Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Ereignet sich ein Unglücksfall, ein Verkehrsunfall oder ein sonstiger Vorfall, der eine erste allgemeine Hilfeleistung oder eine sonstige Hilfeleistung durch die Polizei oder andere Hilfskräfte begründet, so kommt es immer wieder zu Zusammenkünften unbeteiligter Personen, die sich nicht an den erforderlichen Hilfsmaßnahmen beteiligen, sondern vielmehr ihre Schaulust zu befriedigen suchen. Bei Unglücksfällen zählt jedoch oft jede Sekunde, sodass ein rasches und ungehindertes Vorgehen der Hilfskräfte, etwa Polizei, Feuerwehr oder Rettung, unbedingt erforderlich ist. Nicht selten bewirken Schaulustige die Behinderung oder Erschwerung der dringend erforderlichen Einsätze von Hilfsmannschaften oder aber auch eine Verletzung der Privatsphäre der von dem Vorfall betroffenen Menschen. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bieten keine ausreichende Möglichkeit, um störende Schaulustige effektiv und längerfristig vom Vorfallsort wegweisen zu können. Aus diesem Grund soll die Organbefugnis der Wegweisung von Schaulustigen angepasst und eine Verwaltungsstrafe aufgrund Störung der öffentlichen Ordnung bei beeinträchtigendem Verhalten Schaulustiger eingeführt werden.

 

Ziel(e)

- Sicherstellung der Raschheit und Effektivität von Einsätzen und Freihalten des Einsatzraumes von unbeteiligten Personen

- Schutz der Privatsphäre und berechtigten Interessen vom Vorfall betroffener Personen und intervenierender Einsatzkräfte

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung einer Rechtsgrundlage zur effektiven Wegweisung von Schaulustigen und zur Verhängung von Verwaltungsübertretung bei Behinderungen von Hilfseinsätzen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Gesetzesvorhaben dient der Sicherstellung des ungehinderten Zufahrens und Handelns von Einsatz- und Rettungskräften im Einsatzraum mit der Zielsetzung den einschreitenden Einsatzkräften einen reibungsfreien Ablauf notwendiger Amtshandlungen und Interventionen zu gewährleisten sowie die Privatsphäre beteiligter Personen zu schützen. Die erforderlichen Maßnahmen werden in der Regel von den am Vorfallsort (erst)einschreitenden Exekutivbediensteten gesetzt werden können.

Eine zahlenmäßige Bezifferung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Einnahmen durch die Neueinführung einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1a SPG sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Verwaltungsverfahren kann mangels Fallzahlen seriöserweise nicht vorgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder und Gemeinden hat. Hinsichtlich der Widmung der Geldstrafen ist keine Sonderregelung vorgesehen. Sofern eine Freiheitsstrafe aufgrund Vorliegens erschwerender Umstände ausgesprochen wird, betragen die Kosten für einen Verwaltungshäftling ca. EUR 120 pro Tag, welche dem Detailbudget der jeweiligen Landespolizeidirektion zuzuordnen sind.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1728384070).