Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

           1. Durch Änderungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, soll klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen. Ferner sollen sie generell dazu ermächtigt werden, Amtshandlungen auch außerhalb des Sprengels der örtlich zuständigen Behörde vorzunehmen.

           2. Durch einige weitere Änderungen des VStG (wie zB die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden.

           3. Durch den Entfall der Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll der Verwaltungsaufwand der Behörden verringert werden.

           4. Der Entwurf sieht eine Überarbeitung und Evaluierung des Kumulationsprinzips vor und soll den Grundsatz „Beraten statt strafen“ verwirklichen.

           5. Schließlich soll der Entwurf zum Anlass genommen werden, im EGVG und im VStG eine Reihe von legistischen Anpassungen vorzunehmen. Diese Änderungen sind teils terminologischer Natur, teils dienen sie der Bereinigung von Redaktionsversehen früherer Novellen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich überwiegend aus Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“, „allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts“, „Verwaltungsstrafverfahren“), ferner insb. aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen ...“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008):

Zu Z 1 (Art. III Abs. 1 Z 2) und Z 2 (Entfall des Art. III Abs. 4, Neubezeichnung der Abs. 5 und 6, Änderung im Abs. 5 [neu]):

Die Verwaltungsübertretung des „Schwarzfahrens“ begeht, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten (Art. III Abs. 1 Z 2). Wird bei der Betretung der Fahrpreis samt Zuschlag bezahlt oder weist sich der Täter bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit Lichtbild versehene öffentliche Urkunde aus und bezahlt den Fahrpreis samt Zuschlag innerhalb von drei Tagen, hebt dies die bereits eingetretene Strafbarkeit wieder auf (Art. III Abs. 4); das Verfahren ist einzustellen (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Diese Strafaufhebungsgründe sollen künftig Tatbestandsvoraussetzungen des Art. III Abs. 1 Z 2 sein, sodass eine Verwaltungsübertretung erst dann vorliegt, wenn der „Schwarzfahrer“ den Fahrpreis samt Zuschlag auf Aufforderung nicht unverzüglich oder, nach Feststellung seiner Identität, nicht binnen der gesetzlichen Frist entrichtet. Dadurch soll die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen der „Schwarzfahrer“ den Fahrpreis samt Zuschlag nicht an Ort und Stelle bezahlt und seine Identität nicht festgestellt werden kann. Die bisherige Zahlungsfrist von drei Tagen soll auf zwei Wochen erstreckt werden.

Die bisherigen Abs. 5 und 6 sollen die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“ erhalten; der Verweis in Abs. 5 (neu) ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (Art. V Abs. 5):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013. Durch die Neufassung der Bestimmung soll rückwirkend klargestellt werden, dass Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Art. 8 Z 1 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, nicht in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a):

§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 43).

In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird.

Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):

Terminologische Vereinheitlichung (vgl. § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991).

Zu Z 3 (§ 20) und Z 4 (§ 22 Abs. 3 und 4):

Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 sieht in „Staat und Europa. Verwaltungsreform und Verfassung“ unter der Überschrift „Schlanker Staat“ eine Reform des Verwaltungsstrafrechts vor. Ziel ist, dass zur Verhinderung von Strafexzessen das Kumulationsprinzip überarbeitet werden soll.

Zudem hat der Ministerrat in seiner Sitzung vom 21. März 2018 das Österreichische Stabilitätsprogramm (Fortschreibung für die Jahre 2017 bis 2022) und die Übersicht über die Österreichische Haushaltsplanung 2018 (Update) zur Kenntnis genommen. Auch darin ist eine Überarbeitung des Kumulationsprinzips vorgesehen.

Dieses Problem wird in zwei Schritten bewältigt: § 20 Abs. 2, der eine außerordentliche Milderung der Strafe vorsieht, soll sofort in Kraft treten. § 22 Abs. 3 und 4 soll dagegen erst mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft treten. Es kann sich nämlich in besonderen Rechtsgebieten als erforderlich erweisen, dass das Kumulationsprinzip zur Anwendung gelangt. Die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 soll genutzt werden, um allfällige Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zu treffen.

