641 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 916/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (37. KFG-Novelle)

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Christian Hafenecker, MA Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 7a):

Es wird – um den kombinierten Verkehr mit schwereren kranbaren Sattelaufliegern attraktiver zu gestalten – das höchste zulässige Gesamtgewicht für solche Kombinationen von 40 t auf 41 t erhöht. Das gilt aber nur für Verkehre innerhalb Österreichs. Weiters besteht bei betroffenen Unternehmen der Wunsch, einen Pkw auf einem Anhänger zum Mobilkran mitzuführen, um dem Kranfahrer die tägliche An- und Abreise zur Baustelle zu erleichtern. Daher erfolgt die ausdrückliche Regelung, dass mit einem Mobilkran (Autokran) stets ein Anhänger mit einem PKW mitgeführt werden darf, auch wenn die 40 bzw. 44 t Grenze überschritten wird.

Zu Z 2 (§ 40 Abs. 1 lit. b):

Die Wortfolge „für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich“ kann entfallen. Die Zulassung solcher Fahrzeuge erfolgt in Zukunft nicht mehr in Tulln, sondern bei den lokal zuständigen Zulassungsstellen.

Zu Z 3 (§ 47 Abs. 1 dritter Satz):

Aufgrund der bisherigen Regelung des § 47 Abs. 1 dritter Satz sind die in der Zulassungsevidenz gespeicherten Daten nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

In letzter Zeit bereitet das aber zunehmend Probleme, da verstärkt alte Fahrzeuge, die bereits länger als sieben Jahre abgemeldet waren, ins Ausland verkauft werden, oder Duplikate des Typenscheines benötigt werden. Da die Daten nach sieben Jahren nach der Abmeldung gelöscht werden, macht das dann Probleme bei Bestätigungen für die Erstellung eines Typenscheinduplikates oder bei der Rückfrage einer ausländischen Zulassungsbehörde, da keinerlei Auskünfte betreffend ein solches Fahrzeug gegeben werden können.

Daher sollen die fahrzeugspezifischen Daten nach sieben Jahren ab der Abmeldung nur dann gelöscht werden, wenn eine Verschrottungsbestätigung vorliegt. Die personenbezogenen Daten sind aber jedenfalls bereits nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 4):

Es wird die Grundlage geschaffen, dass auch Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, ein Sachbereichskennzeichen erhalten. In der KDV wird die Bezeichnung „FW“ für solche Fahrzeuge vorgesehen werden. Das gilt für alle Feuerwehren, also für die freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und auch für die Betriebsfeuerwehren.

Zu Z 5 (§ 49 Abs. 4 siebenter Satz):

Bei den Sachbereichkennzeichen für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, wird anstelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen angebracht.

Zu Z 6 (§ 57a Abs. 3):

Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads, …) fallen derzeit unter die jährliche Begutachtungsfrist. Das soll nunmehr geändert werden und Fahrzeuge der Klasse L sollen in die Z 3 aufgenommen werden. Damit gilt für diese Fahrzeuge dann dasselbe Begutachtungsintervall wie für PKW (3-2-1).

Zu Z 7 (§ 132 Abs. 34):

Hier werden die erforderlichen Übergangsvorschriften festgelegt. Bisherige Kennzeichen für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, gelten weiter. Ein Umstieg auf die Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber möglich.

Besitzer von Fahrzeugen der Klasse L, für die dann ein längeres Begutachtungsintervall gilt, haben die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle eine Austauschplakette zu beantragen.

Zu Z 8 (§ 135 Abs. 36):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Da einige edv-programmtechnische Änderungen durchzuführen sind, kann die Änderung betreffend Sachbereichskennzeichen für Fahrzeuge der Feuerwehren erst mit 1. Jänner 2020 und die Änderung des § 57a Abs. 3 erst mit 1. März 2020 in Kraft treten.

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Berichterstatterin Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer und der Abgeordnete Robert Laimer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 06 19

                           Rebecca Kirchbaumer                                                       Alois Stöger, diplômé

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann