498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 535/A der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Dezember 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In § 22d Abs. 1 ist derzeit eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags von 0,35% zum Sozial- und Weiterbildungsfonds in mehreren Stufen vorgesehen, und zwar auf 0,5% ab dem 2. Quartal 2019 und auf 0,8% ab dem 2. Quartal 2021. Die Beitragsgrundlage entspricht der Beitragsgrundlage im ASVG.

Nunmehr wird der Entfall dieser Beitragserhöhungen vorgeschlagen.

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds weist unbeschadet der im Jahr 2017 beschlossenen Beitragssenkung auf 0,35% eine ausgeglichene Gebarung und gleichzeitig hohe Rücklagen von rund 26,5 Mio. € per Ende 2017. Unter diesen Umständen sind die im Jahr 2017 noch vorsichtshalber vorgesehenen Beitragserhöhungen ab dem 2. Quartal 2019 nicht erforderlich.

Die vorgeschlagene Beitragssenkung bewirkt keine Belastungen der Haushalte von Gebietskörperschaften.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Februar 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Werner Neubauer, BA, Ing. Markus Vogl, Mag. Gerald Loacker und Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Christian Ragger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz wurde zuletzt durch Artikel 24 des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) geändert. Das Inkrafttreten der Änderungen durch das SV-OG ist im § 23 Abs. 23 AÜG bestimmt. Es ist daher erforderlich, das Inkrafttreten der aktuellen Änderungen im § 23 Abs. 24 zu regeln.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Christian Ragger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, J, dagegen: V, F, N).


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 02 19

                                      Tanja Graf                                                                     Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann