Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. III Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder“

2. Art. III Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; in Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

3. Art. V Abs. 5 lautet:

„(5) Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 ist nicht in Kraft getreten.“

4. Dem Art. V wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Art. III Abs. 1 Z 2, Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. III Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.“

2. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwangsweise eingebracht“ durch das Wort „eingetrieben“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Werden mehrere Verwaltungsübertretungen, für deren Ahndung dieselbe Behörde zuständig ist, begangen und sind diese Übertretungen wegen Gleichartigkeit der Begehungsform, zeitlicher Nahebeziehung, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder Ausnutzung einer gleichartigen Gelegenheit als Einheit zu qualifizieren, dann hat die Behörde die insgesamt zu verhängende Strafe auf ein angemessenes Ausmaß zu mildern, wenn die Summe der zu verhängenden Einzelstrafen gemäß § 22 Abs. 2 in Anbetracht der Folgen der Tat und im Hinblick auf das Verschulden unverhältnismäßig wäre. Ist in einem der anzuwendenden Gesetze eine Mindeststrafe vorgesehen, so kann bei der Strafbemessung für das einzelne Delikt die einzelne Mindeststrafe unterschritten werden.“

4. Dem § 22 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten, die wegen Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitlicher Nahebeziehung oder Ausnutzung einer gleichartigen Gelegenheit eine Einheit bilden, ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt und ist für die Durchführung des Strafverfahrens aller dieser Verwaltungsübertretungen dieselbe Behörde zuständig, ist eine einzige Strafe zu verhängen. Die Strafhöhe bleibt durch die verletzte Verwaltungsvorschrift begrenzt. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten, die wegen Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitlicher Nahebeziehung oder Ausnutzung einer gleichartigen Gelegenheit eine Einheit bilden, mehrere Verwaltungsvorschriften ein oder mehrmals verletzt und ist für die Durchführung des Strafverfahrens aller dieser Verwaltungsübertretungen, deren Verwaltungsvorschrift vom selben Kompetenzträger erlassen wurde, dieselbe Behörde zuständig, ist ein einziges Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und für die Verletzung jeder Verwaltungsvorschrift je eine einzige Strafe zu verhängen.

(4) Abs. 3 ist anzuwenden, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.“

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.“

6. In § 27 Abs. 2a Z 1 wird nach der Wortfolge „Betrieb eines Unternehmens oder“ die Wortfolge „die Ausübung“ eingefügt.

7. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.“

8. § 27 Abs. 4 entfällt.

9. In § 30 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „vollzogen“ durch das Wort „vollstreckt“ ersetzt.

10. In § 31 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.

11. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Beratung

§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) § 371c Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind sinngemäß anzuwenden, Abs. 5 Z 3 und 4 mit der Maßgabe, dass als behördliche Maßnahmen im Sinne der Z 3 in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen und als Maßnahmen im Sinne der Z 4 in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Entziehungen von Berechtigungen anzusehen sind.“

12. Vor § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens“

13 Die Überschrift zum 2. Abschnitt des II. Teiles lautet:

„2. Abschnitt

Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung“

14. Nach der Überschrift zum 2. Abschnitt wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Identitätsfeststellung

§ 34a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

15. § 36 Abs. 2 erster Satz entfällt.

16. In § 37a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ durch die Wortfolge „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „Abs. 1 letzter Satz,“.

17. In § 37a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

18. In § 37a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder die Beschlagnahme“.

19. In § 39 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vorläufig in Beschlag nehmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt.

20. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Zwangsgewalt

§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34a, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.“

21. In § 41 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „keine Folge geleistet“ das Wort „ungerechtfertigt“ eingefügt.

22. In § 44 Abs. 3 Z 1 werden die Wortfolge „nicht Folge leistet“ durch die Wortfolge „ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat“ und die Wortfolge „ohne Anhören des Beschuldigten“ durch die Wortfolge „ohne seine Anhörung“ ersetzt.

23. Die Überschrift vor den §§ 47 bis 49 lautet:

„Strafverfügung“

24. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „einer Militärwache“ durch den Ausdruck eines militärischen Organs im Wachdienst“ ersetzt.

25. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.“

26. § 49 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.“

27. § 49 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.“

28. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

29. § 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.“

30. In § 49a Abs. 2 werden die Wortfolge „Hat die Behörde“ durch die Wortfolge „Hat das oberste Organ“ und das Wort „Ersatzstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.

31. In § 49a Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Überweisung des Strafbetrages“ durch die Wortfolge „Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages“ ersetzt.

32. Dem § 49a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich X Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag X Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“

33. § 50 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.“

34. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann einem Organ (Abs. 1) die Ermächtigung entziehen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.“

35. In § 50 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Überweisung des Strafbetrages“ durch die Wortfolge „Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages“ ersetzt.

36. In § 50 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 2) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich X Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag X Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“

37. In § 50 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Vornahme von Handlungen im Sinne der Abs. 1, 2 und 8 ermächtigt.“

38. § 52a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

39. § 53b Abs. 2 dritter Satz entfällt.

40. § 53b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz vorliegen.“

41. In § 53c Abs. 6 werden die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969“ und die Wortfolge „§§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 76 ff StVG“ ersetzt.

42. In § 53d Abs. 2 und in § 54d Abs. 2 wird die Wortfolge „des Strafvollzugsgesetzes“ durch den Begriff „StVG“ ersetzt.

43. In § 53e Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 599“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 599/1988“ ersetzt.

44. In § 54 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 146“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2001“ ersetzt.

45. § 54a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“

46. In § 54b wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.“

47. § 54b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.“

48. In § 55 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Leumundszeugnissen oder“.

49. In § 64 Abs. 5 wird der Ausdruck „1 und 1a“ durch den Ausdruck „1, 1a und 1b“ ersetzt.

50. Dem § 66b wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 20 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

           2. § 5 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2a Z 1 und Abs. 3, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 31 Abs. 3 Z 3, § 33a samt Überschrift, die Überschrift vor § 34, die Überschrift zum 2. Abschnitt des II Teiles, § 34a samt Überschrift, § 37a Abs. 1, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 39 Abs. 2 erster Satz, § 39a samt Überschrift, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Z 1, § 45 Abs. 1 Z 6 und 7, die Überschrift vor den §§ 47 bis 49, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 49 Abs. 2 und Abs. 3, § 49a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 letzter Satz und Abs. 10, § 50 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7a und Abs. 9, § 52a Abs. 2 letzter Satz, § 53b Abs. 3, § 53c Abs. 6, § 53d Abs. 2, § 53e Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54a Abs. 3 und Abs. 4, § 54b Abs. 1b und Abs. 3 erster Satz, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 64 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich treten § 27 Abs. 4, § 36 Abs. 2 erster Satz, § 37a Abs. 3 letzter Satz und § 53b Abs. 2 dritter Satz außer Kraft.

           3. Verordnungen auf Grund der §§ 47 Abs. 2, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen, die auf Grund der §§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 erlassen wurden, bleiben bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 47 Abs. 2, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 weiter in Kraft.

           4. § 22 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft. Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden und § 22 Abs. 3 entgegenstehen, treten gleichzeitig außer Kraft. Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, die § 22 Abs. 3 entgegenstehen und nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes kundgemacht werden, bleiben unberührt.“