Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Ist ein Lichtbild in den näher bezeichneten behördlichen Beständen (wie im Pass- oder Führerscheinregister) nicht vorhanden, so besteht eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger, ein Lichtbild beizubringen.

Durch die vorliegende Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sollen Präzisierungen an der gesetzlichen Grundlage sowie der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vorgenommen und datenschutzrechtliche Begleitbestimmungen geschaffen werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 8 (§§ 31a Abs. 8 bis 12, 460e, 545 Abs. 11 sowie 724 Abs. 3 ASVG):

Ab 1. Jänner 2020 ist gesetzlich vorgesehen, dass nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Für rund 1,5 Millionen Personen ist jedoch kein Lichtbild in den bisher im § 31a Abs. 8 ASVG aufgezählten Beständen vorhanden. Als weitere „Fotoquelle“ soll nun auch das Zentrale Fremdenregister nach § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, herangezogen werden (§ 31a Abs. 8 Z 4 ASVG neu). Jene Personen, für die kein Lichtbild vorhanden ist, haben folglich die Verpflichtung ein Lichtbild im Rahmen der nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 3 ASVG vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen.

Um eine zusätzliche Möglichkeit zur Beibringung zu schaffen, soll ergänzend auch ein eigener „Fotoerfassungsprozess“ errichtet werden. Die Verantwortung für die Organisation dieses Prozesses für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger liegt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (ab 1. Jänner 2020 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger). Die Beibringung erfolgt bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger. Da diese in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, bestimmte Daten verarbeiten und die Lichtbilder im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen weiterverarbeiten dürfen, sind die Dienststellen der Sozialversicherungsträger in diesem Teilsegment im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig.

Der Hauptverband kann sich ebenso für die Beibringung von Lichtbildern durch entsprechende Vertragsabschlüsse auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen.

Sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/Staatsbürgerin handelt, soll die Beibringung bei den Landespolizeidirektionen erfolgen. Begleitend ist die Schaffung von entsprechenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung, Datenverarbeitung und Speicherung sowie der Abfrageberechtigung aus bestimmten Registern vorgesehen. Damit soll insbesondere auch gewährleistet werden, dass hinsichtlich der Pflegegeldinformation (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG, ab 1. Jänner 2020 § 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) eine Abfrage- und Verarbeitungsberechtigung des Hauptverbandes (ab 1. Jänner 2020 des Dachverbandes) für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 ASVG in Bezug auf mögliche Befreiungen eingeräumt wird.

Die bisherigen Ausnahmen von der Verpflichtung, ein Lichtbild beizubringen sollen um altersbedingte Ausnahmen für bestimmte Geburtsjahrgänge erweitert werden, die in der Verordnung der Bundesregierung festzulegen sind.

Die bisherige Finanzierungsregelung des § 31a Abs. 10 ASVG (nunmehr § 31a Abs. 12 ASVG) sieht vor, dass die bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen sind, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von maximal 5,6 Millionen € begrenzt ist. Der bisherige Betrag soll nun von 5,6 Mio. € auf 7,5 Mio. € angehoben werden. Die näheren Bestimmungen über die Kostentragung sind in der Verordnung der Bundesregierung nach § 31a Abs. 12 ASVG zu regeln.

Die Höhe der Abgeltung der bei den Passbehörden sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG entstandenen Aufwände ist zwischen dem Hauptverband und diesen Behörden zu regeln. Die bei den Landespolizeidirektionen nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG entstandenen Aufwände werden dem Bundesministerium für Inneres durch Pauschalen des Bundesministeriums für Finanzen und des Dachverbandes bis einschließlich 2023 abgegolten.