Vor diesem Hintergrund sollen frühere Bestimmungen, die dem § 22 Abs. 3 entgegenstehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten. Bestimmungen, die während der Legisvakanz kundgemacht werden, treten nicht außer Kraft; auch nach Ablauf des 31. Dezember 2019 können in den Verwaltungsvorschriften Regelungen getroffen werden, die vom vorgeschlagenen § 22 Abs. 3 abweichen.

Eine Strafbarkeit etwa der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern soll auf Grund ihres hohen Unrechtsgehalts nicht der Milderung unterliegen.

Zu Z 5 (§ 26 Abs. 3):

Durch den vorgeschlagenen § 26 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren nur mitzuwirken haben, wenn und insoweit die Verwaltungsvorschriften diese bestimmen.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 2a Z 1), Z 10 (§ 31 Abs. 3 Z 3), Z 12 (Überschrift vor § 34), Z 39 (Entfall des § 53b Abs. 2 dritter Satz) und Z 40 (§ 53b Abs. 3):

Bereinigung von Redaktionsversehen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 oder in früheren Novellen.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 3) und Z 8 (Entfall des § 27 Abs. 4):

Der vorgeschlagene § 27 Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis immer häufiger die Notwendigkeit eines sprengelüberschreitenden Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht. Die Möglichkeit, außerhalb des Sprengels der Behörde, der die Organe funktionell zugeordnet sind, tätig zu werden, soll daher nicht mehr auf jene Fälle beschränkt sein, in denen Gefahr in Verzug vorliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flexibler und wirksamer erfolgen kann als bisher. § 27 Abs. 3 ordnet im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm §§ 9 Abs. 2 und 18 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. § 1 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, ausdrücklich an, dass Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, (immer) als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde gelten. Dies gilt sowohl für den Fall der Sprengelüberschreitung als auch für den Fall der Vornahme einer Amtshandlung außerhalb des Sprengels dieser Behörde. § 27 Abs. 4 kann damit entfallen.

Zu Z 9 (§ 30 Abs. 3 erster Satz) und Z 13 (Überschrift zum 2. Abschnitt des II. Teiles):

Terminologische Präzisierung. Unter dem „(Straf-)Vollzug“ wird in den neueren Bestimmungen nur noch der Vollzug von Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verstanden (vgl. die Bestimmungen des III. Teiles); in diesem Sinne ist auch § 29a zu verstehen. Die „Strafvollstreckung“ umfasst dagegen sowohl den Strafvollzug als auch die Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. die Überschrift zum III. Teil).

Zu Z 11 (§ 33a):

In Anlehnung an den durch das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, BGBl. I Nr. 96/2017, in die Gewerbeordnung 1994 eingefügten § 371c soll die vorgeschlagene Regelung den Grundsatz „Beraten statt strafen“ in allgemeiner Form verwirklichen.

Wird der schriftlichen Aufforderung entsprochen, ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen. Ein Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 wird in einem solchen Fall in der Regel ausscheiden, da das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sein wird.

Zu Z 14 (§ 34a samt Überschrift):

Nach geltender Rechtslage ist eine Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur zulässig, wenn die betreffende Person „auf frischer Tat“ betreten wird (vgl. § 35 Z 1). Dass diese Ermächtigung in der Praxis zu eng sein kann, zeigt etwa folgender Fall (vgl. auch den dem Erkenntnis VfSlg. 8044/1977 zugrunde gelegenen Fall sowie dazu Funk, Geminderter Rechtsschutz gegenüber polizeilichem Fehlverhalten? Bemerkungen zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über eine straßenpolizeiliche Festnahme, ÖJZ 1979, 432): Eine Person wird von Kontrolleuren in der Straßenbahn ohne gültigen Fahrausweis angetroffen und weigert sich, sich auszuweisen. Die Kontrolleure rufen die Polizei und steigen mit dem „Schwarzfahrer“ aus. Bei Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die Straßenbahn bereits weitergefahren, der „Schwarzfahrer“ wird von ihnen also nicht mehr „auf frischer Tat“ betreten. Auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind daher darauf angewiesen, dass ihnen der „Schwarzfahrer“ seine Identitätsdaten freiwillig bekanntgibt. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll daher die Befugnis eingeräumt werden, die Identität von Personen festzustellen, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Im Übrigen soll § 35 Abs. 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden sein.

Zu Z 15 (Entfall des § 36 Abs. 2 erster Satz), Z 17 (Entfall des § 37a Abs. 3 letzter Satz) und Z 20 (§ 39a samt Überschrift):

Nach geltender Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Personen festzunehmen (§ 35), Sachen vorläufig sicherzustellen (§ 37a Abs. 3) und Verfallsgegenstände in Beschlag zu nehmen (§ 39 Abs. 2); künftig sollen sie auch ermächtigt sein, Identitätsfeststellungen vorzunehmen (vgl. den vorgeschlagenen § 34a). Eine ausdrückliche Ermächtigung, diese Befugnisse mit (verhältnismäßigem) Zwang durchzusetzen, fehlt. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Regelung vor (vgl. auch § 50 SPG und § 93 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Gemäß dem vorgeschlagenen § 39a sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden, in Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden. Sie dürfen also in Rechte von Personen nur insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: Jede Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einerseits und dem angestrebten Erfolg andererseits stehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und unter größtmöglicher Schonung der Person vorzugehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie sonstige grundrechtliche Garantien (insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK und Art. 6 GRC) sind zu beachten. Unter mehreren zielführenden Zwangsmaßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene zu ergreifen, die die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Die Anwendung von Zwang unterliegt den speziellen Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969), das ebenfalls ein ausdrückliches Gebot der Verhältnismäßigkeit enthält (vgl. die §§ 4 bis 6 des Waffengebrauchsgesetzes 1969). In Hinblick auf den vorgeschlagenen § 39a können § 36 Abs. 2 erster Satz und § 37a Abs. 3 letzter Satz entfallen.

Zu Z 16 (§ 37a Abs. 1):

Das Erfordernis der besonderen Schulung in § 37a Abs. 1 VStG soll entfallen, da davon auszugehen ist, dass die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei schon auf Grund ihrer Ausbildung hinreichend geschult sind.

Zu Z 16 (§ 37a Abs. 1), Z 33 (Entfall des § 50 Abs. 1 dritter Satz), Z 34 (§ 50 Abs. 3) und Z 37 (§ 50 Abs. 9):

Da die Ausstellung und die permanente Aktualisierung tausender Ermächtigungsurkunden einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, soll künftig auf individuelle Ermächtigungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verzichtet werden. An die Stelle einer individuellen Ermächtigung soll eine generelle gesetzliche Ermächtigung treten, die allerdings von der Behörde im Einzelfall entzogen werden kann (vgl. § 50 Abs. 3). § 50 Abs. 1 letzter Satz kann damit entfallen; § 37a Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzupassen.

§ 50 Abs. 9 soll klarstellen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hinblick auf ihre Ausbildung keiner besonderen Schulung bedürfen und auch keiner Ermächtigung im Einzelfall. Diese sollen nämlich bereits von Gesetzes wegen ermächtigt sein, mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben (Abs. 1), dem Beanstandeten Belege zu übergeben oder am Tatort zu hinterlassen (Abs. 2) und dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag in fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten (Abs. 8).

Zu Z 17 (§ 37a Abs. 3 erster Satz), Z 18 (§ 37a Abs. 4) und Z 19 (§ 39 Abs. 2 erster Satz):

Sprachliche Angleichung an § 109 StPO, da eine Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich vorläufigen Charakter hat. Unter der „vorläufigen Sicherheit“ im Sinne des § 37a Abs. 4 und 5 sind auch nach § 37a Abs. 3 erster Satz vorläufig sichergestellte Sachen zu verstehen.

Zu Z 21 (§ 41 Abs. 2) und Z 22 (§ 44 Abs. 3 Z 1):

Die vorgeschlagene Änderung des § 41 Abs. 2 soll klarstellen, dass das Strafverfahren nur dann ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn er ohne Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht erscheint (vgl. VwSlgNF 15677 A/2001 mwN; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 41 Rz. 6; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 [2017] § 41 VStG Anm. 3). § 44 Abs. 3 Z 1 ist diesfalls entsprechend anzupassen; die weitere Änderung dieser Bestimmung dient der sprachlichen Vereinheitlichung (vgl. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Z 2).

