Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung; Beitritt der Tunesischen Republik, Einspruch durch Österreich

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Tunesische Republik ist am 10.7.2017 dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten. Einem Bericht der Österreichischen Botschaft in Tunis zufolge, bestehen einige Mängel im Urkundenwesen von Tunesien. Darüber hinaus ist aufgrund der seit der Revolution 2011 angestiegenen Korruption nicht auszuschließen, dass Urkunden in Tunesien mit unrichtigem Inhalt käuflich erworben werden können.

Sollte im Sinne des Artikel 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens bis zum 29.1.2018 kein Einspruch gegen den Beitritt Tunesiens erfolgen, wären öffentliche Urkunden, die von den zuständigen tunesischen Behörden mit einer Apostille versehen werden, ohne weitere Kontrolle von Inlandsbehörden als echt anzuerkennen. Mit der Apostille wird jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde bestätigt. In Verfahren vor Inlandsbehörden könnten somit Urkunden aus Tunesien als Beweismittel vorgelegt werden, die zwar echt, aber inhaltlich falsch sind. Dies stellt insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) sowie im Bildungswesen (Aufenthaltsverfahren Studierende) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird.

Das Wirksamwerden des Beitritts Tunesiens zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zur Republik Österreich ist somit nicht wünschenswert.

 

Ziel(e)

Durch einen Einspruch gegen den Beitritt Tunesiens soll verhindert werden, dass tunesische Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ohne weitere Kontrolle hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit in Verfahren vor Inlandsbehörden als Beweismittel zugelassen werden. Durch die Beibehaltung der vollen diplomatischen Beglaubigung soll für die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde eine Kontrollmöglichkeit zur Überprüfung der Urkundensicherheit bestehen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Tunesischen Republik wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 29.1.2018 beim Depositarstaat zu erfolgen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Mit der Erhebung eines Einspruchs gegen den Beitritt Tunesiens zum Haager Beglaubigungsübereinkommen bleibt im Verhältnis zwischen Österreich und Tunesien die volle diplomatische Beglaubigung von Urkunden aufrecht.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1283951164).