Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie (EU) 2016/97 enthält nicht nur Vorgaben für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch Versicherungsvermittler, sondern auch für den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Ein wesentliches Ziel der Richtlinie (EU) 2016/97 ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus soll der Versicherungsnehmerschutz verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Der Entwurf soll primär jene Teile der Richtlinie (EU) 2016/97 umsetzen, die den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen betreffen, wobei die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung bei der FMA liegt. Der Entwurf umfasst weiters begleitende Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Versicherungsmakler und Versicherungsagenten betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften sollen gesondert, insbesondere durch eine Novellierung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, umgesetzt werden.

Diese Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soll zum Anlass genommen werden, die bisherigen Informations- und Wohlverhaltensregeln des VAG 2016 mit den neuen Bestimmungen in einem neuen 6. Hauptstück zusammenzufassen.

Der Entwurf umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

-              Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen

-              Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens

-              Allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht

-              Verbesserung der Produktinformation

-              Erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Zudem soll der Entwurf im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 254 vom 23.12.2016 S. 37, sicherstellen, dass Versicherungsvereine, die ausschließlich Risiken übernehmen, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, so wie nach der bis zur Einführung des VAG 2016 geltenden Rechtslage eine Konzession als kleiner Versicherungsverein erlangen können. Weiters wurde die Gelegenheit genützt, anstehende redaktionelle Änderungen durchzuführen bzw. sinnvolle Anpassungen zur Erreichung einer besseren Kohärenz der Vorschriften im Finanzmarktbereich vorzunehmen.

Inkraftteten:

Die Richtlinie (EU) 2016/97 ist vor dem 23. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, COM/2017/0792 final vom 20. Dezember 2017 sieht jedoch eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten („Anwendungsdatum“) auf den 1. Oktober 2018 vor. Im Zuge des europäischen Gesetzgebungsverfahrens könnte zudem eine rückwirkende Verschiebung der Umsetzungsfrist in die Änderungsrichtlinie aufgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Versicherungsvertragswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 2, 10, 11 und 12 (§ 5 Z 4 und § 68):

Der Entwurf soll im Einklang mit Art. 13 Nr. 1, 4 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG sicherstellen, dass Versicherungsvereine, die ausschließlich Risiken übernehmen, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, so wie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 1978 eine Konzession als kleiner Versicherungsverein erlangen können.

§ 5 Z 9 lit. a VAG 2016 definiert den Begriff der „Rückversicherung“ als „die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen […] abgegeben werden“. Zum Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten sollen jedoch die Größenbeschränkungen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anwendbar sein.

Zu Z 3 (§ 5 Z 59 bis 64):

Die Bestimmungen setzen die Definitionen gemäß Art. 2 Nr. 1, 2, 9, 15 17 und 18 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Versicherungsanlageprodukte gemäß Z 63 sind nicht nur fonds- und indexgebundene sowie kapitalanlageorientierte Lebensversicherungen, sondern auch klassische kapitalbildende Lebensversicherungen. Die Definition stellt ausdrücklich darauf ab, ob der Fälligkeitswert oder der Rückkaufswert vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Diese Bedingung ist bei Lebensversicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung aufgrund möglicher Abweichungen nach oben selbst bei der Gewährung einer Kapitalgarantie oder einer garantierten Mindestverzinsung erfüllt. Insbesondere aufgrund der typischerweise besonderen Bedeutung klassischer Lebensversicherungen zum langfristigen Vermögensaufbau besteht auch aus teleologischer Hinsicht die Notwendigkeit, Versicherungsnehmer durch die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften betreffend Interessenkonflikte (§ 135) und die Eignung bzw. Angemessenheit des Produkts (§ 135a bzw. § 135b) sowie zusätzliche Informationspflichten (vgl. im Einzelnen § 135c und § 135d) besonders zu schützen.

In Z 63 lit. c soll bestimmt werden, dass Versicherungsprodukte nur dann als Altersvorsorgeprodukte im Sinne des VAG 2016 gelten, wenn sie in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als solche anerkannt sind. Da für Altersvorsorgeprodukte die besonderen Informations- und Wohlverhaltenspflichten für Versicherungsanlageprodukte nicht anwendbar wären, in Österreich aber derzeit kein spezielles Regime für den – insoweit noch nicht europarechtlich harmonisierten – Vertrieb von Altersvorsorgeprodukten existiert, sollen auf diese Weise für Versicherungsnehmer drohende Schutzlücken vermieden werden. Insbesondere unterliegen damit auch Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (BGBl. I Nr. 400/1988) sowie Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dem Regime des VAG 2016 für Versicherungsanlageprodukte.

Zu den amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der der Richtlinie 2009/138/EG fallen, zählt insbesondere die betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93, aber auch die in Form einer freiwilligen Sozialleistung oder einer Gehaltsumwandlung ohne Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers gewährte Zukunfssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, bei der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist.

Zu Z 4 und 5 (§ 6 Abs. 3 und 4):

Die Änderungen sollen klarstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch weiterhin Versicherungs- und Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 vermitteln dürfen, ohne dafür eine Berechtigung der Gewerbebehörde einholen zu müssen. Die Vermittlung darf allerdings nur eine Nebentätigkeit zum eigentlichen Versicherungsbetrieb darstellen.

Erforderlich sein soll dabei die sinngemäße Einhaltung der für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung für Versicherungsagenten nach der GewO geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten. Im Übrigen sollen die Bestimmungen des VAG 2016 zur Anwendung kommen. Das gilt insbesondere für die Anforderungen an die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gemäß § 123a. Um die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung berücksichtigen zu können, hat die FMA ad hoc oder im Rahmen regelmäßiger Berichtspflichten die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl. §§ 272, 273).

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 5):

Verweisanpassungen.

Zu Z 7 und 8 (§ 33):

Mit Abs. 1 und 3 soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten konkretisiert werden.