Zu Z 23 (Überschrift vor den §§ 47 bis 49):

Sprachliche Vereinheitlichung der Überschriften vor den §§ 47 bis 49, 49a und 50.

Zu Z 24 (§ 47 Abs. 1):

Sprachliche Anpassung; vgl. § 11 Abs. 1 und 2 des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000.

Zu Z 25 (§ 47 Abs. 2), Z 29 (§ 49a Abs. 1), Z 30 (§ 49a Abs. 2) und Z 33 (§ 50 Abs. 1 zweiter Satz):

Im Interesse einer standardisierten und möglichst einheitlichen Strafpraxis, der Rechtssicherheit und Transparenz sowie nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung der Adressaten von Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen soll vorgesehen werden, dass künftig nicht mehr die einzelne (Straf-)Behörde, sondern das oberste Organ durch Verordnung einheitliche Deliktskataloge für die verschiedenen Formen des abgekürzten Verfahrens festsetzen kann; in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundes- und in Vollziehung Landessache sind, ist die Verordnung durch ein oberstes Organ des Bundes zu erlassen (siehe Art. 11 Abs. 3 B‑VG). Die Behörde wird sich bei der Ausgestaltung des Tarifsystems des jeweiligen Deliktskatalogs an den abstrakten Strafdrohungen der in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Strafbestimmungen zu orientieren haben. Dabei wird in einer Durchschnittsbetrachtung auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1) Bedacht zu nehmen sein; subjektive Faktoren (wie zB Verschulden oder Leistungsfähigkeit) haben hingegen außer Betracht zu bleiben.

Zu Z 26 (§ 49 Abs. 2 erster Satz), Z 27 (§ 49 Abs. 2 vierter Satz) und Z 28 (§ 49 Abs. 3):

Sofern sich ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkt, tritt die Strafverfügung mit der Einbringung des Einspruches ex lege außer Kraft. Ein vom Beschuldigten erhobener Einspruch kann somit nachträglich weder eingeschränkt, noch zurückgezogen werden. Um dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, den Einspruch nachträglich wieder zurückzuziehen oder ihn auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten zu beschränken, sieht der Entwurf vor, dass der Beschuldigte die Möglichkeit haben soll, den Einspruch binnen zwei Wochen nach Einbringung des Einspruches wieder zurückzuziehen bzw. einzuschränken. Durch die rechtswirksame Zurückziehung des Einspruchs erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.

Zu Z 31 (§ 49a Abs. 6 letzter Satz), Z 32 (§ 49a Abs. 10), Z 35 (§ 50 Abs. 6 letzter Satz) und Z 36 (§ 50 Abs. 7a):

Gemäß § 49a Abs. 6 bzw. § 50 Abs. 6 wird die Anonymverfügung bzw. die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht fristgerecht mittels Beleges eingezahlt (oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmungen überwiesen) wird. Wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, hat die Behörde gemäß § 49a Abs. 6 den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Bei Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs. 6 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Auch die (irrtümliche) Zahlung eines höheren Betrages als des durch Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2015, Zl. 2013/02/0219) als nicht fristgerechte Einzahlung und führt zur Einleitung des Strafverfahrens. Die Volksanwaltschaft kritisierte diese Entscheidung als „nicht nachvollziehbar“ und leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein. Um dem rechtspolitischen Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf vor, dass auch die Überweisung eines höheren als des vorgeschriebenen Strafbetrages als fristgerechte Einzahlung gilt und die Behörde grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet ist. Da durch die Notwendigkeit der Rückzahlung ein gewisser manipulativer und finanzieller Aufwand verursacht wird, soll die Rückzahlung jedoch nicht in voller Höhe zu erfolgen haben und bei Bagatellbeträgen überhaupt unterbleiben.

