1179/J XXVI. GP

Eingelangt am 03.07.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundeskanzler,

betreffend die Ausschreibung der Leitung der Sektion IV (Koordination) des Bun­deskanzleramtes gemäß § 2 Abs.1 Z. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI.Nr. 85/1989 idgF

In der Ausschreibung wird u.a. angegeben:

Wertigkeit/Einstufung:                       A1/9 bzw v1/7

Dienststelle:                                       Bundeskanzleramt

Dienstort:                                           Wien

Vertragsart:                                        Unbefristet

Befristung:
………
Beschäftigungsausmaß:       Vollzeit

Referenzcode:                                   BKA-18-0096


Da § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 68 des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 für diese Kategorien nur auf
5 Jahre befristete Dienstverträge vorsehen, scheint ein Widerspruch zur Ausschreibung zu bestehen.

Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundeskanzler fol­gende

Anfrage:

1)    Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Ausschreibung der genannten Position als „Unbefristet“?

2)    Handelt es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung als „Unbefristet“ um ei­nen Irrtum?

3)    Falls ja, welche Kontrollinstanz hat bei dieser Ausschreibung versagt?

4)    Falls nein (zu Frage 2) und falls es keine gesetzliche Grundlage für eine unbe­fristete Ausschreibung dieser Position gibt, wie begründen Sie diese Gesetzwid­rigkeit?

5)    Falls die Ausschreibung korrigiert werden muss, wie sind dann die Fristen für die Ausschreibung anzusetzen?