergänzten lit. g) wird normiert, dass die Vertragsstaaten im Verlauf ihrer Zusammenarbeit einander nunmehr auch Informationen über alle Formen grenzüberschreitender Kriminalität, Korruption und illegaler Migration, insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, die Struktur, mögliche Ziele weiters wahrscheinliche Migrationswege und Verkehrsmittel, sowie Aufbau der Schleppergruppen und ihre Begehungsmethoden auf Ersuchen übermitteln können. Darüber hinaus werden Informationen und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, mitgeteilt.

In der neu eingefügten lit. h) erfasst die Möglichkeit des Informationsaustausches auf Ersuchen nunmehr auch Ergebnisse aus polizeilichen Befragungen und Vernehmungen, soweit diese für die Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung einer strafbaren Handlung erforderlich sind.

Zu Art. 8 (Änderung des Art. 9 – Unmittelbarer Informationsaustausch)

Gemäß Art. 9 Abs. 3 lit. a) erstreckt sich die Möglichkeit des unmittelbaren Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 nunmehr auch auf in fremdenpolizeilichen Registern befindliche Daten, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt.

Zu Art. 9 (Einfügung des neuen Art. 9a – Deckkennzeichen)

Der neu eingefügte Art. 9a regelt die Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zur Bekämpfung strafbarer Handlungen. Die derzeitige Regelung in § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idgF, sieht vor, dass u.a. für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein zweites noch nicht zugewiesenes Kennzeichen – ein Deckkennzeichen – zugewiesen werden kann. Durch die Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen soll österreichischen und ungarischen Beamten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates die erfolgreiche Durchführung von umfangreichen Observationen ermöglicht werden. Dabei muss die Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug (gekennzeichnet durch Marke, Type, FahrzeugID und Motornummer) im nationalen Fahrzeugregister jederzeit gegeben sein. Die Rahmenbedingungen für die Zuweisung eines Deckkennzeichens, die in § 48 Abs. 1a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idgF geregelt sind, gelten sinngemäß. Danach dürfen Deckkennzeichen auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres auch zur Verwendung für ausländische Polizeifahrzeuge, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Darüber hinaus dürfen von ausländischen Sicherheitsbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwendet werden. Die Details der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Zu Art. 9 (Einfügung des neuen Art. 9b – Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen)

Art. 9b ist eine neue Bestimmung, die die Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen regelt, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung des Übereinkommens aufgrund Artikel K.3 des Vertrages über die Europäischen Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, ABl. Nr. C 024 vom 23.01.1998, unberührt bleibt.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Art. 9b unter Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeiten zur Verfolgung ausschließlich wegen strafbarer Handlungen erfolgt, die zu einem Strafverfahren nach Abs.1 führen können. Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Darüber hinaus werden die zur Kontakthaltung zuständigen Zentralstellen neu definiert. Auf österreichischer Seite ist es der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.

Gemäß Abs. 3 sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten vom Anwendungsbereich des Vertrages ausgeschlossen. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen für die Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nur insofern verwendet werden, als der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Zu Art. 10 (Änderung des Art. 10 – Grenzüberschreitende Observation)

In Art. 10 Abs. 4 wird der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Observation auf den Luft- und Wasserweg ausgedehnt.

In Art. 10 Abs. 6 werden die zuständigen Behörden für Ersuchen bei grenzüberschreitenden Observationen spezifiziert. Auf österreichischer Seite ist dies nunmehr der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

Zu Art. 11 (Änderung des Art. 11 – Grenzüberschreitende Nacheile)

Gemäß der neuen lit. b) in Art. 11 Abs. 1 wird die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nacheile auch auf den Fall ausgedehnt, bei dem sich eine Person der Kontrolle durch Beamte der Behörden des ersuchenden Vertragsstaates entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, sowie auf den Fall, bei dem sich eine Person der fremdenpolizeilichen oder grenzpolizeilichen Kontrolle entzieht. Darüber hinaus wird normiert, dass die Nacheile auch aus einem Drittstaat erfolgen kann.

In Abs. 3 werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates im Sinne des Abs. 2 spezifiziert. Auf österreichischer Seite ist dies nunmehr die Landespolizeidirektion Burgenland.