Abs. 2 soll den Informationsfluss an die FMA sicherstellen, damit diese gegebenenfalls im öffentlichen Interesse erforderliche Aufsichtsmaßnahmen nach dem VAG 2016 treffen kann.

Zu Z 9 (Entfall des § 34):

Die Bestimmung soll durch den neuen § 127d Abs. 1 ersetzt werden.

Zu Z 13 (§ 69 Abs. 5):

Mit der Verweisanpassung soll bestimmt werden, welche Bestimmungen kleine Versicherungsvereine beim Versicherungsvertrieb anzuwenden haben. Dieser ist, weil es sich bei kleinen Versicherungsvereinen nicht um Versicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG handelt, europarechtlich nicht harmonisiert.

Der Vertrieb von Versicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 ist zwar aufgrund des Verweises auf § 6 bereits in § 69 Abs. 2 nicht ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende Satzungsbestimmung, die der Genehmigung der FMA bedarf (vgl. § 37 Abs. 3). Dabei wäre insbesondere zu beachten, dass der Wirkungskreis eines kleinen Versicherungsvereines gemäß § 68 Abs. 1 örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 ist daher nur zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigenen Versicherungsgeschäft steht, wie etwa eine Vermittlung von Versicherungsverträgen zur Abrundung und Ergänzung der selbst gedeckten Risiken.

Zu Z 14 (§ 82):

Mit der Verweisanpassung soll bestimmt werden, welche Bestimmungen kleine Versicherungsunternehmen beim Versicherungsvertrieb anzuwenden haben. Dieser ist, weil es sich bei kleinen Versicherungsunternehmen nicht um Versicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG handelt, europarechtlich nicht harmonisiert.

Zu Z 15 (§ 99 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2):

Verweisanpassung. Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (vormals § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I Nr. 2015/22) in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 16 (§ 109a):

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems und zum Schutz von Hinweisgebern orientiert sich an Vorbildern in anderen Aufsichtsgesetzen und soll für Kohärenz im Finanzdienstleistungssektor sorgen.

Zu Z 17 (§ 110 Abs. 7):

Die Bestimmung soll klarstellen, dass Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb im Rahmen des Risikomanagements zu berücksichtigen sind.

Zu Z 18 (§ 123a):

Die Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 betreffend die für den Versicherungsvertrieb erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den guten Leumund um.

Abs. 1 und 2 hat im Hinblick auf Art. 283 Abs. 1 lit. e der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Wesentlichen klarstellende Bedeutung. Neu ist jedoch die ausdrückliche Verpflichtung gemäß Abs. 4 zur Absolvierung laufender beruflicher Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr.

Mit Abs. 3 soll vom Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht werden, Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zu verpflichten, die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Angestellten selbst vorzunehmen. Weiters soll es ausreichen, dass die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Auf diesen Personenkreis eingeschränkt werden sollen grundsätzlich auch die Anforderungen an den guten Leumund gemäß Abs. 5. Dieser soll wie nach bislang geltendem Recht auf die Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 verweisen. Für die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren sollen weiterhin die strengeren Anforderungen des § 120 Abs. 2 Z 2 gelten.

Zu Z 19 (Einfügung eines 7. Abschnitts im 5. Hauptstück):

Der Entwurf sieht vor, die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/97 an die Governance beim Versicherungsvertrieb in einem neuen 7. Abschnitt im 5. Hauptstück umzusetzen.

Zu § 127a:

Die Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 8 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu § 127b:

Mit Satz 1 soll Art. 10 Abs. 8 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Satz 2 soll sicherstellen, dass sich die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der Vertriebsfunktion nach § 120 Abs. 2 Z 2 richten. Hinsichtlich der fachlichen Eignung kommt § 123a unmittelbar zur Anwendung.

Zu § 127c:

Mit Abs. 1 soll Art. 10 Abs. 8 UAbs. 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Einer gesonderten Umsetzung des Art. 10 Abs. 8 UAbs. 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 bedarf es nicht, weil die entsprechenden Auskünfte bereits gemäß § 272 Abs. 1 an die FMA zu erteilen sind.

Mit Abs. 2 soll Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Die Aufbewahrungspflichten unterliegen selbstverständlich den datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Zu § 127d:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 33 VAG 2016 und setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Mit Abs. 2 soll Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Zu § 127e:

Die Bestimmung setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/97 um und stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Beschwerdestelle trifft. Konkret haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient (d.h. insbesondere Versicherungsagenten).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Leitlinien der EIOPA für die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen (EIOPA-BoS-12/069 DE) verwiesen.

Zu Z 20 (Einfügung eines 6. Hauptstücks):

Zu § 128:

Mit Abs. 1 soll Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 252 Abs. 8 VAG 2016. Die Anpassungen dienen der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97.

Mit Abs. 3 soll Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Abs. 4: Die bisher in § 252 Abs. 9 enthaltene Verordnungsermächtigung soll um die Möglichkeit der FMA ergänzt werden zu definieren, welche Vergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Abs. 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 252 Abs. 7 VAG 2016.

Zu § 128a:

Die Bestimmung setzt Art. 23 der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Zur Vereinfachung der elektronischen Kommunikation soll das Regime der Richtlinie (EU) 2016/97 – soweit europarechtlich möglich – generell für gemäß dem 6. Hauptstück an den Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte zur Anwendung kommen. Die Bestimmung gilt daher insbesondere für die Erfüllung von Informations- und Beratungspflichten, aber auch für Protokolle, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen sind. Der Entwurf geht insbesondere davon aus, dass der Begriff der „Schriftlichkeit“ gemäß Art. 185 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG primär eine mündliche Informationserteilung ausschließen soll, im Übrigen aber nunmehr im Lichte der Richtlinie (EU) 2016/97 auszulegen ist.

Der Verweis in Abs. 2 auf die Vorgaben des § 5a Abs. 1 VersVG soll gewährleisten, dass die Zustimmung zur der elektronischen Informationserteilung unter denselben Voraussetzungen möglich ist, wie die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation gemäß VersVG. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Europarecht wird auf die Erläuterungen zu § 5a Abs. 3 VersVG verwiesen.

Bei der Erteilung von Informationen über eine Website ist zudem zu beachten, dass eine „stille Hinterlegung“ (vgl. Spitzer/Wilfinger, ÖBA 2017, 230 [234]) von Informationen auf einer Website oder einem Webportal nicht dazu führt, dass diese Information auch als erteilt im Sinne des Gesetzes gilt. Da vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass Kunden regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind, ist es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. C-375/15 (Rz 49 ff.) Aufgabe des Versicherungsunternehmens, den Versicherungsnehmer durch die Zusendung einer E-Mail samt Link an die E-Mail-Adresse gemäß Abs. 3 zweiter Satz davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website oder dem Webportal vorhanden und verfügbar sind.

Ferner ist davon auszugehen, dass die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website oder einem Webportal mit personalisiertem Zugang im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts – so wie nach bisher geltendem Recht (vgl. § 5a Abs. 8 Z 2 VersVG) – nur angemessen im Sinne des Abs. 3 ist, solange das Versicherungsunternehmen keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte. Die Angabe einer E-Mail-Adresse durch den Versicherungsnehmer für die Zwecke des Geschäfts schafft daher lediglich eine – bereits durch das Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte – widerlegliche Vermutung.

Abs. 5: Da § 6 Abs. 5 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG (BGBl. I Nr. 2004/62) „sonstige Informationspflichten“ unberührt lässt, werden bei einem Telefonverkauf die vorvertraglichen Informationspflichten des VAG 2016 insbesondere in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art (vgl. § 5 Abs. 1 FernFinG), d.h. primär mündlich, zu erteilen sein. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Abs. 1 oder 2 zu erteilen. Dies gilt nach den europarechtlichen Vorgaben des Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 selbst dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte ausnahmsweise nicht mündlich, sondern gemäß Abs. 2 Z 1 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier (z.B. per E-Mail) zu erhalten.

Zu § 129:

Die Bestimmung setzt Art. 25 der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Die wenig aussagekräftige Bezeichnung „Aufsichts- und Lenkungsanforderungen“ soll durch den in der Praxis üblichen Begriff „Product Governance“ ersetzt werden.

Die Verpflichtung gemäß Abs. 4, wonach Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, auf Verlangen allen Versicherungsvertreibern sämtliche sachgerechten Informationen über ihre Versicherungsprodukte und deren Produktfreigabeverfahren, einschließlich des jeweils festgelegten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen haben, soll die Einhaltung der Informations- und Wohlverhaltenspflichten gewährleisten. Sie besteht daher nur gegenüber Versicherungsvertreibern, mit denen das Versicherungsunternehmen Geschäfte tätigt oder in Betracht zieht zu tätigen.

Zu § 130:

Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz entspricht dem bisherigen § 152 Abs. 1 Z 1 VAG 2016.

Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz setzt Art. 18 lit. b sublit. i und ii der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Abs. 1 Z 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 152 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz VAG 2016.

Abs. 1 Z 3 und 4 entspricht dem bisherigen § 252 Abs. 1 Z 3 VAG 2016, ergänzt um die Informationspflichten gemäß Art. 18 lit. b sublit. iii der Richtlinie (EU) 2016/97.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 252 Abs. 4 VAG 2016.

Abs. 3 entspricht zusammen mit § 133 Abs. 4 des Entwurfs dem bisherigen § 252 Abs. 5 VAG 2016.

Abs. 4 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Informationspflichten gemäß Art. 18 lit. b sublit. i bis iii der Richtlinie (EU) 2016/97 zwar nicht für Großrisiken gelten (vgl. Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97), eine Ausnahme betreffend die Informationspflichten gemäß Art. 18 lit. b sublit. iii der Richtlinie (EU) 2016/97 hinsichtlich Versicherungsnehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, jedoch Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG widersprechen würde. Zudem soll die Identität und Anschrift des Versicherungsunternehmens generell bekanntzugeben sein.

Zu § 131:

Mit Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Durchführung eines „Wunsch-und-Bedürfnis-Tests“ gemäß Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt. Mit dem Verweis auf die Kundenkategorie gemäß § 129 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass das Europarecht eine detailliertere Unterscheidung als die zwischen verbraucherischen und unternehmerischen Versicherungsnehmern erfordert.

Abs. 2 setzt Art. 20 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 um, weshalb der Begriff des „Angebots“ autonom europarechtlich auszulegen ist. Insbesondere wäre daher auch eine bloße „invitatio ad offerendum“, die nach einem „Wunsch-und-Bedürfnis-Test“ erfolgt, unter den Begriff zu subsumieren.

Die Richtlinie (EU) 2016/97 geht – bei Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Einführung einer Beratungspflicht (vgl. § 132) – grundsätzlich davon aus, dass das Versicherungsunternehmen zunächst seinen Status offenlegt und dem (potentiellen) Versicherungsnehmer eine Beratung anbietet (§ 130 Abs. 1 Z 1). Zu diesem Zweck ermittelt das Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (§ 131 Abs. 1). Eine allumfassende Bedarfsanalyse ist dabei allerdings nicht geschuldet. Wünscht der Versicherungsnehmer bspw. ausdrücklich den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung, muss das Versicherungsunternehmen nicht prüfen, ob der Versicherungsnehmer auch Bedarf an einer Unfallversicherung hat. Andererseits wäre es nach der Systematik des Entwurfs nicht ausreichend, einem Versicherungsnehmer, der mit dem Wunsch nach einer Rechtsschutzversicherung an das Versicherungsunternehmen herantritt, „irgendeine“ Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Vielmehr hat das Versicherungsunternehmen insbesondere den Bedarf an einzelnen Rechtsschutzbausteinen zu prüfen. Da dieses Stadium der Vertragsanbahnung der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers dient, müssen die umfangreichen Informationen gemäß § 133 noch nicht erteilt werden.

Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen aus den den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Verträgen (vgl. § 131 Abs. 2) jenen Vertrag aus seiner Produktpalette zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers am besten entspricht (vgl. § 132 Abs. 1). Diese Verpflichtung schließt nicht aus, dass der Versicherungsnehmer zwischen mehreren für ihn gleichwertigen Varianten des empfohlenen Vertrags (bspw. mit unterschiedlich hohem Selbstbehalt oder unterschiedlicher Prämienzahlungsweise) wählen kann.

Um eine wohlinformierte Entscheidung des Versicherungsnehmers zu ermöglichen, sind dem Versicherungsnehmer jedenfalls die Informationen zum empfohlenen Produkt bzw. Vertrag gemäß § 133 zu erteilen. Die Informationspflichten gemäß § 133 bestehen aber auch für etwaige dem Versicherungsnehmer alternativ zur Empfehlung angebotene Produkte bzw. Verträge. Die Ermöglichung einer wohlinformierten Entscheidung kann es im Einzelfall sogar erforderlich machen, dass der Versicherungsnehmer über etwaige Alternativen informiert (im herkömmlichen Sinn: „beraten“) wird.

Zu Abs. 3 wird sinngemäß auf die Ausführungen zu § 132 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 132:

Mit Abs. 1 soll vom Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 22 Abs. 2 UAbs. 3 und Art. 29 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 Gebrauch gemacht und außer bei der Versicherung von Großrisiken eine Beratungspflicht eingeführt werden, wobei Abs. 4 im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts den territorialen Anwendungsbereich festlegt.

Eine Beratung kann bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen (insb. § 128a) auch „online“ über das Internet erfolgen.

Abs. 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass einzelne Versicherungsnehmer keine Beratung wünschen und die Möglichkeit zu einem Beratungsverzicht schaffen. Der „Wunsch-und-Bedürfnis-Test“ gemäß § 131 Abs. 1 ist jedoch im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 auch im Fall eines Beratungsverzichts durchzuführen.

Abs. 3 sieht für die Zwecke der Beaufsichtigung durch die FMA eine Ausnahme von der Beratungspflicht vor, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten, d.h. einen Versicherungsvermittler (einen Versicherungsmakler oder Versicherungsagenten oder – für die Lebens- und Unfallversicherung – einen gewerblichen Vermögensberater), einen eingetragenen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein dazu berechtigtes Versicherungsunternehmen, vertrieben wird, solange das Versicherungsunternehmen keinen Grund zu der Annahme hat, dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Versicherungsunternehmen für Verletzungen der Beratungspflicht durch einen Versicherungsagenten als maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitwirkende in seinem Interesse tätige Hilfsperson zivilrechtlich analog § 1313a ABGB einzustehen hat (vgl. Dullinger, JBl 2016, 277 [282 ff]). Siehe auch § 44 Abs. 2 VersVG in der Fassung des Entwurfs.

Zu § 133:

Mit Abs. 1 werden die produkt- bzw. vertragsbezogenen Informationspflichten gemäß Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1, Abs 2 und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt. Die Informationspflichten betreffen jedenfalls den gemäß § 132 Abs. 1 empfohlenen Versicherungsvertrag. Sie gelten aber auch hinsichtlich aller dem Versicherungsnehmer nach Durchführung des „Wunsch-und-Bedürfnistestes“ etwaig alternativ angebotener, geeigneter Versicherungsverträge. Sie bestehen selbst bei einem Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2.

Mit Abs. 2 Z 1 bis 9 soll für Produkte der Versicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Anlage A (Nicht-Lebensversicherungsprodukte) Art. 20 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden. Da ein entsprechendes Informationsbedürfnis auch bei Versicherungsnehmern in der Lebensversicherung besteht, sollen die Informationspflichten jedoch allgemein gelten. Hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 8 und 9 ist dies schon aufgrund von Art. 185 Abs. 2 lit. b, c und d der Richtlinie 2009/138/EG geboten. Hinsichtlich der Art der Informationserteilung ist nach dem Entwurf wie folgt zu unterscheiden:

1. In der Nicht-Lebensversicherung sind die genannten Informationen gemäß Abs. 3 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten (Insurance Product Information Document – IPID) zur Verfügung zu stellen. Insoweit wird Art. 20 Abs. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt. Aus der Verpflichtung zur Angabe der versicherten Hauptrisiken und der wichtigsten Ausschlusstatbestände lässt sich einerseits ableiten, dass insbesondere bei Bausteinprodukten mehrere IPID zu erstellen sein können. Andererseits muss aber auch nicht für jede Produkt- oder Vertragsvariante ein eigenes IPID erstellt werden. Letzteres schließt freilich nicht aus, dass über im IPID nicht erwähnte Deckungsbestandteile oder Ausschlüsse im Einzelfall nach Abs. 1 zu informieren ist.

2. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b, d.h. bei Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, sollen die Informationen gemäß § 135c Abs. 3 des Entwurfs mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten (Life Insurance Product Information Document – LIPID) zu erteilen sein.

3. Im Übrigen sind die Informationen in der Lebensversicherung nach der Systematik des Entwurfs gemeinsam mit den Informationen gemäß § 135c Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

Abs. 2 Z 10 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 252 Abs. 1 Z 6 VAG 2016. Die Ergänzung im Hinblick auf die Modalitäten hat klarstellende Bedeutung und entspricht dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 2 lit. j der Richtlinie 2009/138/EG.

Z 11 entspricht im Wesentlichen § 252 Abs. 1 Z 2, wobei der Wortlaut an Art. 183 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2009/138/EG angepasst wurde.

Mit Z 12 wird Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt.

Abs. 4 entspricht zusammen mit dem geplanten § 130 Abs. 3 dem bisherigen § 252 Abs. 5 VAG 2016.

Abs. 5 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die die Informationspflichten gemäß Art. 183 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2009/138/EG bei der Versicherung natürlicher Personen auch dann gelten, wenn ein Großrisiko versichert wird.

