Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVRDJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Reine Forstwirtschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anerbenrechts; es droht daher eine Zerschlagung dieser Betriebe durch die Erbfolge.

Die Abfrage der Exekutionsdaten wird mit 1.1.2019 ermöglicht. Es ist durch vereinzelte Anpassungen die reibungslose Durchführung zu gewährleisten.

Zu den Bestimmungen über die Grundbuch-Eintragungsgebühr bestehen in der Vollzugspraxis Rechtsunsicherheiten. Das betrifft einerseits die Bewertung einer belasteten Liegenschaft, die jede Person vorzunehmen hat, die eine solche Liegenschaft überträgt oder übertragen bekommt. Andererseits betrifft es die Übertragung von Pfandrechten bei Liegenschaftsteilungen, von der jede Person betroffen ist, die eine belastete Liegenschaft teilt.

 

Ziel(e)

Sicherstellung des Erhalts reiner Forstbetriebe

Herstellung von Rechtssicherheit und Erleichterung des Grundverkehrs

Reibungslose und zielsichere Abfrage der Exekutionsdaten

Rechtssicherheit bei einzelnen Verfahrensfragen (IO und AußStrG)

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Erweiterung des Anwendungsbereichs des Anerbenrechts auf reine Forstbetriebe

Klarstellungen im Bereich der Grundbuch-Eintragungsgebühr

Präzisierungen zur Abfrage der Exekutionsdaten

Klarstellungen bzw. Beseitigung von Redaktionsfehlern im Außerstreitgesetz und in der Insolvenzordnung

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind deswegen nicht zu erwarten, weil die Praxis zu einem großen Teil so vorgeht, wie es in Zukunft im Gerichtsgebührenrecht festgeschrieben wird. Weil ein weit überwiegender Anteil der Grundbuch-Eintragungsgebühr gemeinsam mit der Grunderwerbsteuer selbst berechnet wird, gehen die Parteien in der Regel auch von derselben Bemessungsgrundlage aus. Mehrfachvergebührungen von Pfandrechten vermeiden die Parteien in der Regel dadurch, dass sie das belastete Grundstück vor Übertragung des Eigentums an einem Teilstück teilen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1265655229).