In Abs. 3 lit. b) werden terminologische Anpassungen vorgenommen („auf Seiten Ungarns“ statt „auf Seiten der Republik Ungarn“).

In Abs. 6 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus wird die Befugnis der Beamten geregelt, die Kleidung und das Gepäck der verfolgten Person aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.

In Abs. 7 wird die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nacheile nunmehr auf den Luft- und Wasserweg ausgedehnt.

Zu Art. 12 (Änderung des Art. 12 – Kontrollierte Lieferung)

In Art. 12 Abs. 7 werden die für die Durchführung des Art. 12 zuständigen Behörden definiert. Auf österreichischer Seite ist dies der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/Bundeskriminalamt. In lit. b) des Abs. 7 werden terminologische Anpassungen vorgenommen („auf Seiten Ungarns“ statt „auf Seiten der Republik Ungarn“) und neue zuständige Behörden auf ungarischer Seite eingefügt.

Zu Art. 13 (Änderung des Art. 13 – Einsatz verdeckter Ermittler)

In Art. 13 Abs. 1 und Abs. 6 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Gemäß Abs. 1 müssen Ersuchen um Einsatz von verdeckten Ermittlern nicht mehr über die Zentralstellen gestellt werden. Vielmehr sind der Bundesminister für Inneres/die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/das Bundeskriminalamt zur unmittelbaren Übermittlung sowie zum Empfang von Ersuchen berechtigt. Hiervon ausgenommen ist Abs. 2, da gemäß dieser Bestimmung die Genehmigung der zuständigen Justizbehörde eingeholt werden muss.

Zu Art. 14 (Änderung des Art. 14 – Errichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen)

In Art. 14 Abs. 1 lit. a) und b) werden die Begriffe „mehrere Staaten“ und „mehrere Mitgliedstaaten“ durch den Begriff „beide(n) Vertragsstaaten“ ersetzt und terminologische Anpassungen („strafbarer Handlungen“ statt „Straftaten“,) vorgenommen.

Darüber hinaus können gemäß Abs.1 und Abs. 2 statt den „zentralen Behörden“ nunmehr die „zuständigen Behörden“ gemeinsame Ermittlungsgruppen errichten.

In Art. 14 Abs. 2, Abs. 2 lit. f) sowie Abs. 7 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen, sowie der Begriff „Ermittlungsorgane“ durch den Begriff „Behörden“ ersetzt.

Zu Art. 15 (Änderung des Art. 16 – Zeugenschutz)

Die Bestimmung über den „Zeugenschutz“ in Art. 16 wird gestrichen und durch die „Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten“ ersetzt. Die Übernahme oder Übergabe sowie den anschließenden Schutz von im Laufe eines Strafverfahrens geschützten Zeugen, Opfern und Beschuldigten regelt nunmehr das am 24. Mai 2012 unterzeichnete Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz zwischen Bulgarien, Kroatien, Österreich, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn. Polen trat dem Übereinkommen am 11. Oktober 2012 bei.

Die Zusammenarbeit im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 umfasst über die im Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus den Erfahrungsaustausch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Informations- und Analysenaustausch über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.

In Abs. 2 werden die zuständigen Behörden (für Österreich der Bundesminister für Inneres/das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) spezifiziert.

Zu Art. 16 (Einfügung des neuen Art. 17a – Fahndung nach Personen und Gegenständen)

Art. 17a ist eine neue Bestimmung und regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthalts und der Identifizierung unbekannter Personen und Leichen.

Abs. 2 bestimmt, dass die Behörden der Vertragsstaaten in dringenden Fällen gemeinsame Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen.

Zu Art. 17 (Änderung der Bezeichnung des Art. 18 – Gemischter Streifendienst entlang der Grenze)

Art. 17 Abs. 1 legt fest, dass die Bezeichnung des Art. 18 auf „Gemischter Streifendienst“ geändert wird.

In Art. 18 Abs. 1 wird die räumliche Begrenzung zur Durchführung von gemeinsamen Streifen von bisher zehn Kilometern entlang der Staatsgrenze aufgehoben. Darüber hinaus werden terminologische Anpassungen („strafbarer Handlungen“ statt „Straftaten“) vorgenommen.