Zu § 134:

Die Bestimmung soll Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Querverkäufe umsetzen.

Aufgrund des „Verbots versicherungsfremder Geschäfte“ gemäß § 6 Abs. 3 ist davon auszugehen, dass Abs. 3, der einschlägig wäre, wenn ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, ergänzt, kaum ein Anwendungsbereich eröffnet ist.

Zu § 135:

Mit Abs. 1 bis 3 sollen Art. 27 und 28 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Mit Abs. 4 soll Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden. Die Formulierung wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf für ein Versicherungsvertriebsgesetz 2017 gestrafft.

Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 254 Abs. 1 Z 4 und 5 VAG 2016.

Zu § 135a:

Abs. 1 und 2 soll die Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten konkretisieren, indem in Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 die Verpflichtung zur Durchführung eines „Eignungstests“ geschaffen wird. Die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen, setzt Art. 30 Abs. 5 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Der „Eignungstest“ soll sicherstellen, dass einem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfohlen werden, die im Hinblick auf seine Kenntnisse und Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele für ihn persönlich geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen (Abs. 1). Da an den Versicherungsnehmer auch beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten eine persönliche Empfehlung gemäß § 132 Abs. 1 zu richten ist (Abs. 2), besteht auch hier die Verpflichtung zur Empfehlung jenes Vertrags, der am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Die Wünsche- und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sind daher entsprechend genau zu ermitteln. Dies folgt auch bereits aus der Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Interesse des Kunden gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97.

Kommen auch nach Durchführung der Erkundigungspflichten mehrere gleichwertige Verträge in Betracht, hat das Versicherungsunternehmen die der Empfehlung zugrunde liegende Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist bei Versicherungsanlageprodukten zu beachten, dass die Empfehlung auf Basis einer fachkundigen Beurteilung der gegenwärtig verfügbaren Informationen zu erfolgen hat. Eine im pflichtgemäßen Ermessen an den Versicherungsnehmer gerichtete Empfehlung begründet daher keine Haftung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine andere Anlage eine bessere Wertentwicklung erzielt hat. Dem Versicherungsunternehmen bleibt es im Übrigen unbenommen, dem Versicherungsnehmer alternativ zum empfohlenen Vertrag weitere gleichwertige Verträge anzubieten (vgl. Erläuterungen zu § 131).

Auch beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gilt, dass dem Versicherungsnehmer die Wahl zwischen mehreren Varianten des empfohlenen Vertrags überlassen werden kann, wenn es sich dabei um gleichwertige Vertragsvarianten handelt (vgl. Erläuterungen zu § 131). Bei Versicherungsverträgen mit verschiedenen Anlageoptionen ist dem Versicherungsnehmer nach der Systematik des Entwurfs grundsätzlich der Vertrag mit jener Anlageoption zu empfehlen, die seinen Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht, bspw. eine bestimmte fondsgebundene Lebensversicherung mit einer bestimmten Gewichtung bestimmter Fonds.

Mit Abs. 3 soll Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Mit Abs. 4 soll Art. 30 Abs. 5 UAbs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Abs. 5 soll die FMA ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

Abs. 6 soll klarstellen, dass die Einholung der Informationen gemäß Abs. 1 zwar für die Durchführung eines „Eignungstests“ notwendig und damit Voraussetzung für eine Beratung ist, der Versicherungsnehmer aber auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten kann, wenn er die entsprechenden Informationen nicht preisgeben möchte. Der „Wunsch-und-Bedürfnis-Test“ gemäß § 131 bleibt selbstverständlich auch bei einem Beratungsverzicht beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten verpflichtend. Im Ergebnis unverzichtbar aufgrund der Verpflichtung zur Durchführung eines „Angemessenheitstests“ beim beratungsfreien Geschäft gemäß § 135b Abs. 2 ist auch die Einholung der Informationen gemäß § 135a Abs. 1 Z 1.

Zu § 135b:

Abs. 1 sieht beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten eine besondere Warnpflicht im Fall eines Beratungsverzichts vor. Diese soll die Warnpflicht des § 132 Abs. 2 ergänzen.

Mit Abs. 2 bis 4 soll Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden. Die Bestimmungen sehen bei Versicherungsvertriebstätigkeiten ohne Beratung, d.h. nicht nur beim beratungsfreien Verkauf, die Durchführung eines „Angemessenheitstests“ vor. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sollen das Versicherungsunternehmen besondere Warnpflichten treffen.

Zu § 135c:

Abs. 1 entspricht mit den folgenden Ausnahmen den Informationspflichten in der Lebensversicherung gemäß § 253 Abs. 1 VAG 2016:

1. Die Informationspflicht gemäß dem bisherigen § 253 Abs. 1 Z 3 findet sich nun in § 133 Abs. 2 Z 9.

2. Die Informationspflichten für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß dem bisherigen § 253 Abs. 1 Z 7 sollen in § 135c Abs. 1 Z 6 so modifiziert werden, dass sie die Anforderungen an die vorvertraglichen Informationspflichten des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c und UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erfüllen. Einerseits soll klargestellt werden, dass zu den Gesamtkosten sämtliche Kosten und Gebühren zählen. Andererseits soll der Ausweis der Gesamtkosten und der Kostenkennzahl („Reduction in Yield“) den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 entsprechen. Eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten sollen Versicherungsnehmer im Einklang mit den europarechtlichen Mindestvorgaben nur beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten verlangen können.

3. Die Informationspflicht über die vertragsspezifischen Risiken (Z 10) soll beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten um die Informationspflichten gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2016/97 ergänzt werden.

4. Mit dem Schlussteil des Abs. 1 soll erstens Art. 29 Abs. 1 UAbs. 3 umgesetzt werden. Da das „Verständlichkeitsgebot“ bereits in § 133 Abs. 1 statuiert werden soll, erübrigt sich eine gesonderte Anordnung an dieser Stelle.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 253 Abs. 2, wobei klargestellt werden soll, dass die Modellrechnung in der kapitalbildenden Lebensversicherung unter Zugrundelegung sämtlicher Kosten und Gebühren zu erstellen ist. Damit soll eine einheitliche Berechnungsweise mit den Daten für die Informationen gemäß Abs. 1 Z 6 gewährleistet werden.

