1483/J XXVI. GP

Eingelangt am 31.07.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Wittmann
Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend „ermittlerische Tätigkeiten im Kabinett des Innenministers“

Die Beantwortung (782/AB) der Anfrage (780/J) der Abgeordneten Krisper, Kolleginnen und Kollegen hat zum Vorschein gebracht, dass Zeuginnen und Zeugen in der Causa BVT vor ihrer Einvernahme bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch den „zuständigen Fachreferent des Herrn Generalsekretärs angehört“ worden sein.

Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Sie nennt als Ermittlungsbehörden die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft - nicht hingegen das Büro des Generalsekretärs des Innenministeriums.

Im Rechtsstaat Österreich sollte die Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeiten zur Wahrung unabhängiger und unbeeinflusster Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gerade von der Bundesregierung und ihren engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten werden.

Aus den genannten Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgende

Anfrage:

1.    Wann wurden i. Sie selbst ii. ihr Generalsekretär iii. die WKStAbzw. die StA jeweils davon in Kenntnis gesetzt, wenn eine „Zeugenperson“ der zuständige Fachreferent des Generalsekretärs des Innenministeriums insgesamt „angehört“ hat?

2.     Wurde die WKStA bzw. die StA vor oder nach der Durchführung der „Anhörungen“ davon informiert, dass sich „Zeugenpersonen“ im Büro des Bundesministers für Inneres bzw. im Büro des Generalsekretärs des Innenministeriums gemeldet hätten?

3.     Wurde die auf die Meldung folgende Vorgehensweise des Bundesministeriums für Inneres und insbesondere seines Generalsekretärs mit der i. WKStA bzw. der StA ii. mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. iii. seinem Büro und/oder iv. mit dem Generalsekretär des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. v. mit seinem Büro abgesprochen?

4.     Wurde i. die zuständige Staatsanwältin / der zuständige Staatsanwalt ii. der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz iii. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils von der Durchführung dieser „Anhörungen“ verständigt?

Wenn ja, wann genau, in welcher Form erfolgte die Verständigung und an welche Stelle erging sie?

5.     Wie viel Zeit hatte die WKStA bzw. die StA für eine Rückmeldung zwischen der Verständigung und der Durchführung der „Anhörung“?

6.     Erging eine diesbezügliche Rückmeldung?

Wann genau, in welcher Form und an welche Stelle?

7.    Wurden ihres Wissens nach über die „Anhörungen“ jeweils Protokolle und/oder Gesprächsnotizen angefertigt?

a.   Wurden diese Protokolle und/oder Gesprächsnotizen der WKStA bzw. StA übergeben?

b.   Wann genau (Datum und Uhrzeit) und in welcher Form erfolgte diese Übergabe?

8.    Wie viele dieser „Zeugenpersonen“ wurden anschließend bei der WKStA bzw. der StA einvernommen?

a. Wann genau (Datum und Uhrzeit) erfolgten die Einvernahmen jeweils?

9.    In der Anfragebeantwortung 782/AB des Bundesministers für Inneres findet sich folgende Passage: „Am 20.02.2018 wurde die Zeugenperson 3 auf Weisung der WKStA vom zuständigen Fachreferenten des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres verständigt, dass die WKStA die Einvernahme der Zeugenperson 3 angeordnet hat und sich die Zeugenperson 3 hierzu am 21.02.2018 bei der WKStA einzufinden habe. Bei dieser Verständigung ersuchte die Zeugenperson 3 den zuständigen Fachreferenten des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres ausdrücklich um Begleitung zur WKStA."

a.   Erging die angesprochene Weisung von der WKStA an den zuständigen Fachreferenten des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres tatsächlich?

b.   Wann erging sie?

c.   Ist der zuständige Fachreferent des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres der WKStA weisungsunterstellt?

i.     Seit wann ist dies so?

ii.    Was ist die rechtliche Grundlage für diese Weisungen?

10.  Sind auch andere Bedienstete politischer Büros bzw. anderer Ressorts der WKStA weisungsunterstellt?

11.  Wann genau (Datum und Uhrzeit) und in welcher Form wurde die „Weisung der WKStA“ hinsichtlich der Einvernahme der „Zeugenperson“ 3 übermittelt? An wen bzw. welche Stelle war sie gerichtet?

12.  Ersetzte die „Weisung“ an den Fachreferenten des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres betreffend die „Verständigung“ der „Zeugenperson 3“ von deren Einvernahme bei der WKStA eine diesbezügliche Ladung?

13.  Enthielt die „Weisung“ auch die „Verständigung“ von einer Rechtsbelehrung?

14.  Erging eine solche „Weisung“ und infolge eine solche „Verständigung“ auch betreffend andere „Zeugenpersonen“ hinsichtlich der Hausdurchsuchung beim BVT und dessen Bediensteten?

15.  Wie stehen diese Verständigungen im Einklang mit § 151 Abs. 2 StPO?

16.  Wie viele Personen hat die WKStA in den Monaten Jänner 2008 bis Juli 2018 jeweils einvernommen?

17.  Wie viele dieser einvernommenen Personen wurden i. schriftlich postalisch ii. schriftlich per e-mail iii. persönlich telefonisch iv. telefonisch durch Dritte geladen?