Zu Z 38 (§ 52a Abs. 2 letzter Satz):

§ 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 – StEG 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, sieht lediglich eine Haftung des Bundes vor; in § 52a Abs. 2 soll daher ausdrücklich angeordnet werden, dass die Ersatzpflicht jenen Rechtsträger trifft, in dessen Namen die Bestrafung erfolgt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], § 52a Anm. 13; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 52a Rz. 8; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 [2017] § 52a VStG Anm. 9).

Zu Z 41 (§ 53c Abs. 6) und Z 42 (§ 53d Abs. 2 und § 54d Abs. 2):

Entsprechend den Zitierregeln der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der ersten Bestimmung des Gesetzes mit Kurztitel, Abkürzung und Fundstelle und in der Folge nur noch mit seiner Abkürzung zitiert werden.

Zu Z 43 (§ 53e Abs. 2) und Z 44 (§ 54 Abs. 3):

Anpassung zweier Fundstellenangaben.

Zu Z 45 (§ 54a Abs. 3 und 4):

Im Zuge des Besuchs einer Kommission der Volksanwaltschaft in einem Polizeianhaltezentrum brachten einige der dort angehaltenen Personen vor, sie hätten unmittelbar nach der Haftentlassung neuerlich eine Aufforderung zum Antritt einer oder mehrerer (Ersatz-)Freiheitsstrafe(n) erhalten und seien so nicht in den Genuss einer sechsmonatigen Vollzugsunterbrechung gekommen. Um dies zu vermeiden, sieht der vorgeschlagene § 54a Abs. 3 vor, dass der Strafvollzug von Amts wegen für mindestens sechs Monate unterbrochen werden soll, wenn der Bestrafte schon während der letzten sechs Monate ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und der Bestrafte der Fortsetzung des Strafvollzuges vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass es – vom Fall der Vereitelung des Strafvollzuges abgesehen – nicht ohne den Willen des Bestraften zu einer Verwaltungsstrafhaft mit einer unangemessenen Gesamtdauer kommt (vgl. VwGH 16.9.2010, Zl. 2010/09/0094).

Zu Z 46 (§ 54b Abs. 1b) und Z 49 (§ 64 Abs. 5):

Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 47 (§ 54b Abs. 3 erster Satz):

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hemmt nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 2 zu § 54b VStG, 250; VwGH 24.10.2012, Zl. 2010/17/0021, mwN). Diese Rechtsansicht vermag nicht zu überzeugen. So wird in den Erläuterungen zu § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987 – diese Fassung floss in die Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein – ausgeführt, dass dem Bestraften durch Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen sollen (RV 133 d.B. XVII. GP, 9). Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges (worunter wohl auch die Bewilligung der Ratenzahlung zu verstehen ist) sollen also nicht dazu führen, dass dem Bestraften durch den Eintritt der Vollstreckungsverjährung Vorteile erwachsen. Es gibt jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass zwar die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes, nicht jedoch die Bewilligung einer Teilzahlung die Vollstreckungsverjährung hemmt. Vielmehr würde in diesem Fall ein Bestrafter, der im Fall eines Aufschubes zeitweilig überhaupt nicht leistet, durch Ermöglichung eines Aufschubs über den Zeitraum der Vollstreckungsverjährung hinaus bessergestellt als ein Bestrafter, der zumindest Teilzahlungen leistet. Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht daher nunmehr ausdrücklich vor, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Antrags auf Aufschub oder Teilzahlung aufgeschoben wird.

Zu Z 48 (§ 55 Abs. 2):

Die Bezugnahme auf amtliche Leumundszeugnisse ist längst überholt (vgl. § 10 Abs. 4 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968).

Zu Z 50 (§ 66b Abs. 20):

Um einen reibungslosen Übergang von den bestehenden Verordnungen zu den neu zu erlassenden Verordnungen zu gewährleisten, sollen die Verordnungen bereits mit ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden können. Die Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Juli 2019) in Kraft gesetzt werden; die bestehenden Verordnungen bleiben bis zur Erlassung der neuen Verordnungen in Kraft.

Siehe im Übrigen die Erläuterungen zu Z 3 (§ 20 Abs. 2) und Z 4 (§ 22 Abs. 3 und 4).