Im Hinblick auf Abs. 3 wird auf die Erläuterungen zu § 133 verwiesen. Während die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 individualisiert zu erteilen sind, enthält das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten (Life Insurance Product Information Document – LIPID) standardisierte Informationen.

Abs. 4 soll die FMA wie nach bislang geltendem Recht (vgl. § 253 Abs. 5 VAG 2016) ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist. Mit dieser Maßgabe soll die FMA künftig auch Vorgaben für ein standardisiertes Format für die Präsentation des Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten gemäß Abs. 3 treffen.

Zu § 135d:

Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 entspricht den Informationspflichten während der Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrags gemäß § 253 Abs. 3.

Mit der Z 6 soll Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c und UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die laufende Information umgesetzt werden.

Mit Abs. 2 soll Art. 30 Abs. 5 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Mit Abs. 3 soll Art. 30 Abs. 5 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Abs. 4 soll die FMA ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

Zu § 135e:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 255 VAG 2016.

Zu Z 21 (§ 136 Abs. 1 Z 1):

Die Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB zwar grundsätzlich als große Kapitalgesellschaften gelten (vgl. § 221 Abs. 3 Satz 2 UGB). Nach der Systematik des UGB gilt dies jedoch nicht ausschließlich (vgl. § 243b Abs. 1 UGB betreffend die nichtfinanzielle Erklärung und den nichtfinanziellen Bericht). Der Entwurf soll klarstellen, dass Aktiengesellschaften so wie in der Stammfassung des VAG 2016 jedenfalls auch die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften anzuwenden haben.

Zu Z 22 (§ 136 Abs. 1 Z 3):

Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt es sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleinen Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die kein kleiner Versicherungsverein sind, schon nach bislang geltendem Recht um Unternehmen von öffentlichem Interesse. Der Entwurf hat daher lediglich klarstellende Bedeutung. Um eine einheitliche Behandlung mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und kleinen Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft sicherzustellen, soll bestimmt werden, dass die genannten Unternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB gelten.

Um die Gleichbehandlung mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. kleinen Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen, soll ferner explizit klargestellt werden, dass auch die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften anzuwenden sind. Dies entspricht auch der Rechtslage nach der Stammfassung des VAG 2016.

Zu Z 23 bis 25 (§ 137 Abs. 2 und § 248 Abs. 2):

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz – NaDiVeG (BGBl. I Nr. 20/2017) wurde für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen anstatt der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht einen eigenständigen nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Dieser gegebenenfalls erstellte Bericht soll ebenfalls mit den anderen Unterlagen an die FMA übermittelt werden. Der nichtfinanzielle Bericht soll so rechtzeitig aufgestellt werden, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

Zu Z 26 (Entfall 3. Abschnitts des 10. Hauptstücks):

Die bisher in den § 252 bis § 255 enthaltenen Informationspflichten können aufgrund der Neuregelung der Informationspflichten- und Wohlverhaltensregeln im 6. Hauptstück entfallen.

Zu Z 27 (§ 256 Abs. 2 und 3):

Mit Abs. 2 soll Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Abs. 3 soll für den Fall, dass das Bundesminister für für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses eingerichtet wird, den notwendigen Informationsfluss von der FMA an die Kontaktstelle sicherstellen.

Zu Z 28 (§ 256a):

Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Bei den in § 256a Abs. 4 genannten Rechtsmitteln handelt es sich um außerordentliche Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die in Abs. 5 vorgesehene Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erstveröffentlichung gemäß Abs. 1 zu laufen.

Zu Z 29 (§ 257 Abs. 3):

Die Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 6 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 30 (§ 258 Abs. 1 Z 7):

Die Bestimmung setzt Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 31 (§ 258 Abs. 3 und 4):

Mit Abs. 3 soll Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Mit Abs. 4 sollen Art. 32 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden.

Zu Z 32 (§ 267 Abs. 3 und § 268 Abs. 2):

Verweisanpassung. Gemäß § 268 Abs. 2 hat die FMA die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts nunmehr auch in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2016/97 sowie in Bezug auf die von der Europäischen Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakte zu überwachen.

Zu Z 33 (§ 268a):

Die Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Dabei soll klargestellt werden, dass die FMA – wie auch sonst – nicht im Interesse einzelner Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter tätig wird.

Zu Z 34 (§ 273a):

Die Bestimmung setzt Art. 35 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 35 (§ 275 Abs. 1 Z 1):

Verweisanpassung.

Zu Z 36 (§ 275 Abs. 3 Z 3):

Die Bestimmung setzt Art. 33 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/97 betreffend Anordnungen an natürliche Personen um. Anordnungen an juristische Personen können bereits gemäß § 275 Abs. 1 erteilt werden.

Zu Z 37 (§ 275 Abs. 4):

Die Bestimmung setzt Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 38 (§ 289 Abs. 6):

Die Bestimmung setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 39 (§ 294a):

Die Bestimmung setzt Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Die in Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 erwähnten Vorschriften zum Berufsgeheimnis sind bereits nach geltendem Recht einzuhalten.

Zu Z 40 (§ 301 Abs. 4 und 5):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 41 (§ 317 Abs. 1):

Die Bestimmung soll die Verletzung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5) mit einer Verwaltungsstrafe bedrohen.

Zu Z 42 (§ 319 Z 1):

Die Neuformulierung des Straftatbestandes soll der Aufhebung der § 252 bis § 255 Rechnung tragen.

Zu Z 43 (§ 322, § 323 und § 323a):

Zu § 322:

Mit Abs. 1 soll Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden, indem Strafbestimmungen für den Fall der Verletzung von Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb geschaffen werden. Der Strafrahmen soll nur zur Anwendung kommen, soweit die Verwaltungsübertretung nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

Mit Abs. 2 soll Art. 33 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/97 umgesetzt werden. indem die Möglichkeit geschaffen wird, bei der Verletzung von Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, die auf der Richtlinie (EU) 2016/97 beruhen, die europarechtlich geforderten Mindeststrafen gegen natürliche Personen zu verhängen.

Zu § 323:

Die Bestimmung setzt Art. 33 Abs. 2 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/97 um und soll bei der Verletzung von Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, die auf der Richtlinie (EU) 2016/97 beruhen, die Möglichkeit schaffen, Verwaltungsstrafen gegen juristische Personen zu verhängen.

Zu § 323a:

Die Bestimmung setzt Art. 34 der Richtlinie (EU) 2016/97 um.

Zu Z 44 bis 46 (§ 328 Z 2, 3a, 3b und 4a):

Die Bestimmungen tragen Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 Rechnung und bedrohen Verletzungen von Pflichten, die auf der Richtlinie (EU) 2016/97 beruhen, mit einer Verwaltungsstrafe.

Zu Z 47 und 49 (§ 328 Z 10 und § 342 Abs. 2 Z 7):

Verweisanpassungen.

Zu Z 48 (§ 340 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung. Die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 sollen mit 1. Oktober 2018 in Kraft treten.

Zu Z 50 und 51 (§ 342 Abs. 2 und 3):

Anpassung der Bestimmung über Verweise auf Richtlinien und Verordnungen der EU.

Zu Z 52 (§ 346 Z 4a):

Anpassung der Vollzugsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu Z 1 (Überschrift zu § 5a):

Zur besseren Übersichtlichkeit soll vor § 5a eine Überschrift eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 5a Abs. 3):

Die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) legt einheitliche Regeln fest, um dem Versicherungsnehmer die Wahlmöglichkeit zu bieten, über welches Medium die Informationen erteilt werden. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist gestattet, wenn es bei dem betreffenden Geschäft „angemessen“ ist und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat. Von der Richtlinie ist allerdings nicht geregelt, in welcher Form dem Versicherungsnehmer das „Wahlrecht“ nach Art. 23 Abs. 4 lit. a einzuräumen ist bzw. er die „Zustimmung“ nach Art. 23 Abs. 4 lit. b erteilt. § 5a Abs. 1 und 2 VersVG, die die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation selbst regeln, können daher beibehalten werden.

Als mögliche Medien nennt Art. 23 Abs. 2 IDD einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder eine Website, sodass vorgeschlagen wird, diese beiden Medien in § 5a Abs. 3 ausdrücklich anzuführen. Darüber hinaus setzt die Richtlinie für die Nutzung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier und die Erteilung der Auskünfte über eine Website jeweils voraus, dass das jeweilige Medium im Rahmen des zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts „angemessen“ ist. Das soll immer dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat (Art. 23 Abs. 6). Bei der Informationsübermittlung über eine Website sieht die Richtlinie weitere Voraussetzungen vor, die im vorgeschlagenen § 128a Abs. 2 Z 2 VAG 2016 umgesetzt werden sollen. Um sicherzustellen, dass die Erfordernisse der Richtlinie eingehalten werden, soll auf die vorgeschlagenen § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 verwiesen werden.

Zu Z 3 (§ 5a Abs. 5):

§ 5a Abs. 5 idgF sieht vor, dass der Versicherungsnehmer elektronisch erhaltene Informationen jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auf Papier verlangen kann. Art. 23 Abs. 3 IDD sieht vor, dass dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung überlassen werden muss. Im Interesse der einheitlichen Auslegung wird vorgeschlagen, den Wortlaut der RL in das österreichische Recht zu übernehmen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden: auch Art. 23 Abs. 3 kann nicht so verstanden werden, dass ein Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hat, beliebig oft ein und dasselbe Dokumente in Papierform zu erhalten.

Zu Z 4 (§ 5a Abs. 6):

§ 5a Abs. 6 kann infolge des Verweises auf § 128a Abs. 2 VAG 2016 in Abs. 3 entfallen.

Zu Z 5 (§ 5a Abs. 8):

Der bisherige § 5a Abs. 8 sieht Regelungen vor, die dasselbe Ziel wie Art. 23 Abs. 5 und 6 IDD verfolgen, die durch den vorgeschlagenen § 128a Abs. 2 und 3 VAG 2016 umgesetzt werden sollen. Durch den vorgeschlagenen Verweis in Abs. 3 auf § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 ist sichergestellt, dass die Ziele auf die in der IDD vorgesehene Art und Weise erreicht werden, weshalb Abs. 8 aufgehoben werden kann. Die elektronische Kommunikation ist nur möglich, wenn sie angemessen ist. Sie ist in der Regel angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt (§ 128a Abs. 2 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 VAG 2016). Darüber hinaus muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer seine Internetadresse mitteilen (§ 128a Abs. 2 Z 2 lit. b sublit. cc VAG 2016). Die Auskünfte müssen so lange auf der Website verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

Zu Z 6 (§ 5a Abs. 9):

Der bisherige § 5a Abs. 9 Z 2 erweitert die allgemeine Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 5 lit. d IDD (Verfügbarkeit über eine Website) bei vertragsrelevanten Informationen. Diese Konkretisierung der Verpflichtung zur Bereitstellung über eine Website wird von der Richtlinie nicht ausgeschlossen und soll daher beibehalten werden. Der Inhalt der bisherigen Z 1 entspricht hingegen Art. 23 Abs. 5 lit. c IDD und kann daher entfallen.

Zu Z 7 und 8 (§ 5a Abs. 10 und 11):

Diese Bestimmungen enthalten Verweisanpassungen.

Zu Z 9, 10 und 27 (§ 5b, § 5c und § 165a):

Diese Bestimmungen enthalten Verweisanpassungen.