Die Befugnisse der Beamten werden in Abs. 2 dahingehend erweitert, dass sie nunmehr aus Sicherheitsgründen auch Kleidung und Gepäck von Personen, die sich der Kontrolle zu entziehen suchen, durchsuchen dürfen.

Zu Art. 18 (Einfügung des Art. 18a – Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

Art. 18a Abs. 1 regelt die Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt des Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach ihrem innerstaatlichen Recht fortzusetzen. Weiters sind die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten gemäß Abs. 2 befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um ab der Staatsgrenze Amtshandlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der Migration auf dem eigenen Hoheitsgebiet setzen zu können. Gemäß Abs. 3 besteht darüber hinaus die Befugnis, bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, eine Person unter bestimmten Voraussetzungen festzuhalten.

Die Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den Schiffsverkehr angewendet.

§ 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG) – BGBl. I Nr. 104/1997 idgF – bleibt von Art. 18a unberührt.

Zu Art. 18 (Einfügung des Art. 18b – Polizeiliche Durchbeförderung)

Art. 18b Abs. 1 regelt die Möglichkeit der Durchbeförderung von Personen, die fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen unterliegen oder die sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in Haft befinden, durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Dabei erfolgt die Durchbeförderung grundsätzlich in Begleitung von Beamten des Gebietsstaates. Im Einzelfall kann einvernehmlich auf die Begleitung verzichtet werden.

Abs. 2 legt fest, dass Beamte über das in Art. 27 Abs. 2 des Vertrages statuierte Notwehr- und Nothilferecht hinaus, auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens Gebrauch von ihrer Dienstwaffe machen dürfen.

Abs. 3 bestimmt, dass die Durchbeförderung auf dem schnellsten Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen hat. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur Amtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Durchbeförderung erforderlich sind. Zur Verhinderung des Entkommens, der Gefährdung Dritter oder von Sachen oder von Störungen des Verkehrs ist auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig.

Die Durchbeförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Der Vertragsstaat, der die Durchbeförderung durchführt, hat dem Eisenbahnunternehmen die Fahrtkosten für die durchbeförderte Person und die begleitenden Beamten zu erstatten.

Abs. 4 regelt Ausschlussgründe für die Beförderung im Eisenbahnverkehr.

Abs. 5 regelt die Vorgehensweise im Falle des Entkommens eines Beförderten. Die begleitenden Beamten haben unverzüglich die Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates zu verständigen und die Verfolgung aufzunehmen. Die Verfolgung ist einzustellen, wenn die Behörden des Gebietsstaates dies verlangen und die Verfolgung selbst aufnehmen.

Abs. 6 normiert, dass durchbeförderte Personen weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk benötigen.

Österreichische Beamte sind auf ungarischem Hoheitsgebiet weiterhin an das Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969) – BGBl. Nr. 149/1969 idgF – gebunden.

Zu Art. 19 (Einfügung des neuen Kapitels IVa – Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentliche Sicherheit)

Nach Kapitel IV wird das neue Kapitel IVa mit dem Titel „Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Sicherheit“ eingefügt.

Zu Art. 19 (Einfügung eines neuen Art. 18c – Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)

Art. 18c Abs. 1 enthält eine demonstrative Aufzählung der Formen der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit. Diese besteht nach lit. a) insbesondere in der Übermittlung von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs.

Der Informationsaustausch umfasst gemäß lit. b) aber auch die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie gemäß lit. c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Übermittlungsform (schriftlich bzw. mündlich). Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden erfolgen.

Zu Art. 19 (Einfügung des neuen Art. 18d – Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen)

Art. 18d ist eine neue Bestimmung, welche die Begleitung von Teilnehmern grenzüberschreitender Sportveranstaltungen durch Beamte des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates regelt. Dabei wird klargestellt, dass die Beamten die Begleitung ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durchführen.

Zu Art. 20 (Änderung des Art. 19 – Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen)

Gemäß der neu eingeschobenen lit. d) in Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nunmehr auch sonstige Angaben übermittelt werden, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt.

Zu Art. 21 (Änderung des Art. 20 – Grundsätze)

Gemäß Art. 20 lit. a) ist im Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten nunmehr auch die Rechtsgrundlage des Datenantrages anzugeben.

Zu Art. 22 (Änderung des Art. 21 – Richtigstellung und Löschung der Daten)

In Art. 21 Abs. 1 lit. c) wird festgehalten, dass übermittelte personenbezogene Daten zu vernichten und zu löschen sind, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung der im Ersuchen angegebenen Aufgaben benötigt werden, es sei denn, dass der übermittelnde Staat der Verwendung der Daten für einen anderen, vom Vertrag erfassten, konkreten Zweck zugestimmt hat.

Zu Art. 23 (Änderung des Art. 25 – Schutz klassifizierter Informationen)

In Art. 25 Absatz 5 werden Organe, die zur Beaufsichtigung des Schutzes der aufgrund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmt sind, definiert. Auf österreichischer Seite ist dies die Informationssicherheitskommission und auf ungarischer Seite die Nationale Sicherheitsbehörde.

Zu Art. 24 (Änderung des Art. 26 – Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt)

Art. 26 Abs. 1 sieht vor, dass in den Fällen des Art. 18a, 18b und 18d die Beamten gegenüber Mitarbeitern von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen auf deren Nachfrage ihre amtliche Funktion nachzuweisen haben. Den Eisenbahnunternehmen ist zur Information ein Muster der entsprechenden Ausweise zu übermitteln.

Art. 26 Abs. 3 ist eine neue Bestimmung und beabsichtigt die Gleichstellung von Dienstfahrzeugen des anderen Vertragsstaates in Bezug auf die Befreiung von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind. In Österreich wurde aufgrund § 13 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. Nr. 109/2002 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut erlassen, BGBl. II Nr. 578/2003; § 1 dieser Verordnung befreit Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997 idgF, von der Vignettenpflicht.

Zu Art. 25 (Einfügung eines neuen Art. 27a – Einsatz von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen)

Gemäß dem neu eingefügten Art. 27a Abs. 1 unterliegen im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingesetzte Kraftfahrzeuge, Luft- und Wasserfahrzeuge denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie jene Fahrzeuge, die durch Beamte des Gebietsstaates eingesetzt werden. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist, können Signale gesetzt werden.

Abs. 2 legt fest, dass beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden darf, wie es den Beamten der Behörden des Einsatzstaates erlaubt ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Luftfahrzeuge zur Wahrnehmung von Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen können. Der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle sind vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze Angaben über Art, Kennzeichnung Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort des Luftfahrzeuges mitzuteilen. Der grenzüberschreitende Einsatz setzt zudem voraus, dass das eingesetzte Luftfahrzeug im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen ist.

Abs. 3 knüpft die Befugnis der Beamten, beim Einsatz von Wasserfahrzeugen Signale zu setzen, an die Voraussetzungen, dass:

-       dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist,

-       die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird und

-       dies den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, nicht widerspricht.

Zu Art. 25 (Einfügung eines neuen Art. 27b – Grenzübertritte)

Gemäß Art. 27b Abs. 1 sind die Beamten eines Vertragsstaates befugt, unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates dessen Hoheitsgebiet zu befahren, um das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen, soweit es verkehrsbedingt notwendig und zum Zwecke der Dienstverrichtung erforderlich ist.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass im Durchfahrtverkehr keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen werden darf. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist dabei auf den Fall der Notwehr und Nothilfe beschränkt.

Abs. 3 regelt, dass im Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaates Anwendung findet. Darüber hinaus finden die Art. 26 Abs. 3, 27a, 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 30 Anwendung.

Zu Art. 26 (Anpassung der Nummerierung der Art. 32 bis 36 auf die Nummerierung Art. 31 bis 35)

Durch die Streichung des alten Art. 31 und das Einfügen der Art. 32 bis 36 wird eine neue fortlaufende Nummerierung vorgenommen.

Zu Art. 27 (Inkrafttreten)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Protokolls. Es bleibt in Kraft, solange der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 6. Juni 2004 in Kraft steht.