Zu Z 11 bis 16 (§§ 11a bis 11c):

In § 11a Abs. 1 und 2, § 11b Abs. 2 und § 11c werden terminologische Anpassungen aus Anlass der am 25. Mai 2018 in Geltung tretenden Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vorgenommen.

Zu Z 17, 18, 21, 22, 24 und 25 (Überschrift zum Vierten Kapitel im Ersten Absatz, §§ 43, 45, 47, 48):

Während die IDD nur zwischen Versicherungsvertrieb durch Versicherer (Direktvertrieb) und durch Versicherungsvermittler (Art. 2 Abs. 1 Z 3: jede Person, die kein Versicherungsunternehmen oder Angestellter und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist) unterscheidet, gibt es im österreichischen Recht die weitergehende Unterscheidung innerhalb der Versicherungsvermittler zwischen Versicherungsmakler und dem Versicherungsagenten (vgl. § 137 Abs. 2 GewO; der Versicherungsagent wird in § 26a HVertG auch als „Versicherungsvertreter“ bezeichnet). Kennzeichen des Versicherungsvermittlers ist, dass er selbständig tätig ist, also nicht Angestellter eines Versicherungsunternehmens ist (§ 137a Abs. 1 GewO). Vor diesem Hintergrund wäre es verwirrend, einen Begriff des „Versicherungsagenten“ im VersVG beizubehalten, der auch den Angestellten der Versicherung umfasst (Gruber in Fenyves/Schauer, VersVG § 43 Rz 7). Es wird daher vorgeschlagen, die von der Richtlinie vorgeschlagene Zweiteilung zwischen unselbständigen Angestellten und selbständigen Agenten vorzunehmen und als Überbegriff den „Versicherungsvertreter“ zu verwenden. Die Pflichten der Angestellten des Versicherers sollen wie die sonstigen Bestimmungen des „Direktvertriebs“ ausschließlich im VAG geregelt werden.

Der Versicherungsagent grenzt sich vom Versicherungsmakler insoweit ab, als er mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen ständig betraut ist (siehe § 1 HVertG). Es gibt kein Bedürfnis mehr nach einer Regelung des „Gelegenheitsagenten“, weshalb darauf verzichtet wird. Beibehalten wird aber die Zurechnung des Anscheinsagenten aus Gründen des Vertrauensschutzes.

Die gesetzliche Vollmacht des Vermittlungsvertreters samt der schuldbefreienden Wirkung der Zahlung (bisher § 43 Abs. 2 und 3) soll gemeinsam mit der gesetzlichen Vollmacht des Abschlussagenten in § 45 geregelt werden.

Da der eigenständige normative Gehalt des bisherigen § 43 Abs. 4, der nur in einem Verweis auf die Bestimmungen der GewO 1994 besteht, zweifelhaft ist, soll auf die Regelung verzichtet werden. Auch der § 43 Abs. 5 ist bereits von § 138 Abs. 2 GewO erfasst.

Zu Z 19 und 20 (§§ 43a und 44):

Da vorgeschlagen wird, den bisherigen § 44 aufzuheben (siehe dazu gleich), kann der bisherige Regelungsgehalt des § 43a in einen neuen § 44 Abs. 1 übernommen werden. Die dort genannte Person kann nur ein Versicherungsmakler sein (Gruber in Fenyves/Schauer, VersVG § 43a Rz 2), weshalb vorgeschlagen wird, diesen explizit zu nennen.

Nach der Rechtsprechung wird der Versicherungsagent der Sphäre des Versicherers zugerechnet (6 Ob 26/09f; auch der bloße Vermittlungsagent ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers und zwar auch bezüglich vorvertraglicher Aufklärungspflichten, stRsp: RS0080420). In der Lehre wurde aber vertreten, dass durch die Einführung eigener Informations- und Beratungspflichten des Versicherungsagenten eine Zurechnung seines Fehlverhaltens zum Versicherer über § 1313a ABGB nur dann stattfinde, wenn der Versicherungsagent gleichzeitig eine den Versicherer treffende Informations- oder Aufklärungspflicht verletze (Gruber in Fenyves/Schauer, VersVG § 43 Rz 106 f). Es wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer weitergehenden Beratungspflicht des Versicherungsagenten diesen eine Eigenhaftung träfe, die einen Vertreter nach allgemeinem Zivilrecht nur in Ausnahmefällen trifft. Um diese mögliche Inkonsistenz zu beseitigen, wird eine Klarstellung vorgeschlagen, die eine Haftung des Geschäftsherrn vorsieht, auch wenn der Erfüllungsgehilfe eigene Beratungspflichten verletzt.

Der bisherige § 44, der die Wissenszurechnung eines Vermittlungsagenten zum Versicherer eingeschränkt hatte, wurde durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 266/02x) bereits dahin ausgelegt, dass dem Versicherer auch das „privat“ erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zuzurechnen ist, wenn ihm die Bedeutung für den Versicherer bewusst ist. Damit ist die Bedeutung des bisherigen § 44 erheblich eingeschränkt. Da es sich zudem um eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Stellvertretungsrechts handelt, wird vorgeschlagen, die Bestimmung aufzuheben. Das soll aber keine Änderung im Umfang der gesetzlichen Vollmacht des bisherigen § 43 Abs. 2 und nunmehrigen § 45 Abs. 1 bewirken.

Zu Z 23 (§ 46):

Für die örtliche Beschränkung der Bestellung dürfte es kein Bedürfnis mehr geben (Gruber in Fenyves/Schauer, VersVG § 46), weshalb vorgeschlagen wird, die Regelung aufzuheben.

Zu Z 26 und 29 (§§ 159 und 179):

In §§ 159 Abs. 2 und 179 Abs. 3 werden terminologische Anpassungen aus Anlass des am 25. April 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2017 veröffentlichten 2. Erwachsenenschutz-Gesetz vorgenommen.

Zu Z 30 (§ 191c):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der neuen Vorschriften.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 108h Abs. 3):

Verweisanpassung.

Zu Z 2 (§ 124b Z 327):

Inkrafttretensbestimmung.